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   BGH, 09.02.2017 - V ZR 154/16   

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https://dejure.org/2017,7363
BGH, 09.02.2017 - V ZR 154/16 (https://dejure.org/2017,7363)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2017 - V ZR 154/16 (https://dejure.org/2017,7363)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - V ZR 154/16 (https://dejure.org/2017,7363)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1191 BGB, § 767 ZPO
    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen verjährter Grundschuldzinsen

  • IWW

    § 78 Abs. 3 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, § 307 ZPO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 92 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners zur Erklärung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich fällig gewordener Grundschuldzinsen für unzulässig; Abwehrklage des Schuldners während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1191; ZPO § 767
    Voraussetzungen der Ablehnung eines Rechtsschutzbedürfnisses bei Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage wegen verjährter Grundschuldzinsen

  • rewis.io

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen verjährter Grundschuldzinsen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners zur Erklärung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich fällig gewordener Grundschuldzinsen für unzulässig; Abwehrklage des Schuldners während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 767
    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners zur Erklärung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich fällig gewordener Grundschuldzinsen für unzulässig; Abwehrklage des Schuldners während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen verjährter Grundschuldzinsen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Vollstreckungsabwehrklage!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Vollstreckungsabwehrklage! (IVR 2017, 156)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.10.2016 - V ZR 230/15

    Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners bei einer Vollstreckungsabwehrklage während

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 154/16
    Dieser Zulassungsgrund ist entfallen, weil die Frage durch Urteil des Senats vom 21. Oktober 2016 (V ZR 230/15, WM 2016, 2381 ff.) entschieden worden ist.

    Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23 ff.).

    Er hätte nämlich mit der Klageerhebung ohne weiteres noch zuwarten können, bis der Versteigerungstermin stattgefunden hatte; dies war ihm auch zuzumuten, da die weiterhin zulässige Vollstreckung aus der Hauptforderung und den nicht verjährten Zinsen nach einem Titelaustausch ohnehin fortgesetzt werden konnte (näher zum Ganzen Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 26 f.).

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 284/13

    Abweisung des Antrags auf Herausgabe eines gerichtlichen Titels: Wert des

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 154/16
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 284/13, NJW 2015, 251 Rn. 15).
  • BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92

    Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 154/16
    Im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 ist der Rechtsstreit nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen der Parteien erledigt; die Beklagte zu 1 war hierbei wirksam durch ihren zweitinstanzlichen Anwalt vertreten, da die Erledigung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO; Senat, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 265 f.).
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 154/16
    Die Revision des Klägers wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112; Senat, Beschluss vom 22. Juli 2016 - V ZR 144/15, juris Rn. 1).
  • BGH, 21.03.2006 - VI ZR 77/05

    Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens nach übereinstimmender

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 154/16
    Der Beklagten zu 1 sind ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, die auf den erledigten Teil entfallen, nachdem sie durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt hat, die Kosten des zwischen ihr und dem Kläger geführten Rechtsstreits zu übernehmen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 307 ZPO entsprechend); eine Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929 Rn. 4 f. mwN).
  • BGH, 22.07.2016 - V ZR 144/15

    Umfang der Heilungswirkung des § 311b Abs. 1 S. 2 BGB bei der Annahme eines

    Auszug aus BGH, 09.02.2017 - V ZR 154/16
    Die Revision des Klägers wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112; Senat, Beschluss vom 22. Juli 2016 - V ZR 144/15, juris Rn. 1).
  • BGH, 22.03.2018 - IX ZR 163/17

    Gläubigeranfechtung bei einer dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung i.R.d.

    Eine Vollstreckungsabwehrklage, die ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15, WM 2016, 2381 Rn. 23 ff; Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 154/16, nv Rn. 7).
  • BGH, 24.03.2022 - V ZR 36/21

    Kostenentscheid aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung

    Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind dem Beklagten ohne weitere Sachprüfung aufzuerlegen, nachdem er erklärt hat, diese zu übernehmen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 307 ZPO entsprechend); eine Entscheidung über diese Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2017 - V ZR 154/16, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 21. März 2006 - VI ZR 77/05, NJW-RR 2006, 929 Rn. 5 mwN).
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