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   BGH, 02.03.2012 - V ZR 159/11   

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https://dejure.org/2012,4990
BGH, 02.03.2012 - V ZR 159/11 (https://dejure.org/2012,4990)
BGH, Entscheidung vom 02.03.2012 - V ZR 159/11 (https://dejure.org/2012,4990)
BGH, Entscheidung vom 02. März 2012 - V ZR 159/11 (https://dejure.org/2012,4990)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9a ErbbauV, § 133 BGB, § 157 BGB
    Erbbaurechtsvertrag: Voraussetzungen einer Erbbauzinsanpassung nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbbauRG § 9a
    Anpassung des Erbbauzinses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung der vereinbarten Anpassung der Höhe des Erbbauzinses nach dem Lebenshaltungskostenindexes eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen ab 2003

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Umstellung der Anpassung des Erbbauzinses auf VPI unter Berücksichtigung der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen

  • rewis.io

    Erbbaurechtsvertrag: Voraussetzungen einer Erbbauzinsanpassung nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 256; ErbbauRG § 9a
    Bemessung der vereinbarten Anpassung der Höhe des Erbbauzinses nach dem Lebenshaltungskostenindexes eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen ab 2003

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbbaurecht - Anpassung der Höhe des Erbbauzinses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umgang mit veralteten Preisanpassungsklauseln in Erbbauvereinbarungen und gewerblichen Miet- sowie Pachtverträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1223
  • MDR 2012, 838
  • NZM 2012, 640
  • WM 2013, 232
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.10.2008 - V ZR 71/08

    Gekürzte Pendlerpauschale verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 159/11
    Zwar ist ihre Zulassung in dem Berufungsurteil rechtswidrig, weil keiner der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt; entgegen der Ansicht des Berufungsgericht ist nämlich eine höchstrichterliche Entscheidung, um, wie es formuliert, "eine Vielzahl von Fällen zu regulieren, in denen eine Anpassung eines Erbbauzinses, der üblicherweise auf die früheren Lebenshaltungskostenindexes beruhten", nicht mehr erforderlich, weil der Senat sie bereits am 31. Oktober 2008 (V ZR 71/08, NJW 2009, 679) getroffen hat.

    Die fortgefallene Bemessungsgrundlage ist durch diejenige zu ersetzen, die dem weggefallenen Index am nächsten kommt und deshalb am besten geeignet ist, den in Abschnitt II § 4 des Erbbaurechtsbestellungsvertrags zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsschließenden umzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679 mwN).

    Denn es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass es seiner Berechnung den Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt hat; es entspricht allgemeiner Auffassung, dass dieser dem seit 2003 nicht mehr festgestellten Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen am nächsten kommt (Senat, Urteil vom 31. Oktober 2008 - V ZR 71/08, NJW 2009, 679, 680 mwN).

  • BGH, 03.03.1982 - VIII ZR 10/81

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage auf Feststellung des Inhalts

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 159/11
    a) Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, d.h. der aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen; nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, NJW 1982, 1878, 1879).

    Dabei handelt es sich um die Feststellung eines durch Auslegung ermittelten Teils des Vertragsinhalts und damit um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, aaO).

  • BGH, 04.04.1952 - III ZA 20/52

    Feststellungsinteresse bei Rentenansprüchen

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 159/11
    Der diesem Urteilsausspruch zugrunde liegende Klageantrag ist unzulässig, weil der Kläger eine Leistungsklage hätte erheben können (st. Rspr. des BGH, siehe schon Beschluss vom 4. April 1952 - III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 159/11
    Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 17.11.2006 - V ZR 71/06

    Verurteilung zur Zahlung von zukünftigem Erbbauzins bei Vereinbarung einer

    Auszug aus BGH, 02.03.2012 - V ZR 159/11
    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Verpflichtung zur Zahlung künftigen Erbbauzinses auch dann Gegenstand einer Leistungsklage nach § 258 ZPO sein kann, wenn sich - wie hier - die Höhe des Erbbauzinses aufgrund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel ändern kann (Urteil vom 17. November 2006 - V ZR 71/06, NJW 2007, 294 f.).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1952 - III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315 und Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a).
  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs

    Die auf Feststellung des Anspruchs gerichtete Klage ist dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris Rn. 14 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11 -, juris Rn. 14 mwN).
  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

    Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts, beschränken (BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 16; BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, juris Rn. 16 mwN).

    Daraus abgeleitet kann die Klägerin - wie hier - zugleich die Feststellung beantragen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an sie alle künftigen Abschlagszahlungen spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, aaO; BAG, Urteile vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13, aaO; vom 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10, juris Rn. 19 f.).

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