Rechtsprechung
BGH, 02.12.2011 - V ZR 120/11 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1004 BGB, § 8 AVBWasserV, § 12 NAV, § 76 TKG
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung eines Grundstücks zur Leitungsführung: Störereigenschaft des Anschlussnehmers oder Teilnehmers bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Führung von Versorgungsleitungen - IWW
- Deutsches Notarinstitut
AVBWasserV § 8; BGB § 1004 Abs. 1
Keine Störereigenschaft des durch Leitungen versorgten Teilnehmers - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Durch Leitungen versorgter Anschlussteilnehmers als Störer
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Anspruch des durch (öffentl.-rechtl.) Versorgungsleitungen beeinträchtigten Grundstückseigentümers nur gegen Versorgungsunternehmen
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Besitzberechtigung des Versorgungsträgers an Leitungen; Leistungsempfänger nicht Störer; Leitungsrecht; Stromleitung; Wasserleitung; Abwasserleitung; Telefonleitung; Nutzungsentgelt
- rewis.io
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung eines Grundstücks zur Leitungsführung: Störereigenschaft des Anschlussnehmers oder Teilnehmers bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Führung von Versorgungsleitungen
- ra.de
- rewis.io
Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung eines Grundstücks zur Leitungsführung: Störereigenschaft des Anschlussnehmers oder Teilnehmers bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Führung von Versorgungsleitungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Durch Leitungen versorgter Anschlussteilnehmers als Störer
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Teilnehmer bei Versorgungsleitungen ist kein Störer gem, § 1004 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versorgungsleitungen übers Nachbargrundstück
Verfahrensgang
- AG Strausberg, 15.07.2010 - 24 C 436/09
- LG Frankfurt/Oder, 29.04.2011 - 6a S 90/10
- BGH, 02.12.2011 - V ZR 120/11
Papierfundstellen
- MDR 2012, 459
- NZM 2013, 206
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05
Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs
Auszug aus BGH, 02.12.2011 - V ZR 120/11
Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die unmittelbare Störung die adäquat kausale Folge des Handelns des als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229, 234 f.; Senat, Urteile vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 und vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, NJW 2006, 992, 993) oder eines von diesem unterhaltenen Zustands ist (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1981 - V ZR 191/80, NJW 1982, 440) und dass dieser in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern. - BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99
Frankfurter Drogenhilfezentrum
Auszug aus BGH, 02.12.2011 - V ZR 120/11
Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die unmittelbare Störung die adäquat kausale Folge des Handelns des als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229, 234 f.; Senat, Urteile vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 und vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, NJW 2006, 992, 993) oder eines von diesem unterhaltenen Zustands ist (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1981 - V ZR 191/80, NJW 1982, 440) und dass dieser in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern. - BGH, 11.03.1992 - VIII ZR 219/91
Inanspruchnahme von Dritteigentum zum Anschluß eines Grundstücks an Energie- und …
Auszug aus BGH, 02.12.2011 - V ZR 120/11
Dieses Grundstück auch für den Anschluss des Grundstücks des Beklagten zu nutzen und von der Verlegung einer zweiten parallelen Leitung auf dem Grundstück der Rechtsvorgänger des Beklagten abzusehen, war nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, sondern konnte durchaus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, NJW-RR 1993, 141, 143).
- BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88
Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung
Auszug aus BGH, 02.12.2011 - V ZR 120/11
Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die unmittelbare Störung die adäquat kausale Folge des Handelns des als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229, 234 f.; Senat, Urteile vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 und vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, NJW 2006, 992, 993) oder eines von diesem unterhaltenen Zustands ist (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1981 - V ZR 191/80, NJW 1982, 440) und dass dieser in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern. - BGH, 02.12.2011 - V ZR 119/11
Nutzungsentschädigung für zum Nachbargrundstück führende Versorgungsleitungen
Auszug aus BGH, 02.12.2011 - V ZR 120/11
Das hat der Senat in dem parallelen Rechtsstreit der Klägerin zu 1 gegen eine andere Nachbarin, die über die gleichen Leitungen mit Strom, Wasser und Telekommunikation versorgt wird, entschieden (Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 119/11). - BGH, 30.10.1981 - V ZR 191/80
Nachbarrecht - Lärm - Mittelbarer Störer - Zumutbare Maßnahmen
Auszug aus BGH, 02.12.2011 - V ZR 120/11
Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die unmittelbare Störung die adäquat kausale Folge des Handelns des als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229, 234 f.; Senat, Urteile vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204 und vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, NJW 2006, 992, 993) oder eines von diesem unterhaltenen Zustands ist (Senat, Urteil vom 30. Oktober 1981 - V ZR 191/80, NJW 1982, 440) und dass dieser in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern.
- OLG Hamm, 08.11.2012 - 5 U 100/12
Gemeinschaft an einem Entwässerungsrohrsystem
Die einzelnen Anschlussnehmer haben tatsächlichen Zugriff nur auf Leitungen und Anlagen auf ihrem Grundstück und üben ihre mögliche Sachherrschaft auch insoweit nur bei den Leitungen und Anlagen aus, die ihnen zugeordnet sind, nämlich bei dem eigenen Hausanschluss (BGH, Urteil v. 02.12.2011, Az. V ZR 120/11). - BGH, 03.02.2012 - V ZR 173/11
Anspruch auf Beseitigung einer vom Versorgungsunternehmen auf dem Grundstück …
Das ist die Klägerin, nicht der Beklagte (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 120/11, Umdruck S. 6 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen).Der Bezug des durch die Leitungen geführten Wassers durch den Abnehmer ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, nicht aber eine Benutzung des vorgelagerten Verteilungsnetzes (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 120/11, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen).