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   BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01   

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https://dejure.org/2002,1351
BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01 (https://dejure.org/2002,1351)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2002 - V ZR 165/01 (https://dejure.org/2002,1351)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01 (https://dejure.org/2002,1351)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VermG § 3 Abs. 3; BGB § 677
    Ansprüche des Verfügungsberechtigten auf Ersatz von Betriebs- und Abrißkosten bei Ruine

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfügungsberechtigter - Berechtigter - Erstattung gewöhnlicher Betriebskosten - Winterdienst - Vermögenswert - Ziehung von Nutzungen - Ruine - Einsturzgefährdetes Gebäude - Totalabriss eines Gebäudes - Teilabriss eines Gebäudes - Wirtschaftlichkeit - Baurechtliche ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfügungsberechtigter; Betriebskostenserstattungsanspruch; Abrissmehrkosten

  • Judicialis

    VermG § 3 Abs. 3; ; BGB § 677

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 3 Abs. 3; BGB § 677
    Voraussetzungen des Anspruchs des Verfügungsberechtigten auf Erstattung der gewöhnlichen Betriebskosten; Ersatz der Abrißkosten bei sukzessiven Niederreißen des Gebäudes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten für Teil- bzw. Totalabriss: Wer muss sie tragen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1364
  • NJ 2002, 541
  • WM 2002, 2425
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.06.1997 - III ZR 105/96

    Kostenerstattungsanspruch bei Erfüllung einer Rechtspflicht des Eigentümers durch

    Auszug aus BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01
    Dies gilt auch, soweit die dabei erfüllten Pflichten dem privaten Recht zuzurechnen sein sollten (BGHZ 136, 57, 66).

    b) Nicht zu erstatten sind dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG indessen die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, nämlich die Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten (BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188; Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, aaO).

    Die dem Verfügungsberechtigten eingeräumte Befugnis, zu bestimmten Zwecken von dem allgemeinen Unterlassungsgebot abzuweichen (vorstehend zu 1 a), ist zwar in den Materialien zur ursprünglichen Gesetzesfassung als "Notgeschäftsführung" bezeichnet (BT-Drucks. 11/7831 S. 5; vgl. auch Senat BGHZ 126, 1, 6; ferner BGHZ 136, 57, 61 f).

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der in § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG vorgesehene Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nicht nur Instandsetzungsmaßnahmen nach Satz 3 der Vorschrift, zu denen der Abriß eines Gebäudes nicht gehört, zum Gegenstand; Kostenerstattung ist vielmehr für alle Maßnahmen zu leisten, die der Verfügungsberechtigte, abweichend von dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vornehmen darf (BGHZ 137, 183, 187 f; Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, WM 2001, 1346; v. 4. April 2002, III ZR 4/01, z. Veröff. best.).

    b) Nicht zu erstatten sind dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG indessen die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, nämlich die Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten (BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188; Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, aaO).

  • BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01

    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten; Begriff der gewöhnlichen

    Auszug aus BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der in § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG vorgesehene Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nicht nur Instandsetzungsmaßnahmen nach Satz 3 der Vorschrift, zu denen der Abriß eines Gebäudes nicht gehört, zum Gegenstand; Kostenerstattung ist vielmehr für alle Maßnahmen zu leisten, die der Verfügungsberechtigte, abweichend von dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vornehmen darf (BGHZ 137, 183, 187 f; Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, WM 2001, 1346; v. 4. April 2002, III ZR 4/01, z. Veröff. best.).

    b) Nicht zu erstatten sind dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG indessen die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, nämlich die Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen in seinen Gegenständen tatsächlich und rechtlich zu erhalten (BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188; Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, aaO).

  • BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99

    Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Abtretung von

    Auszug aus BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsbeziehung des Verfügungsberechtigten zu dem Berechtigten nach Stellung des Restitutionsantrags (§ 30 VermG) zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder auch des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgestattet; in einzelnen, vom Gesetz bezeichneten Fällen trägt sie aber die Züge einer gesetzlichen Treuhand (Senat BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614).

    Wie der Senat entschieden hat (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614), erwächst dem Berechtigten aus der Verletzung der den Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG treffenden Pflichten, wenn sie auf Verschulden beruht, ein Schadensersatzanspruch.

