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   BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11   

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https://dejure.org/2012,709
BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11 (https://dejure.org/2012,709)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2012 - V ZR 129/11 (https://dejure.org/2012,709)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2012 - V ZR 129/11 (https://dejure.org/2012,709)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 1 WoEigG, § 21 Abs 4 WoEigG, § 23 Abs 2 WoEigG, § 25 WoEigG, § 28 WoEigG
    Wohnungseigentümergemeinschaft: Anforderungen an die Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung; Beschluss einer zusätzlichen Sonderumlage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung des Beschlusses einer Eigentümerversammlung hinsichtlich einer Sonderumlage zur Sicherung der Sanierung und der Bewirtschaftung der Anlage

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Voraussetzungen der formellen und materiellen Gültigkeit eines WEG-Beschlusses über die Zahlung einer Sonderumlage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sonderumlage zur Überbrückung für ausstehende Fördermittel

  • rewis.io

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Anforderungen an die Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung; Beschluss einer zusätzlichen Sonderumlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 23 Abs. 2
    Anfechtung des Beschlusses einer Eigentümerversammlung hinsichtlich einer Sonderumlage zur Sicherung der Sanierung und der Bewirtschaftung der Anlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 343
  • NJW-RR 2012, 343 Rn. 12) richtig.
  • NZM 2012, 275
  • ZMR 2012, 380
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11
    Sie kann danach beschlossen werden, wenn die Ansätze des Wirtschaftsplans unrichtig waren, durch neue Tatsachen überholt werden oder wenn der Plan aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47).

    Sie dürfen dabei zu erwartende Zahlungsausfälle bei den Wohnungseigentümern berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 48 f.; Merle in Bärmann, aaO, § 28 Rn. 40; Einsiedler, ZMR 2009, 573, 574).

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11
    Ein Beschluss, der auf Grund der rechtsmissbräuchlichen Stimmabgabe eines sog. Mehrheitseigentümers zustande kommt, ist nämlich nicht nichtig, sondern anfechtbar (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 61; Elzer in Jennißen, aaO, § 25 Rn. 118; Merle in Bärmann, aaO, § 25 Rn. 180).

    bb) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht - und mit der Revision nicht angegriffen - dem Vortrag des Klägers keine Umstände entnommen,  die sich als rechtsmissbräuchlich, nämlich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft und damit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen, wie etwa bei der Verschaffung unangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten oder fachlich unfähigen Verwalters (Senat, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 62).

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 96/10

    Wohnungseigentum: Erforderlichkeit der Einholung von Alternativangeboten vor der

    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11
    Mehr kann und muss die Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung nicht erreichen (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 96/10, WM 2011, 1293, 1294 Rn. 9 f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2001 - 3 Wx 7/01

    Ausgestaltung der Zahlung von Wohngeld; Anforderungen an die Einladung zur

    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11
    Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 83; Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rn. 77).
  • KG, 12.08.1994 - 24 W 2762/94

    Eigentümerbeschluß über eine einmalige Zahlung zur Vermeidung von

    Auszug aus BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11
    Den erforderlichen Umlagebetrag können die Wohnungseigentümer großzügig bemessen (KG, NJW-RR 1995, 397).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 168/13

    Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der

    aa) Richtig ist zwar, dass eine Sonderumlage eine Ergänzung des Wirtschaftsplans für das laufende Wirtschaftsjahr darstellt, die der Deckung besonderer oder unvorhergesehener Ausgaben dient (vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 129/11, NJW-RR 2012, 343 Rn. 12, 15).
  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 241/12

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Verwalterbefugnis zur

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus (Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 129/11, NJW-RR 2012, 343 Rn. 9 f. mwN).
  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 110/19

    Gebotenheit des Zukommenlassens der Angebote der Bewerber sowie deren Eckdaten

    Das kann etwa bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan oder über eine namhafte Sonderumlage für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen der Fall sein (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 129/11, NJW-RR 2012, 343 Rn. 12; Schmidt-Räntsch, ZWE 2012, 445, 451).
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