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   BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71   

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BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71 (https://dejure.org/1973,30)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1973 - V ZR 118/71 (https://dejure.org/1973,30)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1973 - V ZR 118/71 (https://dejure.org/1973,30)
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Seegrundstück

Fahrlässige c.i.c. (nunmehr § 311 Abs. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>), §§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§ 273 BGB, Zuvielforderung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Fahrlässige Falschangaben über mängelbegründende Eigenschaften, Konkurrenz §§ 459 ff BGB zur c.i.c. ("Seegrundstück-Fall")

  • Wolters Kluwer

    Täuschung über die Grenzen eines Kauf Grundstücks - Haftung des Verkäufers für die Eigenschaften der Sache nach Gewährleistungsvorschriften - Schadensersatz wegen fahrlässiger Angabe von nicht anhaftenden Eigenschaften der Kaufsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Konkurrenz c.ic. & Mängelgewährleistung ("Seegrundstück")

Papierfundstellen

  • BGHZ 60, 319
  • NJW 1973, 1234
  • MDR 1973, 659
  • DB 1973, 1062
  • JR 1973, 371
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 11.03.1932 - II 307/31

    Ruisdael - § 119 Abs. 2 BGB, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr

    Auszug aus BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71
    Vielmehr bestimmt sich die Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Sache - sieht man von dem Falle eines Mangelfolgeschadens an anderen Rechtsgütern des Käufers (positive Vertragsverletzung) ab - allein nach den Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB: der Käufer kann seine Vertragserklärung nach Gefahrübergang nicht mehr wegen Irrtums über eine Eigenschaft der Kaufsache anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB) und sich nicht darauf berufen, daß eine bestimmte Eigenschaft für beide Teile Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen sei (RGZ 135, 339, 346; BGHZ 34, 32; vgl. auch BGH WM 1971, 1016); Schadensersatz sieht § 463 BGB nur bei unrichtiger Zusicherung und bei arglistigem Verschweigen oder arglistiger Vorspiegelung von Sacheigenschaften vor.

    Die Auffassung, daß das Gewährschaftsrecht der §§ 459 ff BGB eine Haftung für fahrlässige Angaben oder Nichtangaben des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache ausschließe, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (statt vieler: RGZ 135, 339, 346; 161, 330, 337).

  • BGH, 14.01.1971 - VII ZR 3/69

    Rechtsfolgen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71
    Aus dem gleichen Grunde stehen dem Kläger keine Prozeßzinsen nach § 291 BGB zu (BGHZ 55, 198).
  • RG, 01.12.1911 - II 225/11

    Zurückbehaltungsrecht nach Konkurseröffnung.

    Auszug aus BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71
    Ob ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB), wie es der Beklagte geltend macht, ebenso wie andere verzögerliche Einreden den Eintritt des Verzuges hindert (RGZ 126, 280, 285) oder ob es dazu vom Schuldner geltend gemacht werden muß (RGZ 77, 436, 438), braucht hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden.
  • BGH, 21.04.1971 - VIII ZR 205/69

    Anspruch auf Schadensersatz aus entgangenem Gewinn - Eignung eines Feinschleifers

    Auszug aus BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71
    Vielmehr bestimmt sich die Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Sache - sieht man von dem Falle eines Mangelfolgeschadens an anderen Rechtsgütern des Käufers (positive Vertragsverletzung) ab - allein nach den Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB: der Käufer kann seine Vertragserklärung nach Gefahrübergang nicht mehr wegen Irrtums über eine Eigenschaft der Kaufsache anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB) und sich nicht darauf berufen, daß eine bestimmte Eigenschaft für beide Teile Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen sei (RGZ 135, 339, 346; BGHZ 34, 32; vgl. auch BGH WM 1971, 1016); Schadensersatz sieht § 463 BGB nur bei unrichtiger Zusicherung und bei arglistigem Verschweigen oder arglistiger Vorspiegelung von Sacheigenschaften vor.
  • BGH, 07.02.1969 - V ZR 112/65

    Verkauf von Grundstücken zum Zweck der Bebauung - Versagung der behördlichen

    Auszug aus BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71
    Er hat den Beklagten nach §§ 323 Abs. 1 und 3, 812 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des Kaufpreises verurteilt, weil die Übereignung des Grundstücks mit der endgültigen Versagung der Bodenverkehrsgenehmigung nachträglich unmöglich geworden sei (BGH NJW 1969, 837).
  • BGH, 14.12.1960 - V ZR 40/60

