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   BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60   

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https://dejure.org/1961,729
BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60 (https://dejure.org/1961,729)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1961 - V ZR 136/60 (https://dejure.org/1961,729)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1961 - V ZR 136/60 (https://dejure.org/1961,729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anpassung des Vertragsinhalts - Veränderte Verhältnisse - Umstände des Einzelfalles - Ausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 632
    Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse

Papierfundstellen

  • NJW 1962, 29
  • MDR 1962, 38
  • DNotZ 1962, 309
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.10.1959 - V ZR 9/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60
    VIII ZR 96/57, NJW 1958, 1772, und vom iho Oktober 1959, V ZR 9/58, NJW 1959, 2203, jeweils mit v/eiteren Nachweisen)« Ein solcher Fall liegt indessen hier vor.

    Diese Ausführungen sind indessen nicht vereinbar mit der früheren Feststellung (B.U So 1+), die Vertragschließenden seien davon ausgegangen, daß das Grundstück nebst Bauruine mit dem Kaufpreis von 8 000 DM "bezahlt sein sollte", woraus das Berufungsgericht gefolgert hätte, die Parteien müßten sich, soweit es um das WertVerhältnis von Kaufpreis und Verkäuferleistung gehe, an den getroffenen Vereinbarungen festhalten lassen; das entsprach der Bedeutung, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats über Ausgleichsansprüche den "subjektiven Wertvorstellungen" der jeweiligen Kaufvertragspartner zukommt (Urteile vom 18. Dezember 1957? V ZR 35/56, WM 1958, 175, 178, vom 25. März 1959, V ZR lf/58, LM LAG § 199 Nr« 2 = WM 1959, 66?, 667, vom l1. Oktober 1959, V ZR 9/58, NJW 1959, 2203, vom h. November i960, V ZR 97/59, .WM 1961, 210 - MDR 1961, 308, und vom 12. Juli 1961, V ZR 82/60).

  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
    Auszug aus BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60
    Aus dem gleichen Grunde erübrigt sich ein;Eingehen auf die Ausführungen, mit denen die Revision.darzutun versucht, eine nachträgliche Änderung der objektiven Voraussetzungen, von denen die Vertragschließenden ausgegangen seien, rechtfertige noch keine Anpassung des Vertragsinhalts an die veränderten Umstände, wenn sich lediglich die "WertvorStel lungen" des Klägers später als irrig erwiesen hätten; nicht darauf komme es an, ob damals schon genaue Anhaltspunkte für die Höhe der künftigen Haupt ent Schädigung vorhanden gewesen seU sondern daß der Kläger diese Entschädigung - wenn auch zu einem geringeren Betrag - überhaupt einkalkuliert habe« Gerade letzteres war indessen laut tatrichterlicher Feststellung (BU S« 17] nicht der Fall. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage auf bereits abgewickelte Güterumsatzgeschäfte zurückhaltend angewendet zu werden pflegt (BGH LM BGB § 2b2 (Bb) Nr. 18), stand einer Anwendung im vorliegenden, besonders gearteten Falle nicht entgegen (Urteile des Senats BGHZ 25" 390, 393 f, und vom 18. November I960, V ZR 10/59" WM 1961, 212; Soergel/Siebert aaO § 2b2 Anm. 266).

    Einmal beschränken sich die Tatbestände, aus denen Ausgleichsansprüche nach § 2M-2.BGB entspringen können, durchaus nicht auf solche Fälle, in denen gerade der Käufer der Leidtragende ist; der Senat hat umgekehrt auch dem Verkäufer einen Ausgleich zugesprochen, wenn sich nachträglich herausstellte, daß der Käufer entgegen den Erwartungen der Vertragschließenden eine unangemessene Besser st ellung erfahren habe (z.B. Urteil vom 25« März 1959, V ZR 1V58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665: Nicht ent stehung einer vertraglich übernommenen Hypothekengewinnabgabe; Urteil vom l8 . November I960, V ZR 10/59, WM 1961, 212: Ermäßigung der Käuferl ei stung durch sogenannt esf Berlin- Drittel f).

  • BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60
    Von Spekulationsabsichten oder einem Risikogeschäft im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann unter diesen Umständen keine Rede sein (über den 3egriff des Risikogeschäfts vgl. die Urteile vom 5« Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25-"März 1959, V ZR lit/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665, 666 f).

