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   BGH, 19.04.2013 - V ZR 113/12   

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https://dejure.org/2013,9427
BGH, 19.04.2013 - V ZR 113/12 (https://dejure.org/2013,9427)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2013 - V ZR 113/12 (https://dejure.org/2013,9427)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2013 - V ZR 113/12 (https://dejure.org/2013,9427)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB
    Schadensersatzprozess wegen einer fehlgeschlagenen Vorkaufsrechtsübertragung für eine Eigentumswohnung: Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anspruchsgrundlagen und auf den Mitverschuldenseinwand; Schadensberechnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung bei einer missglückten Übertragung eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts

  • rewis.io

    Schadensersatzprozess wegen einer fehlgeschlagenen Vorkaufsrechtsübertragung für eine Eigentumswohnung: Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anspruchsgrundlagen und auf den Mitverschuldenseinwand; Schadensberechnung

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anspruchsgrundlagen und auf den Mitverschuldenseinwand zulässig?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 1
    Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung bei einer missglückten Übertragung eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1948
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99

    Umfang der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 19.04.2013 - V ZR 113/12
    Zwar kann die Revisionszulassung wirksam auf den Mitverschuldenseinwand beschränkt werden; Voraussetzung dafür ist aber, dass das Berufungsgericht befugt gewesen wäre, zunächst ein Grundurteil (§ 304 ZPO) zu erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Betragsverfahren vorzubehalten (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 264/99, NJW-RR 2002, 1148, 1149 mwN).

    Die Frage des mitwirkenden Verschuldens eines Klägers darf nämlich nicht dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, wenn sich der Einwand des Mitverschuldens nicht vom Grund der Haftung trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 264/99, aaO, mwN).

  • BGH, 24.07.2008 - VII ZR 205/07

    Rechtsfolgen eines Irrtums des Berufungsgerichts über den Umfang der Zulassung

    Auszug aus BGH, 19.04.2013 - V ZR 113/12
    Die von den Beklagten vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 249/08, WM 2010, 1367 Rn. 1; Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZR 205/07, juris).
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus BGH, 19.04.2013 - V ZR 113/12
    Denn die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte; unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (siehe nur Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529 mwN).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04

    Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 19.04.2013 - V ZR 113/12
    Denn vergebliche Aufwendungen im Sinne von § 284 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, welche der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat, die sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als nutzlos erweisen; Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 387).
  • BGH, 01.03.2010 - II ZR 249/08

    Kommanditgesellschaft: Außenhaftung eines atypischen stillen Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 19.04.2013 - V ZR 113/12
    Die von den Beklagten vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZR 249/08, WM 2010, 1367 Rn. 1; Beschluss vom 24. Juli 2008 - VII ZR 205/07, juris).
  • BGH, 05.11.2010 - V ZR 228/09

    Mängel der Kaufsache beim Kauf eines Fabrikgeländes: Schadensersatzanspruch des

    Auszug aus BGH, 19.04.2013 - V ZR 113/12
    Nach der - hier maßgeblichen - Rechtslage seit dem 1. Januar 2002 ist eine Sache u.a. dann mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB); dabei können sämtliche Eigenschaften einer Sache eine Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, also sowohl alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (vgl. Senat, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217, 1218 Rn. 13).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 261/10

    Revision im Schadensersatzprozess gegen eine Bank wegen fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 19.04.2013 - V ZR 113/12
    b) Allerdings kommt, sofern der Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat, eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in Betracht; die Revisionszulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Denn die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte; unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 6; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 1; jeweils mwN).

    Fehlt es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist vielmehr unbeschränkt zugelassen (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO Rn. 12; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, aaO; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 15.06.2016 - VIII ZR 134/15

    Sachmangel beim Autokauf im Falle des Fehlens der Herstellergarantie

    Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urteile vom 19. April 2013, V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15 und vom 30. November 2012, V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. August 2014, VIII ZR 335/13, juris Rn. 17).

    Damit sind als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom 30. November 2012 - V ZR 25/12, aaO; Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13, juris Rn. 17; OLG Koblenz, MDR 2012, 507, 508; ähnlich Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 434 Rn. 54; MünchKommBGB/Westermann, 7. Aufl, § 434 Rn. 10; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 2441; jeweils mwN; enger hingegen Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rn. 3).

    Ob der Beschaffenheitsbegriff deshalb noch weiter zu fassen ist, etwa dahin, dass nicht nur Beziehungen der Sache zur Umwelt, die ihren Ursprung im Kaufgegenstand haben, umfasst sind, sondern sogar jeder tatsächliche Bezug zum Kaufgegenstand ausreichte (offen gelassen in BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO; bejahend Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 303 ff.; Schmidt-Räntsch, AnwBl 2009, 260, 261; Redeker, Beschaffenheitsbegriff und Beschaffenheitsvereinbarung, 2012, S. 207 ff., 227; ders., NJW 2012, 2471, 2474; wohl auch OLG München, Urteil vom 6. September 2006 - 20 U 1860/06, juris Rn. 29), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

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