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   BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10   

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https://dejure.org/2011,3061
BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10 (https://dejure.org/2011,3061)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2011 - V ZR 140/10 (https://dejure.org/2011,3061)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10 (https://dejure.org/2011,3061)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 S 1 WoEigG, § 46 Abs 1 S 2 WoEigG
    Wohnungseigentumsverfahren: Fristwahrende Klage auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses bei Umstellung der gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobenen Klage auf eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) durch Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb der Frist und bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 WEG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Umstellung des Klagegegners einer Anfechtungsklage von der nicht passivlegitimierten Wohnungseigentümergemeinschaft zu den übrigen Wohnungseigentümern berührt die Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG nicht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umstellung einer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Beschlussanfechtungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; rückwirkende Fristwahrung; Prozesspartei; übrige Wohnungseigentümer

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Fristwahrende Klage auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses bei Umstellung der gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobenen Klage auf eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Fristwahrende Klage auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses bei Umstellung der gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobenen Klage auf eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 44 Abs. 1 S. 1; WEG § 46 Abs. 1 S. 2
    Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG durch Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb der Frist und bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 WEG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wahrung der Klagefrist trotz Bezeichnung des falschen Gegners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klagegegner und Klagefrist bei WEG-Anfechtungsklagen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Zur Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wahrung der WEG-Anfechtungsfrist trotz Bezeichnung des falschen Prozessgegners? (IMR 2011, 169)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2050
  • MDR 2011, 413
  • NZM 2011, 315
  • ZMR 2011, 483
  • WM 2011, 1284
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG )

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10
    Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009, V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010, V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010, V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).

    a) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine versehentliche Falschbezeichnung vorlagen und sich die Klage damit zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richtete (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 9-11).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, wird die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).

    Dagegen hat er die materiell-rechtlichen Fristen wegen der in § 44 WEG enthaltenen gesetzlichen Wertung als gewahrt angesehen, sofern die in dieser Norm geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.; zust. Häublein, ZfIR 2010, 107 f.; abl.

    Mit den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG will der Gesetzgeber erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer möglichst rasch darüber Klarheit erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16).

  • BGH, 05.03.2010 - V ZR 62/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit eines Parteiwechsels bei Umstellung der

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10
    Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009, V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010, V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010, V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, wird die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).

    Der Senat hat den Wechsel des Klagegegners nach Zustellung der Klageschrift an die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessual als zulässigen Parteiwechsel gewertet, der entweder eine neue Zustellung an die übrigen Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 12) oder eine diese ersetzende prozessuale Erklärung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 Rn. 11) erforderlich macht.

    Dagegen hat er die materiell-rechtlichen Fristen wegen der in § 44 WEG enthaltenen gesetzlichen Wertung als gewahrt angesehen, sofern die in dieser Norm geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.; zust. Häublein, ZfIR 2010, 107 f.; abl.

  • BGH, 17.09.2010 - V ZR 5/10

    Parteiwechsel durch Prozesserklärung in der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10
    Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009, V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010, V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010, V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, wird die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.).

    Der Senat hat den Wechsel des Klagegegners nach Zustellung der Klageschrift an die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessual als zulässigen Parteiwechsel gewertet, der entweder eine neue Zustellung an die übrigen Wohnungseigentümer (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 12) oder eine diese ersetzende prozessuale Erklärung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Senat, Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 Rn. 11) erforderlich macht.

    Dagegen hat er die materiell-rechtlichen Fristen wegen der in § 44 WEG enthaltenen gesetzlichen Wertung als gewahrt angesehen, sofern die in dieser Norm geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.; zust. Häublein, ZfIR 2010, 107 f.; abl.

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10
    aa) Die Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen und keine besonderen Sachurteilsvoraussetzungen (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 7-10).

    Es fehlen schon Feststellungen dazu, ob die Klage "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 16).

  • BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22

    Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach

    Ausschlaggebend war für den Senat zudem die Überlegung, dass der Verwalter im Anfechtungsprozess gemäß § 45 Abs. 1 WEG aF Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer war und diese über den Eingang der Klage unterrichten musste, so dass der Zweck der Ausschlussfristen erreicht wurde, auch wenn mit der Gemeinschaft die falsche Partei verklagt war (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, WuM 2010, 256 Rn. 11; Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, WuM 2011, 186 Rn. 9).
  • LG München I, 18.05.2022 - 1 S 2338/22

    Teilanfechtung des Abrechnungsbeschlusses?

    Soweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die materielle Ausschlussfrist des § 46 I Satz 2 WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zur Erhebung einer Anfechtungsklage, die gem. § 46 I Satz 1 WEG aF gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten war, auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden konnte, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 7, 8, 12; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, juris Rn 7), ist diese Rechtsprechung nicht auf die seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage in dem Sinne übertragbar, dass die Klagefrist des nunmehr geltenden § 45 WEG auch durch eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer eingehalten werden könnte (vgl. Elzer in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand: 01.03.2022, Rn 24 zu § 45 WEG).

    Denn die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung wurde auf die Vorschrift des § 44 WEG aF gestützt, nach der für eine Klage gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zu deren näheren Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, des Verwalters und des gemäß § 45 II Satz 1 bestellten Ersatzzustellungsvertreters genügte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 15; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, juris Rn 9) und darauf, dass sowohl die Klage gegen den Verband als auch die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich dem Verwalter als gesetzlichen Vertreter des Verbands (§ 27 III Nr. 1, 2 WEG aF) bzw. Zustellungsbevollmächtigten der beklagten Wohnungseigentümer (§§ 27 II Nr. 1, 45 I WEG aF) zuzustellen war, der gem. § 27 I Nr. 7 WEG aF die Wohnungseigentümer unverzüglich über den anhängigen Rechtsstreit zu unterrichten hatte, so dass der durch die Klagefrist des § 46 I Satz 2 WEG aF verfolgte Zweck, den übrigen Wohnungseigentümern möglichst rasch Klarheit darüber zu verschaffen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird, auch durch eine Klage gegen den Verband erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, juris Rn 16; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, juris Rn 9).

  • LG München I, 13.07.2022 - 1 S 2338/22

    Anfechtungsklage gegen wen? Gasheizung statt Ölheizung noch möglich?

    Soweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die materielle Ausschlussfrist des § 46 I Satz 2 WEG in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) zur Erhebung einer Anfechtungsklage, die gem. § 46 I Satz 1 WEG aF gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten war, auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden konnte, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, Rn 7, 8, 12; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, Rn 7), ist diese Rechtsprechung nicht auf die seit dem 01.12.2020 geltenden Rechtslage in dem Sinne übertragbar, dass die Klagefrist des nunmehr geltenden § 45 WEG auch durch eine Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer eingehalten werden könnte (vgl. Elzer in BeckOK zum WEG, 48. Edition, Stand: 01.03.2022, Rn 24 zu § 45 WEG).

    Denn die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung wurde auf die Vorschrift des § 44 WEG aF gestützt, nach der für eine Klage gegen alle Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers zu deren näheren Bezeichnung in der Klageschrift die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks, des Verwalters und des gemäß § 45 II Satz 1 bestellten Ersatzzustellungsvertreters genügte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, Rn 15; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, Rn 9) und darauf, dass sowohl die Klage gegen den Verband als auch die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer grundsätzlich dem Verwalter als gesetzlichen Vertreter des Verbands (§ 27 III Nr. 1, 2 WEG aF) bzw. Zustellungsbevollmächtigten der beklagten Wohnungseigentümer (§§ 27 II Nr. 1, 45 I WEG aF) zuzustellen war, der gem. § 27 I Nr. 7 WEG aF die Wohnungseigentümer unverzüglich über den anhängigen Rechtsstreit zu unterrichten hatte, so dass der durch die Klagefrist des § 46 I Satz 2 WEG aF verfolgte Zweck, den übrigen Wohnungseigentümern möglichst rasch Klarheit darüber zu verschaffen, welcher Beschluss aus welchen Gründen angefochten wird, auch durch eine Klage gegen den Verband erreicht werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2009, Az: V ZR 73/09, Rn 16; BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az: V ZR 140/10, Rn 9).

