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   BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04   

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https://dejure.org/2005,3637
BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04 (https://dejure.org/2005,3637)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2005 - V ZR 114/04 (https://dejure.org/2005,3637)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2005 - V ZR 114/04 (https://dejure.org/2005,3637)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Schuldrechtsanpassungsgesetzes auf Nutzungsverträge zwischen Wirtschaftseinheiten; Veräußerung mehrerer Sachen als Ganzes; Übertragung von selbstständigem Baulichkeiteneigentum; Rechtlich selbstständiges Eigentum an Bungalows; Anspruch auf Herausgabe ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schuldrechtsanpassungsgesetz, Erholungsnutzung, Unterverpachtung

  • Judicialis

    BGB § 816 Abs. 1 Satz 1; ; SchuldRAnpG § 2 Abs. 2; ; SchuldRAnpG § 11 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche der Nutzer von Erholungs- und Freizeitgrundstücken

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 30 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 2, 11 SchuldRAnpG; § 816 BGB
    Schuldrechtsanpassung bei Nutzungsvertrag zwischen DDR-Wirtschaftseinheiten und bei selbständigem Baulichkeiteneigentum (RiOLG Dr. Holger Matthiessen; Neue Justiz 6/2005, S. 265-267)

Papierfundstellen

  • NZM 2005, 835
  • NJ 2005, 265
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51

    Behelfsheim auf fremdem Grundstück

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04
    Verbindet, wie hier, ein Pächter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Senat, BGHZ 8, 1, 5; 104, 298, 301).

    Diese Vermutung ist nicht schon bei einer massiven Bauart des Bauwerks oder bei langer Dauer des Vertrages entkräftet (Senat, BGHZ 8, 1, 5; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit bei BGHZ 131, 368 nicht abgedruckt; Urt. v. 15. Mai 1998 aaO).

    Von einem auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, daß der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hatte, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917).

  • BGH, 22.12.1995 - V ZR 334/94

    Rechtliche Behandlung eines vor Entstehung der ehemaligen DDR auf fremdem Grund

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04
    Diese Vermutung ist nicht schon bei einer massiven Bauart des Bauwerks oder bei langer Dauer des Vertrages entkräftet (Senat, BGHZ 8, 1, 5; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit bei BGHZ 131, 368 nicht abgedruckt; Urt. v. 15. Mai 1998 aaO).

    Von einem auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, daß der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hatte, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917).

    Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs">231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts erhalten (Senat, BGHZ 131, 368, 370).

  • BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86

    Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04
    Verbindet, wie hier, ein Pächter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Senat, BGHZ 8, 1, 5; 104, 298, 301).

    Von einem auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, daß der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hatte, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917).

  • BGH, 15.05.1998 - V ZR 83/97

    Errichtung eines Gebäudes auf einem gepachteten Grundstück zu Zeiten der

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04
    Daß sich dieser Pachtvertrag nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit automatisch verlängerte, wenn er nicht von Seiten des VEB vorher gekündigt wurde, ändert daran entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts (Senat, Urt. v. 15. Mai 1998, V ZR 83/97, VIZ 1998, 582, 583).

    Diese Vermutung ist nicht schon bei einer massiven Bauart des Bauwerks oder bei langer Dauer des Vertrages entkräftet (Senat, BGHZ 8, 1, 5; Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit bei BGHZ 131, 368 nicht abgedruckt; Urt. v. 15. Mai 1998 aaO).

  • BGH, 06.03.2003 - III ZR 170/02

    Gesetzlicher Übergang des Baulichkeiteneigentums bei zu Erholungszwecken

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04
    Sachenrecht">233 § 2 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB (BGHZ 154, 132, 138; BFH, BFH/NV 2002, 171, 172; OLG Brandenburg, VIZ 2002, 692, 695; MünchKomm-BGB/Holch, 3. Aufl., Art. …

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden (vgl. BGHZ 154, 132, 138).

