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   BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63   

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https://dejure.org/1966,2319
BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63 (https://dejure.org/1966,2319)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1966 - V ZR 145/63 (https://dejure.org/1966,2319)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1966 - V ZR 145/63 (https://dejure.org/1966,2319)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abtretung von Entschädigungsansprüchen gegen einen Lastenausgleichsfonds - Verkauf eines kriegszerstörten Grundstücks - Formnichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1966, 737
  • WM 1966, 656
  • BB 1966, 720
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.11.1962 - V ZR 66/61

    Anfechtung eines Kaufvertrages - Anfechtung aus dem Gesichtspunkt der arglistigen

    Auszug aus BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63
    Diese Entscheidung hat der erkennende Senat durch Urteil vom 14. November 1962, V ZR 66/61 (WM 1963, 252) aufgehoben.
  • BGH, 02.10.1957 - V ZR 212/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz haben Reichsgericht und Bundesgerichtshof für spätere Vertragsänderungen zugelassen, die lediglich die Beseitigung einer bei der Abwicklung des Veräußerungsgeschäfts unvorhergesehen aufgetretenen Schwierigkeit zum Gegenstande haben, sofern sie den Inhalt der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solchen nicht berühren; dort entfällt die Anwendung des § 313 BGB, weil sie zu einer durch Wortlaut und Zweck der Vorschrift nicht gebotenen Ausdehnung des Beurkundungszwanges führen und den Bedürfnissen des Grundstücksverkehrs keine Rechnung tragen würde (Urteil des Senats vom 2. Oktober 1957, V ZR 212/55, LM BGB § 313 Nr. 14 = WM 1957, 1458, unter Anführung der einschlägigen reichsgerichtlichen Entscheidungen).
  • BGH, 07.05.1951 - IV ZR 69/50

    Eigentumsvermutung zugunsten der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63
    Das gilt insbesondere von dem Hinweis im Urteil (S. 15), es widerspreche der Lebenserfahrung und sei nach der Überzeugung des Berufungsrichters auch nicht anzunehmen, daß die Kläger einerseits im notariellen Vertrag vom 11. Mai 1957 festumrissene Zahlungsverpflichtungen eingegangen seien, andererseits aber die einzige tatsächlich von ihnen geleistete Zahlung - eben jene 1.000 DM - als Vorauszahlung auf ein Grundstück erbracht hätten, über dessen Übereignung man sich damals noch nicht endgültig und beurkundungsreif geeinigt habe; diese Erwägung verstößt weder gegen einen Erfahrungssatz, noch kann der Revision zugegeben werden, daß es rechtsirrtümlich sei, Erfahrungssätze auf individuelles Verhalten anzuwenden (BGHZ 2, 82, 85) [BGH 07.05.1951 - IV ZR 69/50].
  • BGH, 09.03.1965 - V ZR 97/62

    Arglisteinwand gegenüber einem formnichtigen Grundstückskaufvertrag -

    Auszug aus BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63
    Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob eine Partei sich im Prozeß auf § 313 BGB "beruft": das Gericht hat die Nichteinhaltung gebotener Formen von sich aus zu beachten; es muß daraus von Amts wegen und ohne Rücksicht auf den Parteivortrag die in § 125 BGB vorgesehenen Folgerungen ziehen (Urteil des Senats vom 9. März 1965, V ZR 97/62, WM 1965, 480, 482).
  • RG, 13.11.1918 - V 294/18

    Heilung eines formungültigen Grundstücksveräußerungsvertrags; Heilung durch

    Auszug aus BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63
    Dann bedurfte aber dieser Vertrag ebenfalls der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (RGZ 94, 147, 152; 109, 22, 26 f).
  • BGH, 01.02.1966 - V ZR 120/63

    Beurkundungszwang für einen gesamten zur Veräußerung verpflichtenden Vertrag -

    Auszug aus BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63
    Die angeführte Vorschrift gilt also nicht nur für die Erklärung des Verkäufers, durch die er sich zur Grundstücksübereignung verpflichtet, sondern für alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt; bei entgeltlichen gegenseitigen Verträgen insbesondere bedürfen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Grundstückserwerbers betreffen, der gesetzlichen Form (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, WM 1966, 251, 252, mit Nachw.).
  • RG, 27.09.1924 - V 8/23

    Außergerichtlicher Vergleich und Formzwang

    Auszug aus BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63
    Dann bedurfte aber dieser Vertrag ebenfalls der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (RGZ 94, 147, 152; 109, 22, 26 f).
  • BGH, 24.06.1964 - V ZR 59/63

    Revisibilität partikulären Reichsrechts (Österreich)?