  • LG Düsseldorf, 26.01.2022 - 25 S 57/212
    Der Bundesgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung trotz geäußerter Kritik festgehalten (Urteil vom 5. März 2010, - V ZR 62/09; Urteil vom 17. September 2010, - V ZR 5/10; Urteil vom 21. Januar 2011, - V ZR 140/10; Urteil vom 1. April 2011, - V ZR 230/10).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (AZ: V ZR 140/10 wörtlich festgehalten:.

    Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376; zuletzt, mit nochmaliger Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • VG Aachen, 18.05.2021 - 9 K 3029/20

    Klageänderung; Klagefrist; Unzulässigkeit; Verfristung; Sachdienlichkeit;

    vgl. BGH, Urteile vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10 -, juris, Rn. 8, vom 5. März 2010 - V ZR 62/09 -, juris, Rn. 10, und vom 6. November 2009 - V ZR 73/09 -, juris, Rn. 12 ff.; ausdrücklich a.A. - gegen die Zulässigkeit eines Parteiwechsels nach Ablauf der Anfechtungsfrist - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2010 - 16 S 128/09 -, juris, Rn. 23 ff.
  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 230/10

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Klagefristwahrung durch Klage

    Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376; zuletzt, mit nochmaliger Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • AG Bonn, 10.01.2019 - 27 C 95/18

    Tierhaltung nur nach Genehmigung?

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom ein 20.01.2011, V ZR 140/10) wird die in § 46 Abs. 1 S. 2 WEG geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 S. 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt.
  • LG Frankfurt/Main, 28.04.2022 - 13 S 117/21

    Fehlerhafte Ladung: Beschlüsse ungültig?

    Allerdings wahrte nach der Rechtsprechung des BGH bis zur WEG-Reform durch das WEMoG (grdl. BGH NZM 2010, 46 (47); bestätigend ZWE 2011, 215; NZM 2011, 315; 2010, 406) eine Klage gegen den Verband die Klagefrist für die Anfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer einschließlich der Nennung einer ladungsfähigen Anschrift (BGH NZM 2011, 779 (780)) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde.
  • LG Dresden, 22.05.2013 - 2 S 311/12

    Anfechtungsklage: Zustellung vorrangig an die Verwaltung!

    Denn selbst wenn die Klage den Namen des Verwalters entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht enthält, ist sie wirksam (Klein, aaO., § 44 Rn. 8, BGH ZWE 2011, 176, zitiert nach juris, dort Rn. 11; Then in Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl. 2011, § 44 Rn. 6, 2. Absatz).
  • LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21

    Rubrumsberichtigung in Beschlussanfechtungsklage gegen

    So hat der Bundesgerichtshof - neben der weiteren Lösung eines privilegierten Parteiwechsels (BGH, NJW 2010, 446 ff.; BGH, NJW 2011, 2050, 2051 BGH, NJW 2010, 2133 ff.) - in geeigneten Fällen eine Auslegung der Beklagtenbezeichnung (so z.B. auch OLG Karlsruhe, NZM 2008, 651, 652; OLG Celle, NZM 2008, 813, 814; vgl. dazu auch Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, a.a.0., § 46, Rdnr. 49; Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage, § 46, Rdnr. 17) vorgenommen und sogar in einem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage erhoben hat, ohne die beklagte Partei zu nennen, nach dem wohlverstandenen Interesse des Klägers angenommen, dass dieser grundsätzlich die übrigen Wohnungseigentümer verklagen wolle (BGH, NJW-RR 2013, 458, 459).
  • LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 13 S 164/14

    Berufung: Kein Wechsel von Klage gegen WEG auf Klage gegen übrige Eigentümer

  • AG Herne, 17.08.2017 - 28 C 52/16

    Was muss die Eigentümerversammlung selbst entscheiden?

  • AG Hamburg-Wandsbek, 14.09.2021 - 750 C 29/20

    Wohnungseigentum: Beschlussanfechtungsklage gegen "die übrigen

  • AG Passau, 07.10.2022 - 23 C 612/22

    Fehlerhafte Beschlussklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer im

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