  • BGH, 20.03.1986 - III ZR 236/84

    Rechtsweg für Anspruch des Postsparers auf Auszahlung seines Postsparguthabens;

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04
    d) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich auch an, daß die Kinder des Klägers zu 1 ihr Eigentum entweder durch gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB oder durch Genehmigung der Übereignung der Baulichkeiten an die jetzigen Eigentümer des Grundstücks gemäß § 185 Abs. 2 BGB (BGHZ 56, 131, 133), die auch in der Erhebung einer Klage auf Herausgabe des Erlangten liegen kann (BGH, Urt. v. 20. März 1986, III ZR 236/84, NJW 1986, 2104, 2106; RGZ 106, 44, 45), verloren haben.
  • BFH, 18.07.2001 - X R 69/00

    Wohneigentumsförderung - Pachtvertrag - Pachtgrundstück - Einkommensteuer -

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04
    Sachenrecht">233 § 2 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB (BGHZ 154, 132, 138; BFH, BFH/NV 2002, 171, 172; OLG Brandenburg, VIZ 2002, 692, 695; MünchKomm-BGB/Holch, 3. Aufl., Art. …
  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 227/95

    Gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Grundschuld kraft Gesetzes; Verfügung

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04
    b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, ist daß das im Sinne von § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB Erlangte der Gegenwert ist, der dem Nichtberechtigten auf Grund der Verfügung zugeflossen ist (BGH, Urt. v. 24. September 1996, XI ZR 227/95, NJW 1997, 190, 191; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 816 Rdn. 15 f.; Erman/Westermann, BGB, 11. Aufl., § 816 Rdn. 19; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 816 Rdn. 24).
  • BGH, 08.01.1959 - VII ZR 26/58

    Unterschlagene Stoffe - § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, auch der erzielte Gewinn ist

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04
    Das gilt auch dann, wenn der Gegenwert höher ist als der Verkehrswert der veräußerten Sache (BGHZ 29, 157, 159).
  • BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 270/83

    Kündigungsschutz bei Scheinbestandteilen eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04
    Ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden wird, beurteilt sich in erster Linie nach dem Willen des Erbauers, sofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt in Einklang zu bringen ist (BGHZ 92, 70, 73 f.).
  • BGH, 06.05.1971 - VII ZR 232/69

    Rechtsfolgen des Abhandenkommens einer Sache nach Verfügung durch einen

  • RG, 12.03.1923 - IV 596/22

    Kondiktion wegen unberechtigter Verfügung

  • RG, 28.06.1916 - V 180/16

    Zwangsversteigerung. ; Mitversteigerte fremde Gegenstände.

  • OLG Brandenburg, 19.03.2002 - 9 U 28/01

    Vermögensauseinandersetzung von geschiedenen Ehegatten aus der ehemaligen DDR:

  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 19/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass von der Klägerin im Rahmen der Erfüllung eines Anspruchs der Eheleute M. aus § 816 Abs. 1 BGB zunächst darzulegen ist, was die frühere Beklagte aus von ihr getroffenen Verfügungen über das dem Schließfach entnommene Geld erlangt hat (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 114/04 - NZM 2005, 835, 837 mwN; zur Beweislast vgl. Staudinger/Lorenz BGB [2007] § 816 Rn. 34; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 816 Rn. 33).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2019 - 3 U 33/18

    Erbengemeinschaft: Kündigung eines Pachtvertrages über ein zum Nachlass

    Damit waren sie zunächst nach § 95 BGB Scheinbestandteile des Grundstücks (BGH Urteil vom 04.02.2005, V ZR 114/04, NZM 2005, 835).

    Diese Voraussetzung ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts entfallen (BGH, Urteil vom 04.02.2005, V ZR 114/04, NZM 2005, 835).

    Dies gilt auch dann, wenn sich die Baulichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits im Eigentum Dritter befanden und auch dann, wenn sie ursprünglich bei Beginn des Nutzungsverhältnisses als Scheinbestandteile zu qualifizieren waren (BGH, Urteil vom 04.02.2005, V ZR 114/04).

