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   BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20   

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https://dejure.org/2021,45452
BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20 (https://dejure.org/2021,45452)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2021 - V ZR 115/20 (https://dejure.org/2021,45452)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2021 - V ZR 115/20 (https://dejure.org/2021,45452)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fehlende Stützung der Duldungspflichten auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis im Falle eines Überbaus über eine Grundstückgrenze; Nutzung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das bürgerliche Recht Gebrauch und des Überbaurechts

  • rewis.io
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Landesrechtliche Verpflichtung zur Duldung einer grenzüberschreitenden nachträglichen Wärmedämmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Fehlende Stützung der Duldungspflichten auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis im Falle eines Überbaus über eine Grundstückgrenze; Nutzung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das bürgerliche Recht Gebrauch und des Überbaurechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Zulässigkeit von landesrechtlichen Regelungen, die den Grundstückseigentümer zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des Nachbargebäudes verpflichten (hier: § 23a Abs. 1 NachbarG NW)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wärmedämmung - über die Grundstücksgrenze hinaus

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gesetzgebungskompetenz bei der Gebäudedämmung: Grundsatzfrage des Nachbarrechts geklärt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit nachbarrechtlicher Regelungen zum Wärmedämmungs-Überbau

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nachbar muss grenzüberschreitende Wärmedämmung dulden

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitung - Wenn die Wärmedämmung etwas mehr Platz benötigt

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nachbarstreit über grenzüberschreitende Wärmedämmung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln (IMR 2022, 81)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 336
  • NJW-RR 2022, 92
  • MDR 2022, 94
  • NZM 2022, 149
  • WM 2023, 392
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
    Hätte es sich so verhalten, wäre das Berufungsgericht selbst bei bestehenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit verpflichtet gewesen, unter Anwendung von § 23a NachbarG NW über die Berufung zu entscheiden und - wie geschehen - die Revision zuzulassen, weil die Auslegung des Art. 124 EGBGB höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. BVerfG, ZfIR 2008, 108 Rn. 58 ff.; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 196/16, NZM 2017, 855 Rn. 8).

    c) Soweit das Berufungsgericht seine Vorgehensweise auf eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 7b NRG BW (BVerfG, ZfIR 2008, 108 ff.) stützt, unterliegt es einem Missverständnis.

    Raum bleibt den Ländern selbst bei umfassender Regelung der Materie durch den Bund nach Maßgabe der im Bundesgesetz vorgesehenen Regelungsvorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers (vgl. BVerfG, ZfIR 2008, 108 Rn. 43; NJW 2021, 1377 Rn. 83 mwN).

    (3) Das Bundesverfassungsgericht hat die zweite Auffassung als gut vertretbar bezeichnet (BVerfG, ZfIR 2008, 108 Rn. 50).

    Denn im Hinblick auf den vorsätzlichen Überbau enthält das Bundesrecht im Grundsatz eine erschöpfende Regelung; die darauf bezogenen Zweifel des Bundesverfassungsgerichts (ZfIR 2008, 108 Rn. 44 f.) teilt der Senat nicht.

    (b) Mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist es aber vereinbar, eine landesrechtliche Beschränkung dann zu den "anderen" im Sinne von Art. 124 EGBGB zu zählen, wenn sie nach ihrem Gesamtzusammenhang einen anderen Regelungsgegenstand als eine vergleichbare bundesrechtliche Norm betrifft (zutreffend BeckOGK/Vollkommer, BGB [1.2.2021], Art. 124 EGBGB Rn. 52 ff.; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2008, 108 Rn. 51).

    Der Landesgesetzgeber hat den ihm bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, indem er differenzierte Vorgaben zu Inhalt und Grenzen der Duldungspflicht vorgesehen hat (vgl. auch BVerfG, ZfIR 2008, 108 Rn. 54).

  • BGH, 02.06.2017 - V ZR 196/16

    Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten

    Auszug aus BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
    Hätte es sich so verhalten, wäre das Berufungsgericht selbst bei bestehenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit verpflichtet gewesen, unter Anwendung von § 23a NachbarG NW über die Berufung zu entscheiden und - wie geschehen - die Revision zuzulassen, weil die Auslegung des Art. 124 EGBGB höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. BVerfG, ZfIR 2008, 108 Rn. 58 ff.; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 196/16, NZM 2017, 855 Rn. 8).

    Auch der Senat hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 196/16, NZM 2017, 855 Rn. 8).

