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   BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61   

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https://dejure.org/1962,159
BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61 (https://dejure.org/1962,159)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1962 - V ZR 14/61 (https://dejure.org/1962,159)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1962 - V ZR 14/61 (https://dejure.org/1962,159)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtswirksamkeit und Auswirkungen eines notariellen Erbverzichtsvertrags - Mangelnde persönliche Mitwirkung des Erblassers - Negative Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts eines Angehörigen - Erwerb eines Anwartschaftsrechts des Schlusserben nach dem Tod des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 319
  • NJW 1962, 1910
  • MDR 1962, 894
  • DNotZ 1963, 553
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 274/57

    Vertrag über Nachlaß eines lebenden Dritten

    Auszug aus BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61
    Es geht davon aus, daß der Abschluß derartiger Geschäfte über das Vermögen eines Lebenden, die in der Erwartung seines Todes geschlossen werden, sittlich verwerflich ist und in den meisten Füllen nur zu leichtsinniger Vermögensverschleuderung und zur Ausbeutung solchen Leichtsinns führt (BGHZ 26, 320, 324 [BGH 05.02.1958 - V ZR 274/57]; BGH LM § 312 BGB Nr. 3).

    Das Gesetz verbietet Verträge der genannten Art schlechthin (BGHZ 26, 320, 326) [BGH 05.02.1958 - V ZR 274/57].

  • BGH, 05.01.1955 - IV ZR 154/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff des Anwartschaftsrechtes, wenn er nicht eine unabgegrenzte und damit seine praktische Verwendbarkeit in Frage stellende Ausweitung erfahren soll, auf Sachverhalte zu beschränken, bei denen von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtes schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere, an der Entstehung des Rechtes Beteiligte, nicht mehr durch eine einseitige Erklärung - oder durch das Unterlassen einer Erklärung - zu zerstören vermag (vgl. BGH LM § 15 KO Nr. 1 = NJW 1955, 544 [BGH 05.01.1955 - IV ZR 154/54]; Senatsurteil BGHZ 27, 360, 367) [BGH 30.05.1958 - V ZR 295/56].
  • BGH, 06.05.1954 - IV ZR 217/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61
    Demgemäß wird eine Anwartschaft im genannten Fall vom IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 6. Mai 1954 - IV ZR 217/53 sowie auch sonst von der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung un Schrifttum bejaht (KG OLG 21, 362; OLG Düsseldorf NJW 1957, 266 [OLG Düsseldorf 24.10.1956 - 7 U 129/56]; vgl. auch RG HRR 1928, Nr. 843; Staudinger/Dittmann, BGB 11. Aufl. § 2269 Rdn. 10; BGB RGRK 11. Aufl. § 2269 Anm. 22 und 23; Soergel/Ehard/Eder, BGB 9. Aufl. § 2269 Rdn. 8; Palandt/Keidel, BGB 21. Aufl. § 2269 Anm. 2 bb; Raiser, Dingliche Anwartschaften S. 8; a.A.: Erman/Hense, BGB 2. Aufl. § 2269 Anm. 2: keine Anwartschaft, Rechtsverhältnis besonderer Art).
  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 295/56

    Fruchterwerb (§ 956 BGB). Konkursbeschlagnahme

    Auszug aus BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff des Anwartschaftsrechtes, wenn er nicht eine unabgegrenzte und damit seine praktische Verwendbarkeit in Frage stellende Ausweitung erfahren soll, auf Sachverhalte zu beschränken, bei denen von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtes schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere, an der Entstehung des Rechtes Beteiligte, nicht mehr durch eine einseitige Erklärung - oder durch das Unterlassen einer Erklärung - zu zerstören vermag (vgl. BGH LM § 15 KO Nr. 1 = NJW 1955, 544 [BGH 05.01.1955 - IV ZR 154/54]; Senatsurteil BGHZ 27, 360, 367) [BGH 30.05.1958 - V ZR 295/56].
  • BGH, 03.11.1961 - V ZR 48/60

