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   BGH, 10.01.2019 - V ZR 138/18   

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https://dejure.org/2019,4029
BGH, 10.01.2019 - V ZR 138/18 (https://dejure.org/2019,4029)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2019 - V ZR 138/18 (https://dejure.org/2019,4029)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - V ZR 138/18 (https://dejure.org/2019,4029)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit über das Zustehen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG; Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit über das Zustehen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG; Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Feststellung des kontradiktorischen Gegenteils nach Abweisung einer Klage auf Unterlassung eines Dachausbaus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1
    Rechtsstreit über das Zustehen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB bzw. § 15 Abs. 3 WEG ; Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit zwischen Wohnungseigentümern - und der Unterlassungsanspruch aus dem Miteigentum

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch zwischen zwei Sondereigentümern

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 50 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Unterlassungsansprüche gegen einen Mitwohnungseigentümer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2019, 419
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Nürnberg, 06.02.2012 - 7 WF 17/12

    Abänderung eines Unterhaltstitels: Rückwirkende Herabsetzung für eine mehr als

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - V ZR 138/18
    Ist aber eine auf Unterlassung des Ausbaus gerichtete Klage des Beklagten rechtskräftig abgewiesen worden, steht - als kontradiktorisches Gegenteil - fest, dass der Kläger zu einem Ausbau berechtigt ist und eine hierauf gerichtete Feststellungsklage gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1027 Rn. 7).
  • BGH, 29.06.2012 - V ZR 97/11

    Nachbarschutz: Unterlassungsanspruch gegen den Abbruch einer Mauer auf dem

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - V ZR 138/18
    Ist aber eine auf Unterlassung des Ausbaus gerichtete Klage des Beklagten rechtskräftig abgewiesen worden, steht - als kontradiktorisches Gegenteil - fest, dass der Kläger zu einem Ausbau berechtigt ist und eine hierauf gerichtete Feststellungsklage gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1027 Rn. 7).
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 221/15

    Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - V ZR 138/18
    Für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nämlich keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern nur eine gekorene Ausübungsbefugnis, d.h., der Verband kann die Geltendmachung der entsprechenden Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, ZMR 2018, 529 Rn. 8; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221/15, NJW-RR 2017, 260 Rn. 10).
  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 275/16

    Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs der Wohnungseigentümer gegen einen

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - V ZR 138/18
    Für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nämlich keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern nur eine gekorene Ausübungsbefugnis, d.h., der Verband kann die Geltendmachung der entsprechenden Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, ZMR 2018, 529 Rn. 8; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221/15, NJW-RR 2017, 260 Rn. 10).
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