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   BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55   

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BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55 (https://dejure.org/1957,1502)
BGH, Entscheidung vom 23.01.1957 - V ZR 132/55 (https://dejure.org/1957,1502)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 1957 - V ZR 132/55 (https://dejure.org/1957,1502)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 23, 138
  • NJW 1957, 592
  • DB 1957, 211
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 16.05.1930 - VII 478/29

    Können die Mitglieder eines Schiedsgerichts als Zeugen darüber vernommen werden,

    Auszug aus BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
    Die Vernehmung der Schiedsrichter als Zeugen über den Sinn ihres Schiedsspruchs ist regelmäßig unzulässig, selbst dann, wenn die Parteien die Schiedsrichter von der Wahrung des Beratungsgeheimnisses entbunden haben (Bestätigung von RGZ 129, 15).

    Nun besteht in Schrifttum und Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß grundsätzlich die Vernehmung der Schiedsrichter als Zeugen über den Sinn ihres Schiedsspruchs im Hinblick auf das auch für die schiedsrichterliche Tätigkeit geltende Beratungsgeheimnis unzulässig ist (Schönke, Das Schiedsgerichtsverfahren nach heutigem deutschen Recht 2. Aufl. 1954 S 180; Prager, Schiedsrecht 1931, S 170; Baumbach, Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren 1931 S 121; Baumbach-Lauterbach 24. Aufl. Anm. 3 zu § 1038 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. S 829; Nikisch, Zivilprozeßrecht 1950 S 603; RGZ 129, 15 [17/18]; RG in JW 1932, 2877 mit Anm. von Heilberg; RGZ 38, 410 [411/412]; Balser-Bögner Schiedsvertrag und Schiedsverfahren 1954, 51; a.A. anscheinend Richter, Das deutsche Schiedsgerichtsverfahren S 65).

  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 65/51
    Auszug aus BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
    Eine Nachprüfung dieses Ermessens kommt in der Revisionsinstanz nur insoweit in Frage, als es sich um eine rechtsirrige Auffassung der dem Berufungsgericht gezogenen Grenzen handelt (OGHZ 1, 226; BGH vom 24. November 1951 II ZR 65/51 in NJW 1952, 384).
  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 79/53

    Genehmigung nach Währungsgesetz

    Auszug aus BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
    Es würde sich hier, was der erkennende Senat (BGHZ 14, 306 [310]) für entscheidend ansieht, nicht um die Festsetzung der Rente nach dem Wert der Leistung eines ändern handeln, sondern darum, daß der Wert dessen, für was die Geldleistung gemacht werden soll, anhand einer anderen Leistung klassifiziert wird.
  • BGH, 13.06.1956 - V ZR 20/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
    Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 13. Juni 1956 V ZR 20/55 (Wertpapier-Mitteilungen 1956, 1160) angeschlossen.
  • RG, 02.11.1920 - II 162/20

    Rechtsfolgen des Kaufs sämtlicher Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit

    Auszug aus BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
    Auch wenn der Antrag auf Beeidigung einer Rüge der Nichtbeeidigung gleichzustellen sei (RGZ 100, 200), könne ein Verlust des Rügerechts nach § 295 ZPO nicht eingetreten sein.
  • RG, 18.12.1896 - II 241/96

    Darf einem von zwei Schiedsrichtern erlassenen, äußerlich ordnungsmäßigen

    Auszug aus BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
    Nun besteht in Schrifttum und Rechtsprechung Einigkeit darüber, daß grundsätzlich die Vernehmung der Schiedsrichter als Zeugen über den Sinn ihres Schiedsspruchs im Hinblick auf das auch für die schiedsrichterliche Tätigkeit geltende Beratungsgeheimnis unzulässig ist (Schönke, Das Schiedsgerichtsverfahren nach heutigem deutschen Recht 2. Aufl. 1954 S 180; Prager, Schiedsrecht 1931, S 170; Baumbach, Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren 1931 S 121; Baumbach-Lauterbach 24. Aufl. Anm. 3 zu § 1038 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. S 829; Nikisch, Zivilprozeßrecht 1950 S 603; RGZ 129, 15 [17/18]; RG in JW 1932, 2877 mit Anm. von Heilberg; RGZ 38, 410 [411/412]; Balser-Bögner Schiedsvertrag und Schiedsverfahren 1954, 51; a.A. anscheinend Richter, Das deutsche Schiedsgerichtsverfahren S 65).
  • RG, 16.01.1925 - VI 248/24

