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   BGH, 26.06.1970 - V ZR 168/67   

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BGH, 26.06.1970 - V ZR 168/67 (https://dejure.org/1970,1462)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1970 - V ZR 168/67 (https://dejure.org/1970,1462)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1970 - V ZR 168/67 (https://dejure.org/1970,1462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts - Klage auf Befreiung von einer dinglichen Belastung in fremder Hand - Anwendbarkeit des ausschließlichen dinglichen Gerichtsstandes bei der Geltendmachung eines schuldrechtlichen Anspruchs - Gleichsetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 54, 201
  • NJW 1970, 1789
  • MDR 1970, 832
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.1966 - V ZR 17/65

    Pflicht zur Löschungsbewilligung von Grundschulden und zur Herausgabe der

    Auszug aus BGH, 26.06.1970 - V ZR 168/67
    Die Entscheidung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hängt davon ab, ob der erhobene schuldrechtliche Anspruch der Grundstückseigentümer gegen die Grundstücksgläubigerin, der die Grundschuld kraft Vertrags zur Sicherung der Forderung übertragen worden ist (zum Anspruch aus der Sicherungsabrede oder aus § 812 BGB vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs von 15. März 1966 - V ZR 17/65, WM 1966, 653, 654 und von 21. Februar 1967 - VI ZR 144/65, WM 1967, 566, 567), eine Klage ist, durch die die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird (§ 24 SPO).
  • BGH, 21.02.1967 - VI ZR 144/65

    Haftungsansprüche einer Klägerin gegen die Beklagte nach Erwerb des nicht

    Auszug aus BGH, 26.06.1970 - V ZR 168/67
    Die Entscheidung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hängt davon ab, ob der erhobene schuldrechtliche Anspruch der Grundstückseigentümer gegen die Grundstücksgläubigerin, der die Grundschuld kraft Vertrags zur Sicherung der Forderung übertragen worden ist (zum Anspruch aus der Sicherungsabrede oder aus § 812 BGB vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs von 15. März 1966 - V ZR 17/65, WM 1966, 653, 654 und von 21. Februar 1967 - VI ZR 144/65, WM 1967, 566, 567), eine Klage ist, durch die die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird (§ 24 SPO).
  • BGH, 18.12.1954 - II ZR 76/54

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Unterlassungsanspruchs; Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 26.06.1970 - V ZR 168/67
    Da durch die angefochtenen Urteile nur über eine prozeßhindernde Einrede entschieden worden ist (§ 274 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), waren beide aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen(§§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 565 ZPO; vgl. BGHZ 16, 71, 82 [BGH 18.12.1954 - II ZR 76/54]; LM ZPO § 540 Nr. 5 Bl. 2; Urteil des III. Zivilsenate vom 16. Februar 1970 - III ZR 136/68 S. 30).
  • BGH, 16.02.1970 - III ZR 136/68

    Bergschädenregelung und Art. 14 GG

    Auszug aus BGH, 26.06.1970 - V ZR 168/67
    Da durch die angefochtenen Urteile nur über eine prozeßhindernde Einrede entschieden worden ist (§ 274 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), waren beide aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs, auch über die Kosten der Revision, zurückzuverweisen(§§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 565 ZPO; vgl. BGHZ 16, 71, 82 [BGH 18.12.1954 - II ZR 76/54]; LM ZPO § 540 Nr. 5 Bl. 2; Urteil des III. Zivilsenate vom 16. Februar 1970 - III ZR 136/68 S. 30).
  • RG, 15.12.1885 - II 287/85

    Gerichtsstand für Hypothekenlöschungsklagen

    Auszug aus BGH, 26.06.1970 - V ZR 168/67
    Das Reichsgericht hat sich schon im Urteil von 15. Dezember 1885 (RGZ 15, 386) vor allen wegen der damaligen sachenrechtlichen Uneinheitlichkeit im Anwendungsbereich der Zivilprozeßordnung auf den Standpunkt gestellt, daß nicht allein dingliche Klagen, sondern auch Klagen, die persönliche Forderungsrechte verfolgen und nicht nur auf das Freisein, sondern auch die Befreiung von einer dinglichen.
  • RG, 18.01.1890 - V 242/89

    Gerichtsstand. C.P.O. §. 25.

    Auszug aus BGH, 26.06.1970 - V ZR 168/67
    Es wurde bei dieser Anwendung des § 24 ZPO jedoch nachdrücklich betont, daß der Streit die Frage betreffen müsse, ob die dingliche Belastung des Grundstücke materiell-rechtlich noch besteht oder etwa deshalb nicht mehr besteht, weil der Grund, auf welchem die Eintragung beruht, weggefallen ist oder der Anfechtung unterliegt (RGZ 25, 384, 385); es müsse sich um eine das Grundstück selbst betreffende Streitigkeit handeln (RG JW 1921, 239, 240).
  • OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 11 SV 93/15

    Keine Zuständigkeit nach § 24 ZPO für schuldrechtliche Klage auf

    Dem stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.6.1970 (NJW 1970, 1789 [BGH 26.06.1970 - V ZR 168/67] ) nicht entgegen.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.6.1970 (V ZR 168/67) offen gelassen, ob er weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalten wird, wonach Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, § 24 ZPO unterfallen.