    Gewährleistungsanspruch. Irrtums- und Täuschungsanfechtung

    Auszug aus BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71
    Vielmehr bestimmt sich die Haftung des Verkäufers für Eigenschaften der Sache - sieht man von dem Falle eines Mangelfolgeschadens an anderen Rechtsgütern des Käufers (positive Vertragsverletzung) ab - allein nach den Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB: der Käufer kann seine Vertragserklärung nach Gefahrübergang nicht mehr wegen Irrtums über eine Eigenschaft der Kaufsache anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB) und sich nicht darauf berufen, daß eine bestimmte Eigenschaft für beide Teile Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen sei (RGZ 135, 339, 346; BGHZ 34, 32; vgl. auch BGH WM 1971, 1016); Schadensersatz sieht § 463 BGB nur bei unrichtiger Zusicherung und bei arglistigem Verschweigen oder arglistiger Vorspiegelung von Sacheigenschaften vor.
  • RG, 14.12.1929 - I 214/29

    1. Was gehört zur Verschaffung eines verkauften Rechts? 2. Gehört es beim

    Auszug aus BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71
    Ob ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB), wie es der Beklagte geltend macht, ebenso wie andere verzögerliche Einreden den Eintritt des Verzuges hindert (RGZ 126, 280, 285) oder ob es dazu vom Schuldner geltend gemacht werden muß (RGZ 77, 436, 438), braucht hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden.
  • RG, 05.10.1939 - V 87/39

    1. Kann Eigenschaft eines gekauften Baugrundstücks die aus der örtlichen Lage und

    Auszug aus BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71
    Die Auffassung, daß das Gewährschaftsrecht der §§ 459 ff BGB eine Haftung für fahrlässige Angaben oder Nichtangaben des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache ausschließe, hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (statt vieler: RGZ 135, 339, 346; 161, 330, 337).
  • RG, 13.06.1902 - II 26.169/02

    Kann von dem Käufer auf Grund des Vertragsverhältnisses neben der Wandelung auch

    Auszug aus BGH, 16.03.1973 - V ZR 118/71
    Dies kann um so weniger angenommen werden, als die Rechtsprechung bald nach dem Inkrafttreten des Gewährleistungsrechts die Frage, ob die Verkäuferhaftung einer Ergänzung fähig sei (vgl. RGZ 52, 18), und die allgemeinere Frage, wieweit Vertragspartner für ein Verschulden bei den Vertragsverhandlungen einzustehen haben (vgl. RG JW 1912, 743), wiederaufgreifen mußte.
  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

    Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

    Nach ständiger Rechtsprechung war das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Schuldrecht von einem grundsätzlichen Vorrang der Bestimmungen der §§ 459 ff. BGB a.F. geprägt, der nur bei Vorsatz entfiel (vgl. BGHZ 136, 102, 109 ; Senat, BGHZ 60, 319, 320 ff. ; 114, 263, 266 ; Urt. v. 10. Juli 1987, V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, 11; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91, NJW 1992, 2564, 2566; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 275/00, NJW 2002, 208, 210).
  • BGH, 23.06.2023 - V ZR 89/22

    Erwecken falscher - einseitiger - Vorstellungen über den tatsächlichen Umfang des

    Die Tatsache, dass sich ein verkauftes Grundstück nicht auf ein Nachbargrundstück erstreckt, kann allenfalls unter besonderen Umständen dazu führen, dass dem verkauften Grundstück selbst eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 1973 - V ZR 118/71, BGHZ 60, 319 zu dem Verkauf eines - vermeintlichen - Seegrundstücks).
  • BGH, 26.01.2024 - V ZR 162/22

    WEG-Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen

    Denn die Klägerin trägt dem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten bereits durch ihre ausdrücklich so formulierte "hilfsweise" Antragstellung Rechnung (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 1973 - V ZR 118/71, BGHZ 60, 319, 323; BGH, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 323/97, juris Rn. 9), auch wenn es sich nicht um einen Hilfsantrag im Sinne einer von einer innerprozessualen Bedingung abhängigen eventuellen Klagehäufung, sondern um ein in dem Hauptantrag ohnehin enthaltenes "Minus" handelt.
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