    Einmal beschränken sich die Tatbestände, aus denen Ausgleichsansprüche nach § 2M-2.BGB entspringen können, durchaus nicht auf solche Fälle, in denen gerade der Käufer der Leidtragende ist; der Senat hat umgekehrt auch dem Verkäufer einen Ausgleich zugesprochen, wenn sich nachträglich herausstellte, daß der Käufer entgegen den Erwartungen der Vertragschließenden eine unangemessene Besser st ellung erfahren habe (z.B. Urteil vom 25« März 1959, V ZR 1V58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665: Nicht ent stehung einer vertraglich übernommenen Hypothekengewinnabgabe; Urteil vom l8 . November I960, V ZR 10/59, WM 1961, 212: Ermäßigung der Käuferl ei stung durch sogenannt esf Berlin- Drittel f).

  • BGH, 12.07.1961 - V ZR 82/60
    Auszug aus BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60
    Diese Ausführungen sind indessen nicht vereinbar mit der früheren Feststellung (B.U So 1+), die Vertragschließenden seien davon ausgegangen, daß das Grundstück nebst Bauruine mit dem Kaufpreis von 8 000 DM "bezahlt sein sollte", woraus das Berufungsgericht gefolgert hätte, die Parteien müßten sich, soweit es um das WertVerhältnis von Kaufpreis und Verkäuferleistung gehe, an den getroffenen Vereinbarungen festhalten lassen; das entsprach der Bedeutung, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats über Ausgleichsansprüche den "subjektiven Wertvorstellungen" der jeweiligen Kaufvertragspartner zukommt (Urteile vom 18. Dezember 1957? V ZR 35/56, WM 1958, 175, 178, vom 25. März 1959, V ZR lf/58, LM LAG § 199 Nr« 2 = WM 1959, 66?, 667, vom l1. Oktober 1959, V ZR 9/58, NJW 1959, 2203, vom h. November i960, V ZR 97/59, .WM 1961, 210 - MDR 1961, 308, und vom 12. Juli 1961, V ZR 82/60).

    Einen allgemeingültigen Maßstab dafür, wie die Folgen einer bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehenen Entwicklung der Lastenausgleichsgesetzgebung zu verteilen sind, gibt es nicht; indessen hat der erkennende Senat in derartigen Fällen wiederholt die Auffassung vertreten, angemessen erscheine, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben, in der Hegel eine Aufteilung des betraffenden Vorteils öder Nachteils unter beide Vertragspartner je zur Hälfte (Urteile vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, vom 12« Juli 1961, V ZH 3/60, WM 1961, 1077, und vom 12« Juli 1961, V ZR 82/60).