    Sinn und Zweck der Anordnung eines ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 24 ZPO am Ort der belegenen Sache ist die Erwägung, dass dem Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit bei Grundbuch- und Katasterämtern eher eine sichere Feststellung und Würdigung der maßgeblichen Rechtsverhältnisse möglich sein wird (BGH, Urteil vom 26.6.1970, V ZR 168/67; LG Frankenthal, Beschluss vom 19.1.2015, 7 O 352/14; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 24 Rn. 1).

  • OLG Hamm, 14.12.2016 - 31 U 257/15

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Ansprüche des Verbrauchers aufgrund des

    Der BGH hat mit Urteil vom 26.06.1970 (Az. V ZR 168/67) die Anwendbarkeit des § 24 ZPO für den schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen die Grundstücksgläubigerin, der die Grundschuld kraft Vertrags zur Sicherung der Forderung übertragen worden war, verneint.

    Für die Ansicht, dass der Streit des Treugebers mit dem Sicherungsnehmer um den Wegfall des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszwecks - hier wegen Widerrufs des Darlehensvertrages - nicht dem Sinn und Zweck des § 24 ZPO unterfällt, streiten im Übrigen auch folgende Ausführungen des BGH in seiner Entscheidung vom 26.06.1970 (Az. V ZR 168/67): Für die Frage, ob § 24 ZPO anzuwenden ist, sei entscheidend, "dass der hier abhängige Streit über den obligatorischen Anspruch von der Frage nach dem Bestand und der rechtlichen Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt wird.

  • LG Kleve, 15.03.2016 - 4 O 193/14

    Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand; Löschungsbewilligung; Grundschuld;

    Klagen auf Übertragung einer Grundschuld begründen keinen Gerichtsstand nach § 24 ZPO, weil es sich dabei um einen Streit des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer um den Wegfall des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszweckes handelt, der den Bestand und die rechtliche Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt und in ebensolcher Weise auch um die Eigentumsübertragung bei Fahrnis geführt werden könnte (BGH NJW 1970, 1789, 1789/1790).

    Die Ausschließlichkeit des dinglichen Gerichtsstands geht hingegen auf die Erwägung zurück, dass eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Gericht der belegenen Sache zu erwarten ist (vgl. BGH NJW 1970, 1789, 1790).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.06.1970, Az.: V ZR 168/67 (= BGH NJW 1970, 1789) ausdrücklich offen gelassen, ob der vorgenannte Grundsatz auch dann gilt, wenn schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung einer Grundschuld geltendgemacht werden.

  • LG Itzehoe, 15.02.2016 - 7 O 185/15

    Örtliche Zuständigkeit: Dinglicher Gerichtsstand für Klage auf Grund

    Der Bundesgerichtshof hat in der Leitentscheidung zu dieser Frage vom 26.6.1970 - V ZR 168/67, zwar offengelassen, ob die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die die Geltendmachung bestimmter schuldrechtlicher Ansprüche im dinglichen Gerichtsstand zugelassen hatte, überhaupt fortzuführen ist.

    Wie ausgeführt, würde eine Anwendung des § 24 ZPO auf Ansprüche auf Rückgewähr einer dinglichen Belastung im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses dem Sinn und Zweck des § 24 ZPO auch nach den Leitlinien aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs V ZR 168/67 klar zuwiderlaufen.

  • OLG Hamm, 28.01.2016 - 32 Sa 75/15

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage auf Erteilung einer

    Zwar hat der Bundesgerichtshof, wie das Landgericht C zutreffend ausführt, die Anwendbarkeit des § 24 ZPO für den schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen die Grundstücksgläubigerin, der die Grundschuld kraft Vertrags zur Sicherung der Forderung übertragen worden war, verneint (Urteil vom 26.6. 1970 - V ZR 168/67, NJW 1970, 1789, 1790, beck-online).

    Ob die Rechtsprechung über Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, aufrechtzuerhalten sei, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich dahingestellt sein lassen (BGH, a.a.O., NJW 1970, 1789, 1790, beck-online).

  • OLG Frankfurt, 21.02.2018 - 11 SV 2/18

    Dinglicher Gerichtsstand für eine schuldrechtliche begründete Klage wegen

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.6.1970 (V ZR 168/67) offen gelassen, ob er weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalten wird, wonach Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, § 24 ZPO unterfallen.

