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   BGH, 21.03.2019 - V ZR 127/18   

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https://dejure.org/2019,10609
BGH, 21.03.2019 - V ZR 127/18 (https://dejure.org/2019,10609)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2019 - V ZR 127/18 (https://dejure.org/2019,10609)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2019 - V ZR 127/18 (https://dejure.org/2019,10609)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Erreichung des Beschwerdewerts i.S.d.§ 26 Nr. 8 EGZPO bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung; Anspruch auf Herstellung eines Tritt- und Schallschutze

  • Wolters Kluwer

    Erreichung des Beschwerdewerts i.S.d.§ 26 Nr. 8 EGZPO bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung; Anspruch auf Herstellung ei...

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde: Ermittlung des Werts der Beschwer bei Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Erreichung des Beschwerdewerts i.S.d.§ 26 Nr. 8 EGZPO bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung; Anspruch auf Herstellung eines Tritt- und Schallschutze

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.01.2016 - V ZR 94/15

    Auswirkungen der Aufschüttung auf einem Nachbargrundstück auf den Abfluss von

    Auszug aus BGH, 21.03.2019 - V ZR 127/18
    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN).

    Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN).

  • BGH, 07.03.2024 - V ZR 96/23
    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
  • BGH, 29.10.2020 - V ZR 273/19

    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Angebot des Beschwerdeführers

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen muss, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN; Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZR 170/19, NJW-RR 2020, 525 Rn. 4).
  • BGH, 30.07.2020 - III ZR 106/19

    Festsetzung des Streitwerts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich das - glaubhaft zu machende - Interesse eines Klägers an der Unterbindung einer Eigentumsstörung nach § 3 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, BeckRS 2019, 6980 Rn. 6 und vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, BeckRS 2016, 2869 Rn. 7).
  • BGH, 06.05.2021 - V ZR 189/20

    Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Abweisung einer Klage auf Abbau einer

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
  • BGH, 19.12.2019 - V ZR 81/19

    Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde: Feststellung der Beschwer eines

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN).
  • BGH, 24.11.2022 - V ZR 79/22

    Räumung und Herausgabe eines verkauften, bereits überlassenen Grundstücks;

    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 4; Beschluss vom 24. September 2020 - V ZR 296/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
  • BGH, 23.01.2020 - V ZR 170/19

    Maßgeblichkeit des Werts des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO aF (jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4 jeweils mwN).
  • BGH, 24.09.2020 - V ZR 296/19

    Anspruch des Klägers u.a. auf Unterlassung der Kameraüberwachung des Vorplatzes

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 und vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4).
  • BGH, 08.08.2019 - VII ZR 296/17

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Nichterreichen der Wertgrenze

    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18 Rn. 4).
  • BGH, 26.11.2020 - V ZR 21/20

    Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als

    Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 100/16, WuM 2017, 174 Rn. 5; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, NZM 2020, 666 Rn. 4 jeweils zu § 26 Nr. 8 EGZPO aF mwN).
  • BGH, 18.03.2021 - V ZR 156/20

    Geltendmachung des Anspruchs einer Grundstückseigentümerin auf Unterlassung ohne

  • BGH, 21.09.2023 - V ZR 241/22

    Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ; Abweisung

  • BGH, 16.11.2021 - X ZR 56/20

    Unzulässigkeit einer Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

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