    Landesrechtliche Normen dieser Art ändern gerade nichts daran, dass Neubauten - der Grundkonzeption des § 912 BGB entsprechend - so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet (so zu § 16a NachbarG Bln Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 196/16, NZM 2017, 855 Rn. 11 f.).

    Sie setzen früher an und sollen dem Grundstückseigentümer von vornherein einen bewussten und geplanten Überbau zu dem spezifischen Zweck der nachträglichen energetischen Gebäudesanierung ermöglichen, wenn die Grenzbebauung die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks erforderlich macht (vgl. zu § 16a NachbarG Bln Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - V ZR 196/16, NZM 2017, 855 Rn. 11).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Auszug aus BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
    Maßgebend ist, ob ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich umfassend und lückenlos geregelt ist oder nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte (näher BVerfG, NJW 2021, 1377 Rn. 89 ff. mwN).

    Raum bleibt den Ländern selbst bei umfassender Regelung der Materie durch den Bund nach Maßgabe der im Bundesgesetz vorgesehenen Regelungsvorbehalte zugunsten des Landesgesetzgebers (vgl. BVerfG, ZfIR 2008, 108 Rn. 43; NJW 2021, 1377 Rn. 83 mwN).

    Allerdings dürfen konzeptionelle Entscheidungen des Bundesgesetzgebers durch die Landesgesetzgeber nicht verfälscht werden; die Grundkonzeption des Bundesgesetzes muss grundsätzlich auch dann gewahrt bleiben, wenn die Länder von Öffnungsklauseln Gebrauch machen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 1377 Rn. 83 mwN).

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 152/07

    Duldung eines den Regeln der Baukunst nicht entsprechenden Überbaus durch den

    Auszug aus BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
    Nichts Anderes folgt aus dem Umstand, dass § 912 BGB etwa beim Eigengrenzüberbau oder bei der nachträglichen Gebäudeerweiterung analog anzuwenden ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW-RR 2009, 24 Rn. 9 f.; zu den einzelnen Fallgruppen MüKoBGB/Brückner, 8. Aufl., § 912 Rn. 47 ff. mwN).

    Deshalb hängt die Duldungspflicht maßgeblich von den mit dem Rückbau verbundenen Folgen ab (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 152/07, NJW-RR 2009, 24 Rn. 9 f. mwN).

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvL 16/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs.1 GG

    Auszug aus BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
    Das aus Art. 100 GG folgende Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts dient dazu, die Autorität des unter der Herrschaft des Grundgesetzes tätig gewordenen Gesetzgebers zu wahren und zu verhüten, dass ein einzelnes Gericht sich über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, indem es die von ihm beschlossenen Gesetze nicht anwendet, und es soll über die Entscheidung im konkreten Fall hinaus durch allgemein verbindliche Klärung verfassungsrechtlicher Fragen divergierende Entscheidungen der Gerichte, Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung vermeiden (vgl. BVerfGE 22, 373, 378; 42, 42, 49 f.; 63, 131, 141).

    Eine Sachentscheidungskompetenz hätte ihm nur dann zugestanden, wenn es nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und eine Vorlage gemäß Art. 100 GG deshalb nicht zulässig gewesen wäre (vgl. dazu BVerfGE 1, 184, 188 f.; 2, 406, 410 f.; 22, 373, 378; 48, 40, 45 f.; 68, 337, 344 f.).

  • BGH, 29.06.2012 - V ZR 97/11

    Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch einer Mauer auf dem

    Auszug aus BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
    Diese Regeln betreffen nämlich lediglich die einzelfallbezogene Anwendung von § 242 BGB (vgl. Dehner, NVwZ 2009, 369, 371), und sie erlauben es gerade nicht, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 152/18, NZM 2020, 811 Rn. 44; Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20).
  • BGH, 21.11.2008 - V ZR 35/08

    Revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit des gewohnheitsrechtlichen Nachbarechtssatzes

    Auszug aus BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
    Entscheidend war dabei, dass das Inwiekenrecht als allgemeine Zugangsregelung auf Gegenseitigkeit bei vergleichender Gesamtwürdigung einen anderen Regelungsgehalt als das Notwegrecht hat (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08, NJW-RR 2009, 311 Rn. 20 ff.).
  • BGH, 11.04.2008 - V ZR 158/07