    Naturalpacht

    Auszug aus BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61
    Dagegen würde ein Verpflichtungsvertrag des genannten Inhalts zwischen den Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und der Erblasserin als gegenseitiger Vertrag des Schuldrechts weder gegen § 312 BGB verstoßen (wegen der an ihm beteiligten Personen), noch gegen § 310 BGB (weil eine Pflicht zur Übertragung des künftigen Vermögens weder für die Erblasserin noch für die Erbanwärter - Beklagten - begründet werden sollte), noch gegen Wortlaut oder Sinn des § 2302 BGB (in letzterer Hinsicht besteht ein grundlegender Unterschied gegenüber den Möglichkeiten bei einen sogenannten entgeltlichen Erbvertrag, vgl. zu diesem BGHZ 36, 65).
  • BGH, 06.06.1962 - V ZR 125/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61
    Ob sich der Klaganspruch als deliktischer Anspruch auf Schadensersatz in Natur nach § 826 BGB rechtlich begründen ließe, kann offen bleiben; denn der dafür erforderliche Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 6. Juni 1962, V ZR 125/60) ist vom Kläger nicht einmal behauptet.
  • BGH, 22.02.1961 - V ZR 175/59
    Auszug aus BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61
    Denn der überlebende Ehegatte ist nach §§ 2270, 2271 BGB zugunsten des Schlußerben an das Testament gebunden, er darf es grundsätzlich (Ausnahme: § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht mehr aufheben oder eine abweichende Verfügung treffen, er darf die sich aus dem gemeinschaftlichen Testament ergebende Bindung nicht in einer gesetz- und sittenwidrigen Weise zum Nachteile des Schlußerben umgehen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1961 V ZR 175/59 NJW 1961, 1111 mit Nachweisen), böswillige Schenkungen begründen einen Bereicherungsanspruch des Schlußerben gegen den Beschenkten.
  • BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53

    Grundstücksvermächtnis durch Erbvertrag

    Auszug aus BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61
    Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem vom erkennenden Senat im Beschluß vom 19. Januar 1954 - V ZB 28/53 = BGHZ 12, 115, 118 /19 vertretenen Standpunkt, dem sich der IV. Zivilsenat (LM § 2288 BGB Nr. 2) angeschlossen hat, daß dem in einem Erbvertrag bedachten Vermächtnisnehmer vor dem Eintritt des Erbfalles eine rechtlich gesicherte Anwartschaft nicht zustehe; denn die Stellung des Vertragsvermächtnisnehmers ist im Hinblick auf § 2169 BGB schwächer als die des Vertragserben oder des Schlußerben aus einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament (im Falle BGHZ 12, 115 kam noch hinzu, daß die Verfügung von Todes wegen durch Erbvertrag zwischen dem Erblasser und einer anderen Person als dem Vermächtnisnehmer getroffen war und daher bei Lebzeiten beider Vertragsteile durch Aufhebungsvertrag ohne Mitwirkung des Vermächtnisnehmers wieder beseitigt werden konnte, worauf die Entscheidung ebenfalls abhebt, a.a.O. S. 119/120).
  • RG, 16.12.1920 - IV 62/20

    Nacherbschaft; Wiederkauf einer Erbschaft

    Auszug aus BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61
    Wenn sich die Revision für die Zulässigkeit der Übertragung der Rechtsposition des Schlußerben auf die in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Zulässigkeit der Übertragung der Anwartschaft des Nacherben beruft (vgl. RGZ 101, 185; 170, 163; Staudinger/Lehmann a.a.O. § 2033 Rdn. 7; Staudinger/Seybold, BGB 11, Aufl. § 2100 Rdn. 11; Staudinger/Dittmann a.a.O. § 2269 Rdn. 15), so übersieht sie den grundlegenden Unterschied zwischen beiden Fällen: Der Schlußerbe ist Erbe des überlebenden Ehegatten, seine Rechtsposition soll zu Lebzeiten des Erblassers übertragen werden.
  • RG, 06.05.1909 - IV 475/08

    Erstreckt sich die Formvorschrift des § 2348 BGB. auf solche Verträge zwischen

    Auszug aus BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61
    Auch die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 2 BGB, die den Abschluß eines Vertrages zwischen künftigen gesetzlichen Erben eines noch lebenden Dritten über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen abweichend von § 312 Abs. 1 BGB zuläßt, gestattet nur schuldrechtliche Verträge und nicht solche mit erbrechtlich-dinglicher Wirkung (RGZ 65, 364, 366; 71, 133, 136; Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. Vorbem. 2 zu § 2346; BGB RGRK a.a.O. § 312 Anm. 2).
  • RG, 20.03.1907 - V 398/06

    1. Muß bei einer Kautionshypothek (Höchstbetragshypothek) die Forderung genau

  • RG, 13.11.1942 - VII 60/42

    1. Sind die Anwartschaftsrechte aus einer bedingten Nacherbfolge abtretbar? 2.

  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10

    Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

    Mit diesem Verzicht macht die Leistungsbezieherin von ihrem Recht aus § 2346 Abs. 2 BGB Gebrauch - durch Rechtsgeschäft mit der Erblasserin - die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs auszuschließen (vgl. BGHZ 37, 319, 325; MünchKomm-BGB/Wegerhoff, 5. Aufl. § 2346 Rn. 3 ff. m.N.).
  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Selbst wenn man aber insofern eine Anwartschaft oder eine rechtlich begründete Aussicht annimmt (ausdrücklich offen gelassen in den Urteilen des BGH vom 8.10.1997 - IV ZR 236/96 -, NJW 1998, 543 und von BGHZ 37, 319, 322 f) , wäre diese lediglich auf einen möglichen zukünftigen Vermögenszuwachs in nicht bestimmbarer Höhe gerichtet.
  • BGH, 13.11.1996 - IV ZR 62/96

    Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages

    a) Es ist anerkannt, daß ein Erbverzichtsvertrag rechtswirksam nur zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen werden kann (BGHZ 37, 319, 329).

    Denkbar wäre allenfalls, daß der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs eine Abfindungsvereinbarung entgegenstehen könnte, wenn im Zusammenhang mit dem geplanten Pflichtteilsverzicht vereinbart worden wäre, daß der - auch der Höhe nach absehbare - Pflichtteilsanspruch noch vor dem Erbfall abgegolten werden sollte (vgl. aber BGHZ 37, 319, 329 f.) Dafür ist hier nichts vorgetragen worden.

  • BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96

    Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des

    Als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft (BGHZ 37, 319, 327) bewirkte dieser Vertrag, daß die Antragstellerin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen war, wie wenn sie zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; sie hat auch kein Pflichtteilsrecht mehr (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. auch Erman/Schlüter, BGB, 9. Aufl., vor § 2346 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Strobel, BGB, 2. Aufl., § 2346 Rdn. 2 und 30; Palandt/Edenhofer, BGB, 55. Aufl., vor § 2346 Rdn. 4; Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 2346 Rdn. 14).

    Der Senat folgt insoweit der inzwischen herrschend gewordenen Meinung, die ebenfalls die Möglichkeit eines solchen Grundgeschäfts bejaht (vgl. MünchKomm-BGB/Strobel, 2. Aufl., § 2346 Rdn. 21; Palandt Edenhofer, BGB, 55. Aufl., vor § 2346 Rdn. 7; Soergel/Damrau, BGB, 12. Aufl., § 2346 Rdn. 3; Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB, 12. Aufl., vor § 2346 Rdn. 59; BayObLGZ 81, 30, 33; zurückhaltend noch BGHZ 37, 319, 327 ff).

