Rechtsprechung
BGH, 20.01.2006 - V ZR 122/05 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
VerkFlBerG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 5
Verkehrsflächengesetz: Ankaufsrecht und Nutzungsentschädigung für Kinderspielplatz bemißt sich nicht nach niedrigerem Wert für Verkehrsflächen und Parks, sondern nach Wert für bebaute Flächen - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einordnung einer Anlage als Verkehrsfläche; Abgrenzung einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage von einer sonstigen bebauten Fläche auf Grundlage des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG); Privates Grundstück als öffentliche Parkfläche; Funktion ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Ankaufsanspruch der öffentlichen Nutzer nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz; Kinderspielplatz keine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VerkFlBerG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 5
Abgrenzung von Verkehrs- und unbebauter Fläche; Abgrenzung von öffentlichen Parkflächen oder Grünanlagen von sonstigen unbebauten Flächen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zu der Abgrenzung öff. Grünfläche zu bebauter Verkehrsfläche
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 23.12.2003 - 32 O 196/03
- KG, 27.04.2005 - 24 U 61/04
- BGH, 20.01.2006 - V ZR 122/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 805
- MDR 2006, 1163 (Ls.)
- NJ 2006, 326
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
Ankaufsrecht des Landes an begrünten privaten Innenhöfen im früheren Ostteil von …
Richtig ist zwar, dass die eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage prägende Funktion, soweit hier relevant, darin besteht, gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung der Bevölkerung zu erschließen, und dass es für die Einordnung darauf ankommt, ob die Anlage ihrem Gesamtcharakter nach eine Gartenanlage oder, was hier auch in Betracht kommt, ein Kinderspielplatz ist (Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 NJW-RR 2006, 805, 807 Rn. 17, 19). - BGH, 20.06.2008 - V ZR 149/07
Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Ankaufspreises für Verkehrsflächen nach …
Der hiermit angesprochene Gedanken der fehlenden Kommerzialisierbarkeit (dazu Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 14/6204 S. 18) eignet sich zwar nach der Rechtsprechung des Senats nicht dazu, Verkehrsflächen, insbesondere Grünanlagen, von mit sonstigen baulichen Anlagen bebauten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkFlBerG) oder solchen gleichgestellten Grundstücken (§ 1 Abs. 1 Sätze 2, 3, 6 VerkFlBerG) zu unterscheiden (Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 122/05, NJW-RR 2006, 805). - BGH, 06.10.2006 - V ZR 138/05
Anwendbarkeit des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes bei Nutzung eines Gebäudes …
Diese Anknüpfung muss auch dann maßgeblich sein, wenn sich das Gebäude über mehrere Grundstücke erstreckt (vgl. Senat, Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 122/05, NJW-RR 2006, 805, 807 [19]).
- BGH, 11.04.2014 - V ZR 17/13
Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Tatsächliche Inanspruchnahme der begrünten …
Richtig ist zwar, dass die eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage prägende Funktion, soweit hier relevant, darin besteht, gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung der Bevölkerung zu erschließen, und dass es für die Einordnung darauf ankommt, ob die Anlage ihrem Gesamtcharakter nach eine Gartenanlage oder, was hier auch in Betracht kommt, ein Kinderspielplatz ist (Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 NJW-RR 2006, 805, 807 Rn. 17, 19). - VG Berlin, 25.06.2010 - 24 K 297.09
Der 'Hirschhof' in Berlin-Pankow ist keine öffentliche Grünanlage
Auch das Recht der DDR sah folglich vor, gärtnerisch gestaltete Natur durch eine rechtliche Maßnahme für die Erholung der Bevölkerung zu erschließen (vgl. dazu auch Urteil des BGH vom 20. Januar 2006 - BGH V ZR 122/05 - juris, Rn. 17). - KG, 26.06.2006 - 24 U 96/05
Nutzungsentgeltanspruch für Grundstück im Beitrittsgebiet: Berechnung des …
Denn nach dem - nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.Januar 2006 - V ZR 122/05 - (= ZOV 2006, 121) handelt es sich bei einem Kinderspielplatz um eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG und nicht um eine Verkehrsfläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, insbesondere nicht um eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG.