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   BGH, 20.05.2010 - V ZR 131/09   

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https://dejure.org/2010,15629
BGH, 20.05.2010 - V ZR 131/09 (https://dejure.org/2010,15629)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2010 - V ZR 131/09 (https://dejure.org/2010,15629)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - V ZR 131/09 (https://dejure.org/2010,15629)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung und Erwägung des gesamten Beschwerdevorbringens bzgl. einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung und Erwägung des gesamten Beschwerdevorbringens bzgl. einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erfolgslose Anhörungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 82/09

    Beschränkte Erbenhaftung: Zulässigkeit des erstmals im Berufungsrechtszug

    Auszug aus BGH, 20.05.2010 - V ZR 131/09
    Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs kann dahin gestellt bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit Unterschiede bestehen (BGH, Urt. v. 2. Februar 2010, VI ZR 82/09, Rdn. 4 m.w.N., juris).
  • BGH, 18.09.2013 - I ZR 65/12

    Wettbewerbsverstoß in der Internet-Werbung: Irreführung über einen akademischen

    Dies war hier unschädlich, weil zwischen der Verwerfung der Berufung der Beklagten zu 1 als unzulässig und deren Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung Unterschiede bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 20. Mai 2010 - V ZR 131/09, juris Rn. 1).
  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21

    Rückauflassung einer Eigentumswohnung nach Vertragsrücktritt; Unmöglichkeit der

    Der Anspruch auf Rückgewähr entfällt gemäß § 346 Abs. 2 BGB jedoch dann, wenn der Rückgewährschuldner nicht in der Lage ist, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder nur in veränderter Form (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008, - VIII ZR 334/06; Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 131/09, Rn. 18).
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