  • BGH, 18.12.1967 - V ZB 6/67

    Eigentumsanwartschaft des Auflassungsempfängers

    Voraussetzung eines Anwartschaftsrechts ist, daß von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag (Senatsurteile BGHZ 27, 360, 368 [BGH 30.05.1958 - V ZR 295/56]; 37, 319, 321 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]; 45, 186, 188 [BGH 25.02.1966 - V ZR 129/63]/89).
  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 16/11

    Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erb- und

    Bei ihm handelt es sich um ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft (BGH, Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 16/96, BGHZ 134, 152, 154; Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 327; Staudinger/Schotten, BGB [2010] Einl. zu §§ 2346 bis 2352 Rn. 15, 17, 19 f., 37; MünchKomm-BGB/Wegerhoff, 5. Aufl. § 2346 Rn. 2 f.).

    Zwar liegt dem abstrakten Erbverzicht in der Regel auch ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde (BGH, Beschluss vom 29. November 1996 aaO; Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 327; Staudinger/Schotten aaO Rn. 37).

    Ob für ein derartiges Kausalgeschäft ebenfalls die Formvorschrift des § 2348 BGB gilt, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (Urteile vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062 unter B II 5; vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 328; für eine entsprechende Anwendung von § 2348 BGB etwa OLG Köln ZEV 2011, 384; LG Bonn ZEV 1999, 356; KG OLGZ 1974, 263, 265; Staudinger/Schotten, § 2346 Rn. 119, § 2348 Rn. 10; Mayer in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 2346 Rn. 26; § 2348 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Wegerhoff, 5. Aufl. § 2346 Rn. 22, § 2348 Rn. 2; Keller, ZEV 1995, 229, 230 f.).

  • OLG Hamm, 12.07.2023 - 11 U 148/22

    Notarhaftung; Pflichtteilsverzichtsvertrag; Höfeordnung ; Formmangel;

    Verfügungsgeschäft zugrundeliegende Kausalgeschäft unberührt, führt jedoch in jedem Falle zur Nichtigkeit des erbrechtlichen Verfügungsgeschäfts nach § 125 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61 -, BGHZ 37, 319-331, Rn. 28, juris).

    Vor diesem Hintergrund ist ein unter Verstoß gegen § 2347 Abs. 2 a.F. BGB geschlossener, im Übrigen jedoch formal ordnungsgemäß zustande gekommener Erbverzichtsvertrag unter Umständen als wirksames Verpflichtungsgeschäft anzusehen, durch das sich die Parteien zum Abschluss eines formwirksamen Erbvertrags wirksam verpflichtet haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61 -, BGHZ 37, 319-331, Rn. 28, juris; Riedel, in: Uricher, Erbrecht, 5. Aufl., § 8, Rn. 137).

    Maßgebend ist vielmehr, dass auf Gläubigerseite nur zu Lebzeiten des Erblassers in seiner eigenen Person ein sinnvolles und daher schutzwürdiges Interesse an einer Änderung hinsichtlich der Personen besteht: der Erbverzichtsvertrag greift als höchstpersönliche Regelung in die Erbfolge nach dem Erblasser ein; die beim Tod des Erblassers an seine Stelle tretende Erbengemeinschaft, zu der die Verzichtspflichtigen zunächst selbst gehören, kann dagegen als solche ein derartiges Interesse nicht haben (BGH, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61 -, BGHZ 37, 319-331, Rn. 29, juris).

    Die dem (nichtigen) erbrechtliche Verfügungsgeschäft zugrunde liegende schuldrechtliche Abfindungsvereinbarung genügte der notariellen Form (§ 2348 BGB), für ihren Abschluss war die persönliche Anwesenheit des Erblassers nicht erforderlich, so dass er sich vertreten lassen konnte (BGH, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61 -, BGHZ 37, 319-331, Rn. 28, juris).

  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 41/82

    Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts des Nacherben; Berücksichtigung einer

    Gesamtheit ein Anwartschaftsrecht (RGZ 101, 185; 170, 163 (168); BGHZ 37, 319 (326) = NJW 1962, 1910; Schiedermaier, AcP 139, 144).
  • BGH, 04.07.2013 - V ZR 151/12

    Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Wiedereröffnung der mündlichen

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher offen gelassen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 328; BGH, Urteile vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1065 und vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 16/11, NJW-RR 2012, 332, 333 f. Rn. 15).
  • BGH, 25.02.1966 - V ZR 129/63

    Schutz der Rechtsposition des Auflassungsempfängers

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Anwartschaftsrechts, wenn er nicht eine unbegrenzte und damit seine praktische Verwendbarkeit in Frage stellende Ausweitung erfahren soll, auf Sachverhalte zu beschränken, bei denen von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, daß von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere, an der Entstehung des Rechts Beteiligte, nicht mehr durch eine einseitige Erklärung zu zerstören vermag (Urteile vom 30. Mai 1958, V ZR 295/56, BGHZ 27, 360, 368 und vom 4. Juli 1962, V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 321; vgl. ferner LM § 15 KO Nr. 1 = NJW 1955, 544 [BGH 05.01.1955 - IV ZR 154/54]).
  • BGH, 11.05.1988 - IVa ZR 325/86

    Wirksamkeit und Auslegung eines Erbschaftsvertrages

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2013 - 7 U 153/12

    Zulässigkeit der Stellvertretung bei Erklärung eines Erbverzichts

  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 236/96

    Ausschlagung der Erbschaft aufgrund eines Berliner Testaments durch den

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2011 - 3 Wx 56/11

    Zur Beurkundung einer vorweggenommenen Erbfolge

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • OLG Koblenz, 04.03.1993 - 6 W 99/93

    Arglistige Täuschung bei Erbverzicht

  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 238/93

    Umfang des Formzwangs

  • SG Stuttgart, 08.03.2012 - S 15 AS 925/12

    Abschluss eines Pflichtteilverzichtsvertrags - Hartz IV futsch?

  • BGH, 03.10.1979 - IV ZR 45/78

    Anforderungen an Feststellungsklage eines Versicherungsnehmers wegen

  • BFH, 14.06.1988 - VIII R 252/82

    Schuldzinsen bei Erwerb eines Anwartschaftsrechts auf die Nacherbschaft keine

  • LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrags

  • OLG Köln, 23.07.1982 - 6 U 199/85

    Wegfall der Bindung eines Erblassers an seine wechselbezügliche Verfügung durch

  • BGH, 25.10.1995 - IV ZR 83/95

    Rückabwicklung eines Treuhandvertrages zur Umgehung der Devisenbestimmungen der

  • OLG Köln, 23.07.1982 - 6 U 199/81

    Erhaltung des Nachlassvermögens zu Gunsten aller Miterben; Beschränkung des Erben

  • BayObLG, 27.01.1995 - 1Z BR 22/94

    Gegenleistung für Erbverzicht

  • OLG Hamm, 03.05.2005 - 10 W 88/04

    Berechnung der Nachabfindung nach § 13 Abs. 5 HöfeO - Ersatzerwerb - Enterbung

  • LG München I, 27.12.2012 - 5 HKO 9109/12

    Aktiengesellschaft: Rückwirkende Herabsetzung der variablen Vergütung eines

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2000 - 14 Wx 92/00

    Kostenansatz bei Zusammenbeurkundung von Erbvertrag und Verzicht auf

  • BFH, 04.02.1975 - VIII R 71/70

    Zuwendungen - Unterhaltsberechtigte - Verzicht auf Erbrecht - Pflichtteilsrecht -

  • BGH, 28.10.1971 - V BLw 20/70

    Nacherbenanwartschaft bei Inkrafttreten der Höfeordnung

  • BGH, 11.04.1967 - VI ZR 186/65

    Klage gegen einen Notar auf Schadensersatz aus schuldhafter Amtspflichtverletzung

  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 239/69

    Auslegung eines Testaments als Berliner Testament - Gemeinschaftliches Testament

  • BGH, 20.02.1968 - V BLw 22/67

    Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde - Wirksamkeit einer formlosen

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