  • BGH, 28.02.1961 - VI ZR 95/60

    Einschränkende Auslegung eines Abfindungsvergleichs hinsichtlich von Ansprüchen

    Auszug aus BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60
    Geschäftsgrundlage war laut tatrichterlicher Würdigung vielmehr die übereinstimmende Vorstellung beider Vertragspartner, daß die auszutauschenden Leistungen - einerseits Grundstück nebst Ruine, andererseits Kaufpreis von 8 000 DM - einander gleichwertig seien, und zwar ohne Hinzurechnung des abgetretenen Anspruchs, dem damals kein ins Gewicht fallen der Wert beigemessen wurde; verändert habe sich die Geschäftsgrundlage dadurch, daß nachträglich wider Erwarten auf den Anspruch, also einseitig zugunsten der Beklagten, ein Entschädigung sbetrag gewährt worden sei, der höher sei als der gesamte von ihr und ihrem Ehemann gezahlte Kaufpreis" Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden" Soweit die Revision unter Anknüpfung an die gebräuchliche Begriffsbestimmung der "Geschäftsgrundlage" (z.B. Urteil des erkennenden Senats LM BGB § 2b2 (Bb) Nr. 18 am Anfang) ausführt, der Geschäft swille der Parteien habe sich im vorliegenden Falle auf bestimmten Vorstellungen über vorhandene und zukünftig -reintre tende Umstände "aufgebaut", der '"Inhalt11 eines Rechtsgeschäfts könne aber nicht gleichzeitig Geschäftsgrundlage sein (BGH-Urteil vom 28. Februar 1961, VI ZR 95/60, S. 7 , insoweit in MDR 1961, b91 nicht abgedruckt; BGB RGRK 11. Aufl. § 22 Anm. 59 wird übersehen, daß das, worauf sich der Wille der Vertragschlie senden aufbaut, gerade nicht Vertragsinhalt ist, sondern von den Beteiligten als selbstverständlich vorausgesetzt wird (vgl. Über Abgrenzung von Geschäftsgrundlage und Vertragsinhalt Soergel/ Siebert, BGB 9 . Aufl. § 2+2 Anm. 2+0).
  • BGH, 12.07.1961 - V ZR 43/60
    Auszug aus BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60
    Einen allgemeingültigen Maßstab dafür, wie die Folgen einer bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehenen Entwicklung der Lastenausgleichsgesetzgebung zu verteilen sind, gibt es nicht; indessen hat der erkennende Senat in derartigen Fällen wiederholt die Auffassung vertreten, angemessen erscheine, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben, in der Hegel eine Aufteilung des betraffenden Vorteils öder Nachteils unter beide Vertragspartner je zur Hälfte (Urteile vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, vom 12« Juli 1961, V ZH 3/60, WM 1961, 1077, und vom 12« Juli 1961, V ZR 82/60).
  • BGH, 18.12.1957 - V ZR 35/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60
    Diese Ausführungen sind indessen nicht vereinbar mit der früheren Feststellung (B.U So 1+), die Vertragschließenden seien davon ausgegangen, daß das Grundstück nebst Bauruine mit dem Kaufpreis von 8 000 DM "bezahlt sein sollte", woraus das Berufungsgericht gefolgert hätte, die Parteien müßten sich, soweit es um das WertVerhältnis von Kaufpreis und Verkäuferleistung gehe, an den getroffenen Vereinbarungen festhalten lassen; das entsprach der Bedeutung, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats über Ausgleichsansprüche den "subjektiven Wertvorstellungen" der jeweiligen Kaufvertragspartner zukommt (Urteile vom 18. Dezember 1957? V ZR 35/56, WM 1958, 175, 178, vom 25. März 1959, V ZR lf/58, LM LAG § 199 Nr« 2 = WM 1959, 66?, 667, vom l1. Oktober 1959, V ZR 9/58, NJW 1959, 2203, vom h. November i960, V ZR 97/59, .WM 1961, 210 - MDR 1961, 308, und vom 12. Juli 1961, V ZR 82/60).
  • BGH, 04.11.1960 - V ZR 97/59
    Auszug aus BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60
    Diese Ausführungen sind indessen nicht vereinbar mit der früheren Feststellung (B.U So 1+), die Vertragschließenden seien davon ausgegangen, daß das Grundstück nebst Bauruine mit dem Kaufpreis von 8 000 DM "bezahlt sein sollte", woraus das Berufungsgericht gefolgert hätte, die Parteien müßten sich, soweit es um das WertVerhältnis von Kaufpreis und Verkäuferleistung gehe, an den getroffenen Vereinbarungen festhalten lassen; das entsprach der Bedeutung, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats über Ausgleichsansprüche den "subjektiven Wertvorstellungen" der jeweiligen Kaufvertragspartner zukommt (Urteile vom 18. Dezember 1957? V ZR 35/56, WM 1958, 175, 178, vom 25. März 1959, V ZR lf/58, LM LAG § 199 Nr« 2 = WM 1959, 66?, 667, vom l1. Oktober 1959, V ZR 9/58, NJW 1959, 2203, vom h. November i960, V ZR 97/59, .WM 1961, 210 - MDR 1961, 308, und vom 12. Juli 1961, V ZR 82/60).
  • BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 96/57

    Geltendmachung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung wegen Wegfalls der

    Auszug aus BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60
    VIII ZR 96/57, NJW 1958, 1772, und vom iho Oktober 1959, V ZR 9/58, NJW 1959, 2203, jeweils mit v/eiteren Nachweisen)« Ein solcher Fall liegt indessen hier vor.
  • BGH, 05.02.1958 - V ZR 129/56
    Auszug aus BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60
    Von Spekulationsabsichten oder einem Risikogeschäft im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann unter diesen Umständen keine Rede sein (über den 3egriff des Risikogeschäfts vgl. die Urteile vom 5« Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25-"März 1959, V ZR lit/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665, 666 f).
  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Angesichts der überragenden Bedeutung, die im Vertragsrecht dem Grundsatz der Vertragstreue zukommt, ist die Berufung auf eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint (BGH, NJW 1958, 1772; 1962, 29) .
  • BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60

    Rechtsmittel

    Auch der erkennende Senat ist in seinem Urteil vom 29. September 1961, V ZR 136/60 (WM 1961, 1303 = NJW 1962, 29 = MDR 1962, 38) davon ausgegangen, daß eine Vertragsklausel, wie sie hier zur Erörterung steht, dahin ausgelegt werden kann, sie erstrecke sich zugleich auf die spätere, nach § 244 LAG abtretbare Hauptentschädigung.

