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   BGH, 20.03.2014 - V ZR 169/13   

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https://dejure.org/2014,7189
BGH, 20.03.2014 - V ZR 169/13 (https://dejure.org/2014,7189)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2014 - V ZR 169/13 (https://dejure.org/2014,7189)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - V ZR 169/13 (https://dejure.org/2014,7189)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.09.2013 - V ZR 286/12

    Die übergangene Sachverständigenanhörung - und das rechtliche Gehör

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - V ZR 169/13
    Geht es um den Geisteszustand einer Person in der Vergangenheit, so ist die Verwertung eines ärztlichen Attests im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten unmittelbaren Anhörung des (sachverständigen) Zeugen unzulässig, wenn sich der Beweisantritt auf die dem Attest zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bezieht (Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZR 286/12, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097).

    Eine Einführung schriftlicher Zeugenangaben im Wege des Urkundsbeweises kommt nicht in Betracht, wenn die Partei von ihrem Recht Gebrauch macht, die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zu beantragen (Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZR 286/12, juris Rn. 7 mwN).

    Abgesehen davon, dass in dem dortigen Verfahren die beiden Zeuginnen nicht vernommen worden waren (was zur Aufhebung des Urteils führte, Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZR 286/12, juris), vermag der Hinweis des Berufungsgerichts auf mündliche Äußerungen des Sachverständigen in einem Parallelverfahren die beantragte Vernehmung von Zeuginnen im hiesigen Verfahren nicht zu ersetzen.

  • BGH, 10.07.1997 - III ZR 69/96

    Bemessung des Gegenstandswerts bei wiederkehrenden Leistungen; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - V ZR 169/13
    Geht es um den Geisteszustand einer Person in der Vergangenheit, so ist die Verwertung eines ärztlichen Attests im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten unmittelbaren Anhörung des (sachverständigen) Zeugen unzulässig, wenn sich der Beweisantritt auf die dem Attest zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen bezieht (Senat, Beschluss vom 18. September 2013 - V ZR 286/12, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097).

    Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn es dem Beweisangebot des Klägers - zweckmäßigerweise im Beisein des Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - III ZR 69/96, NJW 1997, 3096, 3097 mwN) - nachgeht.

  • BGH, 19.01.2012 - V ZR 141/11

    Sachmangel eines gekauften Hausgrundstücks wegen Wohnflächenabweichung:

    Auszug aus BGH, 20.03.2014 - V ZR 169/13
    Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 12.11.2015 - V ZR 66/15

    Rechtliches Gehör: Zurückweisung eines erheblichen Beweisangebots; fehlerhaftes

    a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 169/13, juris Rn. 8).
  • BGH, 16.06.2016 - V ZR 238/15

    Klage auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages nach Arglistanfechtung:

    a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 169/13, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 02.06.2016 - V ZR 223/15

    Mangelnde Beheizbarkeit des Dachgeschosses eines Einfamilienhauses als

    a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 169/13, juris Rn. 8 mwN).
  • KG, 26.01.2018 - 6 U 152/15

    Eintritt eines Rechtsschutzversicherungsfalls bei Geltendmachung eines

    14, 1... B... (LG Berlin - 38 O 467/09-, KG - 26 U 199/11 -, - BGH V ZR 169/13 -), den er mit notariellem Vertrag vom 17.11.1999 an letztere verkauft hatte.
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