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   BGH, 23.02.1979 - V ZR 133/76   

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https://dejure.org/1979,1866
BGH, 23.02.1979 - V ZR 133/76 (https://dejure.org/1979,1866)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1979 - V ZR 133/76 (https://dejure.org/1979,1866)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1979 - V ZR 133/76 (https://dejure.org/1979,1866)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Grundstücks bei Vornahme von Entwässerungsmaßnahmen - Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Abwasserleitungen wegen unverhältnismäßigem Aufwand für einen anderweitigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1359
  • MDR 1979, 654
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.01.1970 - V ZR 2/67

    Besitzschutzklage und petitorische Widerklage

    Auszug aus BGH, 23.02.1979 - V ZR 133/76
    Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe durch verbotene Eigenmacht die Klägerin im Besitz gestört (§ 858 BGB), gleichwohl bestehe kein Besitzschutzanspruch der Klägerin nach § 862 Abs. 1 BGB, weil sie aufgrund der zulässigerweise erhobenen (vgl. BGHZ 53, 166), nun gleichzeitig entscheidungsreifen Widerklage zur Duldung des Kanals verurteilt werden müsse (§ 30 Abs. 1 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes).

    Zutreffend hält das Berufungsgericht die Widerklage für zulässig (BGHZ 53, 166).

    Verfahrensrechtlich gesehen soll dazu die gerichtliche Durchsetzung der Besitzschutzansprüche nicht dadurch verzögert werden, daß in einem möglicherweise langwierigen Verfahren über das Recht zum Besitz oder zur Besitzstörung verhandelt und Beweis erhoben wird, soweit es nicht um den Ausschluß der verbotenen Eigenmacht geht (vgl. BGHZ 53, 166, 169 m.w. Nachw.).

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß der Senat im vorliegenden Verfahren gleichzeitig mit Rechtskraftwirkung über die Berechtigung der Beklagten nach § 57 Abs. 1 TKG als kontradiktorisches Gegenteil des abgewiesenen Abwehranspruchs (§ 1004 BGB) entscheidet und auch deshalb die Besitzschutzklage scheitern müßte (§ 864 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGHZ 73, 355; Senatsurt. v. 23. Februar 1979, V ZR 133/76, NJW 1979, 1359).
  • BGH, 21.04.2015 - 4 StR 92/15

    Rechtfertigung durch Besitzkehr (keine Besitzschutzrechte bei strafbarem Besitz);

    Die Besitzschutzrechte und damit auch die Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB sind Ausdruck eines allgemeinen Friedensschutzes, indem sie die auf dem Besitz beruhende vorläufige Güterzuordnung aufrecht erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1867; Urteil vom 23. Februar 1979 - V ZR 133/76, NJW 1979, 1359, 1360; Sosnitza, Besitz und Besitzschutz, 2003, S. 37 f.).
  • OLG Rostock, 03.05.2001 - 1 U 233/00

    Zum Herausgabeanspruch an vermietetem Gegenstand (hier: Hotelschiff) im

    Danach ist die possessorische Besitzschutzklage bei Entscheidungsreife auch der petitorischen Widerklage abzuweisen und zugleich der Widerklage stattzugeben (BGH NJW 1979, 1358, 1359 und NJW 1979, 1359, 1360).
  • OLG Brandenburg, 31.08.2016 - 4 U 195/11

    Besitzschutz: Anspruch auf Unterlassung der Beseitigung eines Stegs

    Da auch der von den Beklagten widerklagend geltend gemachte Beseitigungsanspruch im Ergebnis nicht durchsetzbar ist (dazu unten, II.1.), kann offen bleiben, ob § 864 Absatz 2 BGB schon dann heranzuziehen sein kann, wenn wenn eine petitorische Widerklage zugleich rechtskräftig Erfolg hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Februar 1979 - V ZR 133/76 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2017 - 6 U 172/14

    Besitzschutzklage des Mieters von Teileigentum gegen die

    Denn selbst dann, wenn die possessorische Klage und die petitorische Widerklage begründet wären und - wie hier - gleichzeitig entscheidungsreif sind, ist die Klage zur Vermeidung widersprechender Verurteilungen entsprechend § 864 Abs. 2 BGB abzuweisen und der Widerklage stattzugeben (BGHZ 73, 359; BGH NJW 1979, 1359 Juris Rn. 9; Palandt/Bassenge, 76. Aufl., § 863 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 33 Rn. 29).
  • OLG Saarbrücken, 24.10.2006 - 4 U 229/06

    Besitzschutzanspruch - Keine Umgehung des Einwendungsausschlusses des § 863 BGB

    Der Sinn des Besitzschutzes macht daher eine Beschränkung der Einwendungen des Störers erforderlich (MünchKomm-Joost, § 863 Rn. 1 mit Verweis auf BGHZ 73, 358; BGH NJW 1979, 1359).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2011 - 7 U 195/10

    Errichtung eines Bauwerks in Ausübung eines Rechts auf fremdem Grundstück -

    Der Senat schließt sich der Meinung an, wonach auch in diesem Fall in entsprechender Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB der auf das petitorische Recht gestützten Widerklage der Vorrang vor der Besitzschutzlage zu geben ist (vgl. BGH vom 21.02.1979, VIII ZR 124/78, Juris Rn. 12 f., und vom 23.02.1979, V ZR 133/76, Juris Rn. 8 f.; zum Überblick über dem Meinungsstand vgl. Fritzsche in Beckscher Online-Kommentar, § 864 BGB, Rn. 11 f., MüKom.-Joost, BGB, 5. Aufl., § 863, Rn. 9 ff.).
  • OLG Köln, 31.08.2010 - 23 U 5/10

    Zulässigkeit petitorischer Einwendungen bei Geltendmachung verbotener Eigenmacht

    Das OLG Rostock (OLG-NL 2001, 279; zust. Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 863 Rdn. 3) nimmt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 73, 355 = NJW 1979, 1358 und NJW 1979, 1359) zur petitorischen Widerklage im Hauptsacheverfahren an, dass petitorische Einwendungen auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dann beachtlich seien, wenn der Verfügungsbeklagte auf sie einen Gegenantrag stützen könne, der gleichzeitig im stattgebenden Sinne entscheidungsreif sei.
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