    Vom Boden seiner Vertragsauslegung aus hätte das Berufungsgericht, bevor es dem Kläger die gesamte Hauptentschädigung zusprach, erst noch prüfen müssen, ob hier etwa einer jener Fälle gegeben sei, in denen, weil die Vertragschließenden sich seinerzeit unrichtige Vorstellungen über die zukünftige Entwicklung auf dem Gebiete des Lastenausgleichs gemacht haben, dem einen Teil nach § 242 BGB gegen den anderen ein auf Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist (vgl. die einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. in NJW 1958, 907 Nr. 4; 1961, 553 und 1859; 1962, 29).

    Denn die genannte Regelung erfolgte, wie das Urteil gleichfalls zugunsten der Beklagten unterstellt hat, lediglich deshalb, weil man die abgetretenen Ansprüche damals als eine Grundlage für die Erlangung von Aufbaudarlehen und Baumaterial-Bezugscheinen ansah; insoweit läge aber keine dem Wert der heutigen Hauptentschädigung auch nur einigermaßen entsprechende Gegenleistung vor (vgl. das bereits erwähnte, einen ähnlichen Fall betreffende Urteil des Senats vom 29. September 1961, WM 1961, 1303).

    Sollte die neue Verhandlung dem Grunde nach zur Bejahung eines Ausgleichsanspruches führen, so wird das Berufungsgericht schließlich noch zu prüfen haben, ob der wider Erwarten angefallene Vermögensvorteil jeder Partei zur Hälfte gebührt oder ob besondere Umstände eine anderweitige Aufteilung geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des Senats in NJW 1962, 29).

  • BGH, 26.10.1962 - V ZR 53/61

    Erstattung einer Hypothekengewinnabgabe - Wegfall der Geschäftsgrundlage -

    Die von ihr angeführten zahlreichen Lastenausgleichs-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, betrafen durchweg die Auswirkungen der einschlägigen Gesetzgebung auf bereits vorher begründete Vertragsverhältnisse; es ging dort jeweils um die Frage, ob die Vorstellungen, die sich die Beteiligten bei Vertragsabschluß über die Gleichwertigkeit ihrer Leistungen und im Zusammenhang damit über die künftige Ausgestaltung des Lastenausgleichs gemacht und die sie ihren Vereinbarungen zugrunde gelegt hatten, so sehr von der späteren, nicht vorausgesehenen gesetzlichen Regelung abwichen, daß dem benachteiligten Vertragspartner nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gegen den anderen Teil ein Ausgleichsanspruch erwachsen ist (vgl. z.B. die Urteilsveröffentlichungen in WM 1958, 175; 1959, 665; 1961, 210; 1961, 1303).

    Daß § 242 BGB grundsätzlich auch auf Ansprüche - nicht bloß auf Verbindlichkeiten - aus dem Lastenausgleich Anwendung findet, ist zwar richtig (Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1961, V ZR 136/60, NJW 1962, 29 = WM 1961, 1303), aber für den vorliegenden Fall belanglos, da der Streit hier einzig um die Übernahme der Hypothekengewinnabgabe geht.

    Daß der Gesichtspunkt des Geschäftsgrundlage-Wegfalls, wie die Revision geltend macht, auch bei schon vollständig abgewickelten Verträgen eine Rolle spielen kann (vgl. BGHZ 25, 390, 393 f, sowie die weiteren von ihr angeführten Urteile des Senats WM 1961, 212, 213 und 1961, 1303, 1305), hat das Berufungsgericht keineswegs verkannt.

  • BAG, 25.07.1990 - 5 AZR 394/89

    Chefarzt - Änderung der Gebührenordnung

    Die Anpassung ist dann geboten, wenn der Vertrag selbst keine Regelung darüber enthält, wie bei einer Änderung der Geschäftsgrundlage zu verfahren ist, und wenn einer Partei das weitere Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (BGH Urteil vom 29. September 1961 - V ZR 136/60 (Celle) - NJW 1962, 29, 30 [BGH 29.09.1961 - V ZR 136/60], m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1971 - VIII ZR 10/70

