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   BGH, 18.02.2016 - V ZR 149/15   

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https://dejure.org/2016,4029
BGH, 18.02.2016 - V ZR 149/15 (https://dejure.org/2016,4029)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2016 - V ZR 149/15 (https://dejure.org/2016,4029)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2016 - V ZR 149/15 (https://dejure.org/2016,4029)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungshemmung durch Streitverkündung - und ihre Grenzen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06

    Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - V ZR 149/15
    Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt voraus, dass der Vorprozess für den gegen die Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Sicht des Klägers präjudiziell war (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 22 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, NJW 2012, 674 Rn. 11 f.).
  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 183/98

    Verjährungsbeginn bei Haftung eines Steuerberaters

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - V ZR 149/15
    Der Gesichtspunkt der Schadenseinheit führt zu keinem anderen Ergebnis, da er nichts daran ändert, dass eine Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nur für den jeweils geltend gemachten Anspruch eintritt (BGH, Urteil vom 21. März 2000, IX ZR 183/98, NJW 2000, 2678 Rn. 12).
  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 204/09

    Verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung in einem Bauprozess

    Auszug aus BGH, 18.02.2016 - V ZR 149/15
    Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt voraus, dass der Vorprozess für den gegen die Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Sicht des Klägers präjudiziell war (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, IX ZR 143/06, BGHZ 175, 1 Rn. 22 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, NJW 2012, 674 Rn. 11 f.).
  • BGH, 27.02.2023 - VIa ZR 1345/22

    Inanspruchnahme eines Automobilherstellers wegen der Verwendung unzulässiger

    Vortrag der Beklagten zum Fehlen der Voraussetzungen des § 167 ZPO war dagegen für die im Januar 2020 und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist anhängig gemachte Klageerweiterung ohne Bedeutung, weil eine Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nur für den jeweils geltend gemachten prozessualen Anspruch eintritt, das heißt begrenzt auf den Streitgegenstand der erhobenen Klage (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98, NJW 2000, 2678, 2679; Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3545, insoweit in BGHZ 148, 156 nicht abgedruckt; Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZR 149/15, juris).
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