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   BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66   

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https://dejure.org/1967,794
BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66 (https://dejure.org/1967,794)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1967 - V ZR 139/66 (https://dejure.org/1967,794)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1967 - V ZR 139/66 (https://dejure.org/1967,794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Entfallen der Ortsüblichkeit - Allgemein geübte Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken aus wirtschaftlichen Gründen - Störung der Nachbarn durch eine innerdörfliche Schweinemästerei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 48, 31
  • NJW 1967, 1907
  • MDR 1967, 750
  • DB 1967, 1316
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58

    Ortsüblichkeit von Immissionen

    Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66
    Die Feststellung darüber, ob die Benutzung eines bestimmten Grundstücks ortsüblich ist oder nicht, ist als zusammenfassende Feststellung aller rechtserheblichen Umstände - wie die Revision nicht verkennt -, im wesentlichen tatsächlicher Natur (BGHZ 30, 273, 277 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]; LM BGB § 906 Nr. 11 Bl. 2).

    Bei dem Vergleich, den die Revision hier mit der Industrieentwicklung sieht, wird schließlich nicht beachtet, daß das Dorf in höherem Maß eine Wohngemeinschaft darstellt, als die Zonen der von der Revision vergleichsweise herangezogenen Schwerindustrie, bei welcher übrigens das Verhältnis zur Wohnsiedlung keineswegs bedeutungslos war (BGHZ 30, 273, 278 f) [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58].

  • BGH, 28.09.1962 - V ZR 233/60

    Geräuscheinwirkung durch Schulbetrieb

    Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66
    Die Rechtsprechung war vielmehr bei der Auslegung des § 906 BGB bestrebt, die unter Nachbarn gebotene Rücksichtnahme unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen (BGHZ 38, 61, 63) [BGH 28.09.1962 - V ZR 233/60].
  • BGH, 20.09.1962 - II ZR 209/61

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66
    So kann erheblich sein, ob solche Anlagen etwa mehr oder weniger abgeschirmt inmitten eines Grundstücks oder unmittelbar an seiner Grenze errichtet sind, wobei gerade Großbetriebe sich in dieser Hinsicht sachentsprechend einzurichten vermögen (LM BGB § 906 Nr. 11 Bl. 2 R; BGHZ 38, 31 [BGH 20.09.1962 - II ZR 209/61]).
  • BFH, 12.07.1955 - I 113/53 U
    Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66
    Was im besonderen die Schweinemast anlangt, so geschieht sie im Rahmen eines bäuerlichen Betriebes, wenn dieser vorwiegend die Futterbasis für die Schweinemast erbringt (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2. Auflage S. 32 Nr. 8; BFH 61, 179).
  • RG, 26.11.1932 - V 203/32

    1. Welche Umstände sind entscheidend für die Frage, ob Einwirkungen von Rauch und

    Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66
    Die Auswirkung einer ortsüblichen Nutzung müsse selbst dann von Nachbarn geduldet werden, wenn sie die ortsübliche Nutzung dieses Nachbargrundstücks schwer schädigten oder ausschlössen (RGZ 139, 29).
  • LG Saarbrücken, 20.11.2015 - 13 S 117/15

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für durch Öffnen der Beifahrertür

    Weil § 906 BGB indes bezweckt, "die Grenzen der exzessiven Immission einigermaßen elastisch" den örtlichen Verschiedenheiten und zeitlichen Veränderungen anzupassen, können Erhöhungen der gewöhnlichen Einwirkungen nicht untersagt werden, wenn die allgemein geübte Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken aus betriebswirtschaftlichen bzw. technischen Gründen in einer anderen Art und Weise als bisher erfolgt und dadurch störendere oder stärkere Einwirkungen ausgesendet werden (vgl. BGHZ 48, 31, 32 für Schweinemastbetrieb; MünchKomm(BGB)/Säcker a.a.O. Rdn. 94 m.w.N.).
  • BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98

    Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbelästigungen;