    Auszug aus BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63
    Unrichtig ist freilich sein wiederholter Hinweis (BU S. 11 und 19) auf die insoweit angeblich bindenden Darlegungen im früheren Revisionsurteil, da die Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO nicht über den Umfang derjenigen Streitpunkte hinausgeht, deren fehlerhafte oder unterlassene Würdigung unmittelbar ursächlich gewesen ist für die damalige Urteilsaufhebung (BGH Urteil vom 24. Juni 1964, V ZR 59/63, WM 1964, 908, 910), und der Senat das erste Berufungsurteil allein wegen unrichtiger Anwendung des § 119 Abs. 2 BGB aufgehoben hatte.
  • RG, 29.05.1935 - V 488/34

    1. Bedarf der Vertrag, durch den ein unübertragbares persönliches Vorkaufsrecht

    Auszug aus BGH, 29.03.1966 - V ZR 145/63
    Läuft die spätere Vereinbarung im Ergebnis darauf hinaus, daß die Pflicht zur Übereignung des verkauften Grundstücks nicht erweitert, sondern umgekehrt sachlich oder inhaltlich eingeschränkt, daß sie insbesondere durch Erweiterung der Gegenleistung erleichtert oder daß sie gar vollständig aufgehoben wird, dann bestehe - so meinen die Vertreter jener Rechtsauffassung - kein Bedürfnis, den § 313 BGB anzuwenden; die Nachtragsvereinbarung sei formlos gültig (vgl. die oben angeführten Schrifttumsstellen; ferner Soergel/Siebert/Reimer Schmidt, BGB 9. Aufl. § 313 Anm. 22; ebenso wohl auch RGZ 148, 105, 109).
  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 213/17

    Grundstückskaufvertrag: Formbedürftigkeit von Änderungen des Vertrags nach der

    § 311b Abs. 1 BGB findet deshalb grundsätzlich auf Vereinbarungen Anwendung, durch die ein schon beurkundeter Grundstückskaufvertrag nachträglich geändert wird (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1957 - V ZR 212/55, WM 1957, 1459; Urteil vom 29. März 1966 - V ZR 145/63, WM 1966, 656; Urteil vom 26. Oktober 1973 - V ZR 194/72, NJW 1974, 271; Urteil vom 9. November 1979 - V ZR 38/78, WM 1980, 166, 167; Urteil vom 6. November 1981 - V ZR 138/80, WM 1982, 157, 158).
  • BGH, 06.11.1981 - V ZR 138/80

    Zur Beurkundungspflicht nachträglicher Kaufvertragsänderungen

    Das gilt grundsätzlich auch für Abreden, durch die ein schon beurkundeter, aber noch nicht durch Auflassung vollzogener Grundstückskaufvertrag nachträglich abgeändert wird (Senat, LM § 313 BGB Nr. 14; WM 1966, 656; NJW 1974, 271; LM § 313 BGB Nr. 63 = WM 1980, 166).
  • BGH, 25.02.1972 - V ZR 74/69

    Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegenüber einer Kaufpreisforderung -

    Jedoch entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nachträgliche Vereinbarungen der Partner eines noch nicht erfüllten Grundstückskaufvertrags über die Beseitigung einer bei der Abwicklung des Vertrags hervorgetretenen, nicht vorhergesehenen Schwierigkeit - eine solche Vereinbarung stellt die am 16. August 1966 getroffene dar - nicht dem Formerfordernis des § 313 BGB unterliegen, der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 2. Oktober 1957, V ZR 212/55, LM BGB § 313 Nr. 14; vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, LM a.a.O. Nr. 27; vom 29. März 1966, V ZR 145/63, WM 1966, 656).
  • BGH, 01.07.1966 - V ZR 167/65

    Räumungsverlangen einer Klägerin wegen eines Rechts zum Rücktritt von dem

    Ihr Fehlen ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. V ZR 145/63 vom 29. März 1966; WM 1966, 656).
  • BGH, 21.10.1983 - V ZR 121/82