  • BGH, 15.04.1994 - V ZR 79/93

    Umfang der Veränderungssperre während des Restitutionsverfahrens; Ausschluß der

    Auszug aus BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01
    Die dem Verfügungsberechtigten eingeräumte Befugnis, zu bestimmten Zwecken von dem allgemeinen Unterlassungsgebot abzuweichen (vorstehend zu 1 a), ist zwar in den Materialien zur ursprünglichen Gesetzesfassung als "Notgeschäftsführung" bezeichnet (BT-Drucks. 11/7831 S. 5; vgl. auch Senat BGHZ 126, 1, 6; ferner BGHZ 136, 57, 61 f).
  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 177/93

    Herausgabe von Nutzungsentgelten

    Auszug aus BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsbeziehung des Verfügungsberechtigten zu dem Berechtigten nach Stellung des Restitutionsantrags (§ 30 VermG) zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder auch des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgestattet; in einzelnen, vom Gesetz bezeichneten Fällen trägt sie aber die Züge einer gesetzlichen Treuhand (Senat BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614).
  • BGH, 17.05.2001 - III ZR 283/00

    Erstattung von Modernisierungsaufwendungen

    Auszug aus BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der in § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG vorgesehene Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nicht nur Instandsetzungsmaßnahmen nach Satz 3 der Vorschrift, zu denen der Abriß eines Gebäudes nicht gehört, zum Gegenstand; Kostenerstattung ist vielmehr für alle Maßnahmen zu leisten, die der Verfügungsberechtigte, abweichend von dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vornehmen darf (BGHZ 137, 183, 187 f; Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, WM 2001, 1346; v. 4. April 2002, III ZR 4/01, z. Veröff. best.).
  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 328/99

    Anspruch auf Erstattung außergewöhnlicher Erhaltungskosten

    Auszug aus BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01
    Gegenüber dem Berechtigten können sie nur geltend gemacht werden, soweit dieser nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Nutzungsentgelte herausverlangt; der Verfügungsberechtigte ist dabei auf die Aufrechnung gegenüber dem Herausgabeanspruch beschränkt, § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG (Senat, Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055; v. 19. April 2002, V ZR 439/00 z. Veröff. best.).
  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 439/00

    Rechte des Verfügungsberechtigten gegenüber Ansprüchen des Berechtigten auf

    Auszug aus BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01
    Gegenüber dem Berechtigten können sie nur geltend gemacht werden, soweit dieser nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Nutzungsentgelte herausverlangt; der Verfügungsberechtigte ist dabei auf die Aufrechnung gegenüber dem Herausgabeanspruch beschränkt, § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG (Senat, Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055; v. 19. April 2002, V ZR 439/00 z. Veröff. best.).
  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 84/14

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Berechtigte nach bestandskräftiger Entscheidung über die Rückübertragung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die Kosten zu erstatten, die diesem aus den ihm nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG erlaubten Rechtsgeschäften entstanden sind (grundlegend: BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - III ZR 105/96, BGHZ 136, 57, 64; seitdem: Senat, Urteil vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2426; Urteil vom 14. Mai 2004 - V ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495; Urteil vom 11. März 2005 - V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 888 f; BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00, WM 2001, 1346, 1347; Urteil vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2077).

    cc) Richtig ist schließlich auch, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur die Kosten außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen sind, die nicht zu dem aus den jährlichen Nutzungen zu deckenden Aufwand gehören (Senat, Urteil vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2426; Urteil vom 4. Mai 2004 - V ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495; Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399 Rn. 10; BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01, BGHZ 150, 237, 245; Beschluss vom 20. November 2003 - III ZR 131/03, WM 2004, 2076, 2077).

    Den gewöhnlichen Erhaltungsaufwand hat der Verfügungsberechtigte auch dann zu tragen, wenn die Einnahmen die laufenden Erhaltungs- und Verwaltungskosten nicht decken (Senat, Urteil vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623); insoweit sind seine Rechte auf eine Aufrechnung gegenüber einem Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der nach dem 1. Juli 1994 vereinnahmten Mieten beschränkt (§ 7 Abs. 7 Sätze 2 und 4 VermG).