    Pflichten der Nachbarn bei gemeinsamer, nur teilweise angebauter Giebelwand

    Auszug aus BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
    Die landesrechtlichen Duldungspflichten setzen nämlich voraus, dass die Dämmung eines an der Grenze errichteten Gebäudes erst im Nachhinein erforderlich wird, und zwar durch neue öffentlich-rechtliche Zielvorgaben oder jedenfalls durch die Veränderung allgemein üblicher Standards infolge der bautechnischen Fortentwicklung (vgl. zu diesem Aspekt Senat, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032 Rn. 15; Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucks. 15/853, S. 7).
  • BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20

    Notwegrecht: Möglichkeit der Errichtung einer Zufahrt über ein anderes Grundstück

    Auszug aus BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
    Zwar ist dieses mit einem befristeten Notwegrecht gemäß § 917 BGB insofern vergleichbar, als beide Rechte vorübergehend die Benutzung des fremden Grundstücks erlauben (zu einem befristeten Notwegrecht vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2021 - V ZR 85/20, MDR 2021, 1000 Rn. 20).
  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 49/12

    Nachbarrecht in Nordrhein-Westfalen: Notwendiger Inhalt einer Anzeige der

    Auszug aus BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20
    So besteht unbestritten etwa die Kompetenz des Landesgesetzgebers, das Hammerschlags- und Leiterrecht zu regeln (vgl. etwa § 24 NachbarG NW; vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 49/12, NZM 2013, 243 Rn. 7; Staudinger/Albrecht, BGB [2018], Art. 124 EGBGB Rn. 30 f.).
  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • BGH, 26.01.2018 - V ZR 47/17

    Berechtigung zum Führen von Leitungen durch ein Gebäude aufgrund

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 152/18

    Verlegung des Verkündungstermins wegen angekündigter Vergleichsgespräche;

  • BGH, 04.05.1984 - V ZR 82/83

    Zulässigkeit einer nicht gegen sämtliche Miteigentümer des Verbindungsgrundstücks

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvL 22/82

    Unzulässigkeit der Normenkontrolle bei fehlender Überzeugung des vorlegenden

  • BGH, 29.11.1961 - V ZR 181/60

    Notwendige Streitgenossenschaft

  • BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 15.07.1953 - 1 BvL 7/53

    Voraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BGH, 01.07.2022 - V ZR 23/21

    Nachbarstreit über grenzüberschreitende Wärmedämmung

    Auf die dortige Begründung, die auf § 16a NachbarG Bln übertragbar ist, wird verwiesen (Senat, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 115/20, NZM 2022, 149 Rn. 18 ff.).

    Ebenso hat der Senat die Regelung in § 23a NachbarG NW schon deshalb als verhältnismäßig angesehen, weil die Duldungspflicht hinsichtlich des Überbaus danach nur besteht, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann, die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen darf und ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe von § 23a Abs. 5 NachbarG NW erfolgen muss (Senat, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 115/20, NZM 2022, 149 Rn. 29).

    Diese Regeln betreffen nämlich lediglich die einzelfallbezogene Anwendung von § 242 BGB, und sie erlauben es nicht, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 115/20, NZM 2022, 149 Rn. 21 mwN).

    (1) Die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das Fachgericht an der Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes nicht nur zweifelt, sondern - vorbehaltlich einer verfassungskonformen Auslegung - von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist; hat das Gericht lediglich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, ist die Vorlage unzulässig (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 138, 64 Rn. 82, 84 mwN; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 115/20, NZM 2022, 149 Rn. 6).

  • BGH, 20.05.2022 - V ZR 199/21

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Grenzfeststellung: Mitwirkungspflicht

    Insbesondere erlauben es die Regeln des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 12. November 2021 - V ZR 115/20, NZM 2022, 149 Rn. 21 mwN).
  • VGH Bayern, 19.09.2022 - 8 CS 22.1552

    Planfeststellung zur Anlage eines Sees für die Landesgartenschau

    Aus den von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (U.v. 12.11.2021 - V ZR 115/20 - NJW-RR 2022, 92 - juris; U.v. 1.7.2022 - V ZR 23/21 - NJW-RR 2022, 1095 - juris), folgt dies ebenfalls nicht.
  • OVG Niedersachsen, 25.01.2024 - 7 LB 11/22

    Deichrecht; Ermessensausfall; öffentliche Belange; Deichrechtliche

    Die Wärmedämmung von Bestandsgebäuden entspricht in der Regel jedenfalls auch öffentlichen Belangen (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 115/20 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2017 - 2 A 917/15 -, juris).
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