    Zur Beurkundungspflicht von Zusatzvereinbarungen

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedoch grundsätzlich alle Vereinbarungen formbedürftig, durch die der Inhalt eines dem Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB unterliegenden und noch nicht dinglich vollzogenen Verpflichtungsgeschäfts erweitert oder sonstwie geändert wird (Urteile vom 2. Oktober 1957, V ZR 212/55, LM BGB § 313 Nr. 14; vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, LM BGB § 313 Nr. 27; vom 29. März 1966, V ZR 145/63, WM 1966, 656; vom 26. Oktober 1973 V ZR 194/72, NJW 1974, 271; vom 9. November 1979, V ZR 38/78, WM 1980, 166 und vom 6. November 1981, V ZR 138/80, NJW 1982, 434; zum Erbbaurechtsvertrag vgl. BGHZ 59, 269, 270 f; 81, 135, 143).
  • BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70

    Vertragsheilung nach § 313 Satz 2

    Frei von Rechtsirrtum ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vertragliche Änderung eines unter § 313 BGB - gegebenenfalls in Verbindung mit § 11 Abs. 2 ErbbauVO - fallenden Vertrags ebenfalls dem Formerfordernis dieser Vorschrift unterliegt (vgl. dazu die Senatsurteile vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, LM BGB § 313 Nr. 27 = MDR 1966, 488, und vom 29. März 1966, V ZR 145/63, WM 1966, 656).
  • BGH, 14.05.1971 - V ZR 25/69
    Diese Beurkundungspflicht gilt in aller Regel auch für nachträgliche Vereinbarungen, durch die ein formgültig zustandegekommener, noch nicht durch Auflassung und grundbuchliche Eintragung erfüllter Grundstücksveräußerungsvertrag abgeändert wird (Urteile des Senats vom 1. Februar 1966 V ZR 120/63 LM § 313 Nr. 27 und vom 29. März 1966 V ZR 145/63BB 1966, 720 = WM 1966, 656).
  • BGH, 23.03.1973 - V ZR 166/70

    Zulässigkeit einer Klageänderung - Sachdienlichkeit einer Klageänderung -

    Die vom Berufungsgericht und zum Teil auch im Schrifttum (vgl. z.B. Palandt BGB 32. Aufl. Anm. 10 a und BGB RGRK 11. Aufl. § 313 Anm. 43) bejahte Frage, ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann zu machen ist, wenn die bereits begründete Verpflichtung zur Grundstücksübereignung nicht erweitert oder erschwert, sondern, wie hier, durch Erweiterung der Gegenleistung des Grundstückserwerbers, eingeschränkt wird, hat der Senat bisher offen gelassen (Urteile vom 8. Oktober 1954 - V ZR 81/53, DNotZ 1954, 667, 668; vom 2. Oktober 1957 - V ZR 212/55, LM § 313 BGB Nr. 14 und vom 29. März 1966 - V ZR 145/63, BB 1966, 720).
  • BGH, 11.12.1970 - V ZR 42/68
    Von diesem Erfordernis könnte nur abgesehen werden, wenn die Änderung lediglich die Beseitigung einer bei der Abwicklung unvorhergesehenen aufgetretenen Schwierigkeit zum Gegenstand hätte und diese Abänderung den Inhalt der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solchen nicht berührte (BGH BB 1966, 720; vgl. auch IM BGB § 313 Nr. 14 und 27).
  • BGH, 18.09.1970 - V ZR 183/67

    Erfordernis der Beurkundungsbestimmtheit eines Geländes - Ermöglichung der

    Daß bei Grundstückskaufverträgen der gesamte zur Veräußerung verpflichtende Vertrag nebst allen Nebenabreden dem Beurkundungszwang unterliegt, ist ständige Rechtsprechung (Senatsurteil vom 29. März 1966, V ZR 145/63, WM 1966, 656 = Betrieb 1966, 978 = BB 1966, 720); dies gilt sowohl für Verpflichtungen des Verkäufers als auch für solche auf Käuferseite (Senatsurteil vom 1. Februar 1966, V ZR 120/63, WM 1966, 251, 252 = BB 1966, 266).
  • OLG Dresden, 09.06.1997 - 19 U 2994/96

    Beurkundungsbedürfnis eines Fertighausunternehmens

  • LG Berlin, 22.01.1992 - 26 O 65/91

    Wirkungen der Vorschaltung eines streitigen Verwaltungsverfahrens auf

  • BGH, 28.02.1969 - V ZR 139/65

    Baubeschränkungen nach dem Bundesfernstrassengesetz (FStrG) als Sachmangel im

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