    Auslegung eines Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
    Das Reichsgericht hat sich zwar auf den Standpunkt gestellt, das Revisionsgericht sei befugt, den Sinn eines Schiedsspruchs frei zu prüfen, wenn der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben werde (RGZ 110, 50), hat aber im übrigen sich dahin entschieden, daß das Revisionsgericht nicht befugt ist, die vom Berufungsgericht dem Schiedsspruch gegebene Auslegung einer Nachprüfung zu unterwerfen (RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [419]; RG in JW 1911, 51 Nr. 47; RG vom 13. Juli 1922 VII 737/21 im Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 1040 ZPO; siehe auch Kohler in Gruchots Beiträge Bd. 31 S 320).
  • RG, 17.10.1916 - III 127/16

    Amtspflichtverletzung; Geheimhaltung des Richterspruchs

    Auszug aus BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
    Das Beratungsgeheimnis ist aber jedenfalls beim ordentlichen Richter nicht nur im Interesse der Parteien, sondern vielmehr unabhängig von deren Wünschen festgesetzt und schlechthin zu beachten, abgesehen von Ausnahmefällen, wie sie entsprechend für das vorliegende Schiedsgerichtsverfahren nicht gegeben sind (RGZ 89, 13 [16/17] - vgl. auch wegen der Mitglieder eines Ehrengerichts der Anwaltskammer RG in JW 1931, 1069; Rosenberg a.a.O. § 20 II 5; vgl. auch Kohlhaas NJW 1953, 401).
  • RG, 25.01.1898 - II 340/97

    Schiedsspruch

    Auszug aus BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
    Das Reichsgericht hat sich zwar auf den Standpunkt gestellt, das Revisionsgericht sei befugt, den Sinn eines Schiedsspruchs frei zu prüfen, wenn der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben werde (RGZ 110, 50), hat aber im übrigen sich dahin entschieden, daß das Revisionsgericht nicht befugt ist, die vom Berufungsgericht dem Schiedsspruch gegebene Auslegung einer Nachprüfung zu unterwerfen (RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [419]; RG in JW 1911, 51 Nr. 47; RG vom 13. Juli 1922 VII 737/21 im Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 1040 ZPO; siehe auch Kohler in Gruchots Beiträge Bd. 31 S 320).
  • RG, 26.01.1883 - III 381/82

    Steht dem Revisionsgerichte darüber, ob ein Schiedsspruch alle dem

    Auszug aus BGH, 23.01.1957 - V ZR 132/55
    Das Reichsgericht hat sich zwar auf den Standpunkt gestellt, das Revisionsgericht sei befugt, den Sinn eines Schiedsspruchs frei zu prüfen, wenn der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben werde (RGZ 110, 50), hat aber im übrigen sich dahin entschieden, daß das Revisionsgericht nicht befugt ist, die vom Berufungsgericht dem Schiedsspruch gegebene Auslegung einer Nachprüfung zu unterwerfen (RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [419]; RG in JW 1911, 51 Nr. 47; RG vom 13. Juli 1922 VII 737/21 im Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 1040 ZPO; siehe auch Kohler in Gruchots Beiträge Bd. 31 S 320).
  • BGH, 11.12.2014 - I ZB 23/14

    Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs: Verfahrensfehlerhafte Besetzung des

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Erklärung der Schiedsrichter verwertet werden darf oder die Schiedsrichter zum Inhalt der Erklärung als Zeugen vernommen werden dürfen, was im Blick auf das auch für Schiedsrichter grundsätzlich geltende Beratungsgeheimnis (vgl. § 46 DRiG) zweifelhaft erscheint (vgl. RG, Urteil vom 16. Mai 1930 - VII 478/29, RGZ 129, 15, 17 f.; BGH, Urteil vom 23. Januar 1957 - V ZR 132/55, BGHZ 23, 138, 140 f.; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1052 Rn. 3 bis 7; Saenger/Saenger aaO § 1052 Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1035 Rn. 31 und § 1052 Rn. 5; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 1695; Schwab/Walter aaO Kap. 24 Rn. 42).
  • OLG München, 10.02.2014 - 34 Sch 7/13
    Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGHZ 23, 138), die an die Rechtsprechung des Reichsgerichts anschließt (vgl. RGZ 129, 15), ist die Vernehmung von Schiedsrichtern als Zeugen zum Inhalt des Schiedsspruchs, ersichtlich und erst recht auch zu Einzelheiten der Beratung und zur Abstimmung, regelmäßig auch nach Entbindung vom Beratungsgeheimnis unzulässig (vgl. Zöller/ Geimer § 1035 Rn. 31; § 1052 Rn. 5; Lachmann Handbuch für die Schieds- gerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 1695).