    § 906 BGB dient dem Ausgleich widerstreitender Nachbarinteressen im Rahmen der notwendigen Nutzungsgemeinschaft (vgl. BGHZ 48, 31, 33; 38, 61, 63).
  • LG Saarbrücken, 25.11.2011 - 13 S 117/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen beeinträchtigter Nutzungsmöglichkeit

    Weil § 906 BGB indes bezweckt, "die Grenzen der exzessiven Immission einigermaßen elastisch" den örtlichen Verschiedenheiten und zeitlichen Veränderungen anzupassen, können Erhöhungen der gewöhnlichen Einwirkungen nicht untersagt werden, wenn die allgemein geübte Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken aus betriebswirtschaftlichen bzw. technischen Gründen in einer anderen Art und Weise als bisher erfolgt und dadurch störendere oder stärkere Einwirkungen ausgesendet werden (vgl. BGHZ 48, 31, 32 für Schweinemastbetrieb; MünchKomm(BGB)/Säcker aaO Rdn. 94 m.w.N.).
  • BGH, 26.09.1975 - V ZR 204/73

    Durch Restaurierungsarbeiten an einem Baudenkmal verursachte Einwirkungen auf das

    Allerdings liegt dem Begriff der Ortsüblichkeit die Überlegung zugrunde, daß, wenn andere Grundstücke im maßgeblichen Vergleichsgebiet ("Grundstücke dieser Lage") etwa auf annähernd gleiche oder ähnliche Weise genutzt werden, die das Grundstück eines Nachbarn treffenden Beeinträchtigungen von diesem hingenommen werden müssen (BGHZ 48, 31, 34, LM BGB § 906 Nr. 11 Bl. 2 R).
  • BGH, 26.04.1974 - V ZR 174/72

    Reparatur von Kraftfahrzeugen - Betreiben eines Gebrauchtwagenhandels - Anspruch

    Die Bejahung der Ortsüblichkeit im vorliegenden Fall steht nicht im Widerspruch zu den Senatsentscheidungen vom 15. Januar 1971 (V ZR 110/68, LM BGB § 906 Nr. 39 = MDR 1971, 286 - Splittwerk -) und vom 19. Mai 1967 (BGHZ 48, 31 - Schweinemästerei -), in denen bei anderen Sachverhalten die Ortsüblichkeit der Benutzung der emittierenden Grundstücke verneint wurde.
  • OLG Stuttgart, 29.01.1986 - 13 U 240/84

    Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Lärmimmissionen durch ein Sägewerk;

    Trotz teilweisen Wandels des Betriebes von einer Sägemühle hin zur Fertigung von Palisaden und ähnlichen Holzwaren kann sich die Ortsüblichkeit erhalten haben (BGH 48, 31).
  • LG Ellwangen/Jagst, 24.05.2017 - 4 O 259/16

    Unterlassungsanspruch eines Nachbarn wegen Geruchsbelästigung durch bäuerliche

    Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit ist auch zu berücksichtigen, dass diese für zeitliche Veränderungen offen ist, sodass sie auch bei jenen Einwirkungen zu bejahen sein kann, die von einer bisher nicht üblichen, aber der modernen Betriebsführung angepassten Bewirtschaftung eines Bauernhofs ausgehen, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass es sich noch um einen landwirtschaftlichen und nicht bereits um einen gewerblichen Betrieb handelt (BGH, Urteil v. 19.05.1967 - V ZR 139/66, NJW 1967, 1907, 1908).
  • VGH Bayern, 26.06.1979 - 440 VIII 73

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung; Anforderungen an

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  • OLG Braunschweig, 23.04.1974 - 5 U 130/71

    Uneingeschränkter Beseitigungs- und Abwehranspruch wegen der durch einen

    In diesem fortschrittlichen Sinne verstanden, entfällt die Ortsüblichkeit des § 906 Abs. 11 Satz 1 BGB nicht schon dann, wenn die gegenständlich gleich gebliebene Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zweck aus wirtschaftlichen Gründen in anderer Art und Weise - hier Bullenmast - im rationellen Massenverfahren und damit für die Nachbarn störender durchgeführt wird (vgl. hierzu BGHZ 48, 31 [33]).
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