  • BGH, 22.02.2008 - V ZR 30/07

    Geltendmachung von Instandsetzungs- und Modernisierungskosten einerseits und

    Diese sind zwar zulässig; ihr Aufwand muss aber (allein) aus den Nutzungen des Grundstücks bestritten werden (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622 f.).

    Außergewöhnlich ist eine Erhaltungsmaßnahme dann, wenn sie im Rahmen der gewöhnlichen Unterhaltung typischerweise nicht anfällt (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622 f.).

  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 387/02

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Erlöses; Minderung des Erlöses durch

    Nach dieser Vorschrift sind die Kosten für alle Maßnahmen zu erstatten, die der Verfügungsberechtigte abweichend von dem Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vornehmen darf (BGHZ 137, 183, 187 f; Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2426 m.w.N.).

    Hierzu rechnen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a VermG solche Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers erforderlich sind, ferner die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. b VermG und mittelbar auch die Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 5 VermG (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, aaO).

  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 39/02

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Mietzinses

    Das treuhandähnliche Rechtsverhältnis, das § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zwischen den Restitutionsbeteiligten schafft (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, aaO; Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425 = VIZ 2002, 62), führt allerdings dazu, daß die Umsatzsteuervergütung aus den Mietverhältnissen nicht ohne Rücksicht auf die Umsatzsteuerschuld des Verfügungsberechtigten herauszugeben ist.

    Danach hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Schadensersatz zu leisten, wenn ab dem 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten erloschen oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar sind und den Verfügungsberechtigten hieran ein Verschulden trifft (Urt. v. 14. Dezember 2001 aaO; vgl. auch Urt. 28. Juni 2002 aaO).

  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 72/04

    Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten durch den Restitutionsberechtigten auf

    Daß sich der Verfügungsberechtigte bei einer Verletzung dieser Pflichten schadensersatzpflichtig machen kann, hat der Bundesgerichtshof schon in verschiedenen Zusammenhängen ausgesprochen (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99 - VIZ 2002, 214; vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01 - VIZ 2002, 622, 623; Senatsurteil BGHZ 150, 237, 243).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Beziehung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, dahin beschrieben, sie trage Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. BGHZ 128, 210, 211; Urteile vom 14. Dezember 2001 aaO; vom 28. Juni 2002 aaO; Senatsurteile BGHZ 136, 57, 62; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323; BGHZ 143, 18, 29; vom 17. Juni 2004 aaO).

  • BGH, 29.06.2007 - V ZR 257/06

    Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten zur Bewirtschaftung eines

    Dieses verpflichtet den Verfügungsberechtigten, die zurückzuübertragende Sache zu erhalten (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2427; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391), nicht jedoch dazu, aus der Nutzung der Sache einen Überschuss für den Berechtigten zu erwirtschaften.
  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 118/08

    Vorliegen von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes bei der

    Dieses verpflichtet dazu, die zurückzuübertragende Sache zu erhalten (Senat , Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425, 2427; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, aaO).
  • BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07

    Anspruch des Berechtigten auf Nutzungsentgelt

    aa) Der Senat hat dazu entschieden, dass mit der Stellung des Restitutionsantrags (§ 30 VermG) nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt (Senat: BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623), dieses Rechtsverhältnis aber nicht als ein umfassendes Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern nur in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen so ausgestaltet worden ist (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, aaO; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143).
  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 58/06

    Rechtsfolgen der Zuordnung eines Grundstücks zu einem anderen

    Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten besteht nämlich eine Rechtsbeziehung, die, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 und v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, 391, 392).
  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 444/02

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Entgelten; Berufung auf Fristablauf

    Die in den Fällen des § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG bestehende Pflicht des Verfügungsberechtigten, die ihm überlassenen Geschäfte so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert (Senatsurteil vom 14. Dezember 2001, V ZR 493/99 und vom 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 214 und 622), hat den Bestand und den rechtlichen Zustand des künftigen Eigentums des Berechtigten zum Gegenstand.
  • BGH, 18.10.2013 - V ZR 281/11

    Ansprüche nach dem Vermögensgesetz: Mitberechtigter als Verfügungsberechtigter;

  • OLG Brandenburg, 20.11.2008 - 12 U 52/08

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Anspruch des Verfügungsberechtigten

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