    Sinn und Zweck der Anordnung eines ausschließlichen Gerichtsstandes gem. § 24 ZPO am Ort der belegenen Sache ist die Erwägung, dass dem Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit bei Grundbuch- und Katasterämtern eher eine sichere Feststellung und Würdigung der maßgeblichen Rechtsverhältnisse möglich sein wird (BGH, Urteil vom 26.6.1970, V ZR 168/67; LG Frankenthal, Beschluss vom 19.1.2015, 7 O 352/14; Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 24 Rn. 1).

  • OLG Frankfurt, 21.10.2016 - 24 U 147/15

    Zur Frage der Anwendbarkeit von § 24 ZPO auf Anspruch auf Erteilung einer

    Das Landgericht hat sich auf das Urteil des BGH vom 26.06.1970 (Az.: V ZR 168/67) berufen, dessen Argumente auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.06.1970, Az. V ZR 168/67, offen gelassen, ob Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, der Regelung des § 24 ZPO unterfallen, da im entschiedenen Fall nicht die Löschung einer dinglichen Belastung, sondern die Übertragung des dinglichen Rechtes begehrt wurde.

  • LG Bielefeld, 29.10.2015 - 9 O 87/15

    Anforderungen an eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts

    Voraussetzung der Anwendung des § 24 ZPO ist jedoch weiterhin, dass der Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Norm verfolgt, auch in dem jeweiligen Rechtsstreit die Begründung eines ausschließlichen dinglichen Gerichtsstands rechtfertigt (dazu auch BGH, Urteil vom 26.06.1970, V ZR 168/67, Rdnr. 9 - zitiert nach juris).

    Die Ausschließlichkeit des dinglichen Gerichtsstands geht auf die Erwägung zurück, dass eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Richter der belegenen Sache zu erwarten ist (dazu BGH, Urteil vom 26.06.1970, V ZR 168/67, Rdnr. 9 - zitiert nach juris; RG, Urteil vom 15.12.1885 - Rep II 287/85, RGZ 15, 386 [387]; RG, Urteil vom 18.01.1890 - Rep V 242/89, RGZ 25.384 [386]).

    Ein solcher Streit könne nämlich ebenso um die Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache oder eines sonstigen Rechts geführt werden (BGH, Urteil vom 26.06.1970, V ZR 168/67, Rdnr. 9 a. E. - zitiert nach juris).

  • OLG Köln, 24.02.2016 - 8 AR 9/16

    Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand (Anwendbarkeit auf schuldrechtlichen

    Letztere fällt aber nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich von § 24 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1970 - V ZR 168/67 -, BGHZ 54, 201, 203).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof offen gelassen, ob Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, der Vorschrift des § 24 ZPO unterfallen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1970 - V ZR 168/67 -, BGHZ 54, 201, 203).

  • LG Dortmund, 28.04.2016 - 12 O 400/15

    Sitz des Schuldners als Erfüllungsort bei einer Geldschuld hinsichtlich örtlicher

    Da die Vorschrift des § 24 ZPO ihrem klaren Wortlaut und auch ihrem Sinn und Zweck nach einen ausschließlichen " dinglichen " (vgl. auch die amtliche Überschrift) Gerichtsstand begründen soll, ist aus Sicht der Kammer bereits äußerst fraglich, ob überhaupt ein schuldrechtlicher Anspruch wie der hier in Betracht kommende Anspruch auf Abgabe einer befreienden Erklärung in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen kann (dies offenlassend BGH, Urteil vom 26. Juni 1970, Az. V ZR 168/67, BGHZ 54, 201-204).

    Dies hat der Bundgerichtshof für einen Fall abgelehnt, in dem Streit zwischen dem Treugeber und dem Sicherungsnehmer hinsichtlich des Wegfalls des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszwecks bestand (BGH, Urteil vom 26. Juni 1970, Az. V ZR 168/67, BGHZ 54, 201-204).

    Die Ausschließlichkeit des dinglichen Gerichtsstands geht aber gerade auf die Erwägung zurück, dass eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Richter der belegenen Sache zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 1970, Az. V ZR 168/67, BGHZ 54, 201-204).

  • LG Frankfurt/Main, 27.07.2015 - 19 O 95/15

    Für Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld ist das

  • LG Lübeck, 30.06.2015 - 3 O 325/14
  • OLG Hamm, 29.01.2015 - 32 Sa 86/14

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichts für eine Klage auf Löschung einer

  • BGH, 04.04.2017 - XI ZR 645/16

    Zurückweisung der Verweisungsanträge

  • OLG Celle, 15.03.2017 - 3 U 321/16

    Löschungsbewilligungen nach Widerruf von Darlehensverträgen

  • LG Frankfurt/Main, 04.02.2015 - 19 O 149/14

    Der Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag kann wegen Rechtsmissbrauchs

  • OLG Köln, 01.02.2016 - 8 AR 88/15

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts für die Rückabwicklung eines

  • LG Frankfurt/Main, 21.04.2015 - 5 O 335/14

    Gerichtsstand für eine Klage auf Bewilligung einer Grundschuldlöschung

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