  • OLG Brandenburg, 28.04.2022 - 5 U 42/21

    Eigentumsübertragung eines Grundstücks im Gebiet der ehemaligen DDR

    Auch verhelfe der Klägerin die Entscheidung BGH V ZR 119/04 [gemeint sein dürfte: BGH, Urteil vom 4. Februar 2005 - Az. V ZR 114/04] nicht zum Erfolg, da es dort nur um die eventuelle Anwendbarkeit des SchRAnpG gegangen sei.

    In vergleichbarer Konstellation des Sachverhalts habe der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. Februar 2005 - Az. V ZR 114/04) die Entstehung rechtlich selbständigen Eigentums an Bungalows sowie dessen Fortbestehen nach dem Wirksamwerden des Beitritts festgestellt.

    An dem Bestand des selbständigen, vom Eigentum an Grund und Boden losgelösten, Eigentums an den Bungalows als solchen änderte das aber nichts (BGH, Urteil vom 04. Februar 2005 - V ZR 114/04 -, Rn. 10, juris).

    Er hat das Baulichkeiteneigentum im Gegenteil den Vorschriften des Sachenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterstellt, mit denen § 296 Abs. 2 ZGB der DDR nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 04. Februar 2005 - V ZR 114/04 -, Rn. 15, juris).

  • BGH, 12.03.2008 - XII ZR 156/05

    Höhe des Entschädigungsanspruchs; Anwendung des Sachwertverfahrens

    Es kann dahinstehen, ob die frühere Klägerin in den Vorinstanzen Nutzerin war (in diesem Sinne BGH Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 114/04 - NZM 2005, 835, 837) oder ob deren Tochter, die jetzige Klägerin, Nutzerin im Sinne von § 4 SchuldRAnpG war.
  • OLG Rostock, 30.06.2011 - 3 U 161/09

    Grundstückseigentum: Voraussetzungen der Entstehung eines wesentlichen

    Von einem auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk ist in diesen Fällen nur dann auszugehen, wenn sich aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt, dass der Erbauer bei der Errichtung des Baues den Willen hatte, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2005, V ZR 114/04, ZM 205, 835 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2007 - 5 U 181/06

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises für

    § 296 ZGB galt gemäß § 286 Abs. 4 ZGB vielmehr auch für die Errichtung von Baulichkeiten zu Freizeit- und Erholungszwecken durch Betriebe (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 2005, Az. V ZR 114/04, ZOV 2005, 86) und zwar auch dann, wenn sowohl der Errichter als auch der Rechtsträger des Grundstücks Betriebe waren (vgl. Nr. 3.1.1 der Grundsätzlichen Feststellung Nr. 2/1975 zur Anwendung von Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auf Wirtschaftsrechtsverhältnisse vom 30. September 1975).
  • LG Frankfurt/Oder, 21.04.2009 - 6a S 65/08
    Es ist aber gleichfalls anerkannt, dass auch diese Verträge zum Schutz der Einzelnutzer dem Anwendungsbereich Schuldrechtsanpassungsgesetz unterliegen (vgl. BGH DtZ 1994, 176, 177; NJ 2005, 265 [BGH 04.02.2005 - V ZR 114/04] ; MünchKommBGB/Kühnholz a.a.O. Rn. 15; Kimme, offene Vermögensfragen, SchuldRAnpG § 2 Rn. 17; Kärsten NJ 1994, 104, 106).
  • OLG Brandenburg, 25.08.2020 - 3 U 66/19

    Erbauseinandersetzung - Herausgabe eines zum Erbe gehörenden bebauten Grundstücks

    Dafür, dass der Erbauer bei Errichtung des Baus den Willen hatte, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners übergehen zu lassen, ist nichts festgestellt oder ersichtlich (vgl. BGH Urteil vom 04.02.2005, V ZR 114/04).
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