    Schriftformerfordernis für eine nicht ausdrücklich in den schriftlichen Vertrag

    Bei der Gestaltung der Anpassung ist das richterliche Ermessen maßgebend (vgl. BGH Urt. vom 29. September 1961 - V ZR 136/60 und vom 20. März 1967 - VIII ZR 237/64 - LM BGB § 242 (Bb) Nr. 41 und 51).
  • LAG Nürnberg, 24.02.1988 - 8 Sa 96/86

    Kompensation von auf Grund einer Änderung der Vergütungsordnung eingetretener

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  • BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66

    Abtretung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Erstreckung von

    Sowohl diese Entscheidung (abgedruckt LM LAG § 244 Nr. 1 und WM 1964, 18) als auch die darin angeführten früheren Urteile vom 29. September 1961, V ZR 136/60 (LM BGB § 242 Bb Nr. 41 = WM 1961, 1303 = NJW 1962, 29) und vom 11. April 1962, V ZR 122/60 (LM BGB § 242 Ba Nr. 38 = WM 1962, 679) betrafen durchweg ähnliche Fälle, bei denen es - genau wie hier - um Sinn und Tragweite von Abtretungsklauseln in Grundstüsksveräußerungsverträgen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ging; die dortige Vertragsauslegung durch die jeweiligen Berufungsgerichte dahin, daß jene Klauseln sich zugleich auf die spätere Hauptentschädigung (§§ 4 Nr. 1, 243 ff LAG) erstreckten, ist in diesen Fällen vom Lundesgerichtshof gebilligt worden.

    Darauf hat bereits das Oberlandesgericht hingewiesen und anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Bedeutung subjektiver Wertvorstellungen der Vertragsbeteiligten (NJW 1962, 29, 30 f) [BGH 29.09.1961 - V ZR 136/60] zutreffend ausgeführt, der Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB diene nicht der allgemeinen Korrektur eines im übrigen - also bis auf die Kriegssachschädenansprüche - längst abgewickelten Vertrages, geschweige denn seiner Anpassung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse.

  • BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    So ist im Urteil vom 29. September 1961, V ZR 136/60 (NJW 1962, 29 = WM 1961, 1303) die tatrichterliche Auslegung einer Vertragsklausel, wie sie hier zur Erörterung steht, dahin gebilligt worden, daß die seiner zeitige Abtretungserklärung zugleich die spätere, nach § 244 LAG abtretbare Hauptentschädigung erfasse.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteile vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 Bb Nr. 25 = WM 1958, 297; 18. November 1960, V ZR 140/59, NJW 1961, 553 = WM 1961, 212; 29. September 1961, V ZR 136/60, WM 1961, 1303; 11. April 1962, V ZR 122/60, WM 1962, 679) muß in solchen Fällen geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem durch die unvorhergesehene Entwicklung benachteiligten Vertragspartner - das wäre hier die Grundstücksverkäuferin - gemäß § 242 BGB gegen den anderen Partner ein auf Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist.

  • BAG, 03.05.1989 - 5 AZR 310/88

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Anpassung der Abführung an das Krankenhaus nach

    Die Anpassung ist dann geboten, wenn der Vertrag selbst keine Regelung darüber enthält, wie bei einer Änderung der Geschäftsgrundlage zu verfahren ist, und wenn einer Partei das weitere Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (BGH NJW 1962, 29, 30 m. w. N.).
  • LAG Niedersachsen, 16.06.1999 - 6 Sa 623/98

    Verpflichtung, dem Kläger die sich aus dem Wachstums- und

    Die Anpassung ist dann geboten, wenn der Vertrag selbst keine Regelung darüber enthält, wie bei einer Änderung der Geschäftsgrundlage zu verfahren ist, und wenn einer Partei das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist (BGH NJW 62, 29).
  • BAG, 30.01.1991 - 5 AZR 7/90
  • BGH, 08.05.1980 - IVa ZR 48/80

    Zahlungsanspruch wegen Anfechtung eines Abfindungsvertrages und

  • BGH, 06.06.1969 - V ZR 86/66

    Anspruch auf Hauptentschädigung wegen eines Kriegssachschadens - Abtretung eines

  • BGH, 30.09.1966 - V ZR 177/65

    Erledigung durch Aufteilung des zu tragenden Hypothekengewinnabgabenanteils durch

  • BGH, 16.10.1963 - V ZR 123/62

    Rechtsmittel

  • OLG Hamburg, 10.06.1986 - 7 UF 41/86
  • BGH, 04.03.1964 - VIII ZR 155/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.01.1963 - V ZR 97/61

    Rechtsmittel

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