    In Betracht kommt hiernach eine Beweisaufnahme nur dann, wenn sämtliche Beteiligten, das heißt die Parteien sowie die (alle) Schiedsrichter, einen Verzicht auf das Beratungsgeheimnis erklären (BGHZ 23, 138; MüKo/Münch § 1052 Rn. 5; Hk-ZPO/Saenger 5. Aufl. § 1052 Rn. 3; Lachmann aaO.; Schütze Schiedsgericht und Schiedsverfahren 5. Aufl. Rn. 411, 436 f.; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 24 Rn. 42).

  • BGH, 06.02.1957 - V ZR 126/55

    Rechtsmittel

    Diese ist nach herrschender Auffassung (Kohler Gruch 31, 276 [320]; RGZ 40, 418; RG JW 1911, 51 Nr. 47; RG Urteil vom 13. Juli 1922, VII 737/21; nur scheinbar abweichend, in Wirklichkeit aber besonders gelagerte Fälle betreffend RGZ 110, 50 und 169, 52), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 13. Juni 1956, V ZR 20/55, abgedruckt WM 1956, 1160, und vom 23. Januar 1957, V ZR 132/55 [zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen], S. 10 f), in der Revisionsinstanz lediglich nach der Richtung nachprüfbar, ob sie etwa von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruht.
  • BGH, 06.05.1965 - II ZR 133/63

    Gefahrerhöhung bei Notwendigkeit des Tragens einer Brille

    Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 7, 311; 23, 142) [BGH 23.01.1957 - V ZR 132/55] zwischen einer Gefahrensteigerung und einer Gefahrerhöhung unterschieden.
  • LG Köln, 15.01.2013 - 29 O 159/12

    Schadensersatz eines Beteiligten an einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach

    Es ist anerkannt, dass auch bei Schiedsrichtern in einem schiedsgerichtlichen Verfahren das Beratungsgeheimnis Geltung hat (BGH, Urt. v. 23.01.1952 - V ZR 132/55; siehe auch BGH, Urt. v. 05.05.1986 - III ZR 233/84; zudem Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 43 Rn. 9).
  • BGH, 07.04.1966 - II ZR 16/64

    Versicherung von Kraftfahrzeugen eines Transportunternehmens gegen Haftpflicht -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 7, 311; 23, 142 [BGH 23.01.1957 - V ZR 132/55]= VersR 1952, 399; 1957, 123)sind Gefährdungsvorgänge deshalb nur dann als Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff VVG anzusehen, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der seiner Natur nach geeignet ist, von so langer Dauer zu sein, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufs bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell fördern kann.
  • BGH, 30.05.1963 - II ZR 14/61

    Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorgenommener Gefahrerhöhung bei

    Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 311; 23, 142 [BGH 23.01.1957 - V ZR 132/55]; VersR 1962, 368) und sind nicht zu beanstanden.
  • BGH, 20.03.1957 - V ZR 217/55

    Rechtsmittel

    Gegen die Zeugenvernehmung eines Schiedsrichters über Vorgänge, die - wie hier - nicht dem Beratungsgeheimnis unterliegen, bestehen vom verfahrensrechtlichen Standpunkt keine Bedenken (vgl. das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 23. Januar 1957, V ZR 132/55).
  • OLG Hamburg, 15.12.1998 - 9 U 36/98
    Darüber hinaus ist der diesbezügliche Beweisantritt des Klägers in Gestalt der Zeugenvernehmung der Schiedsrichter auch im Hinblick auf das Beratungsgeheimnis unzulässig, von dem diese nicht entbunden worden sind (vgl. BGHZ 23 S. 138, 140 f).
  • BGH, 17.05.1957 - VI ZR 56/56

    Rechtsmittel

    Daran ist festzuhalten (vgl BGH V ZR 132/55 vom 23. Januar 1957 = NJW 592 Nr. 10).
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