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   BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01   

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https://dejure.org/2002,985
BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01 (https://dejure.org/2002,985)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2002 - V ZR 17/01 (https://dejure.org/2002,985)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2002 - V ZR 17/01 (https://dejure.org/2002,985)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erlischt eine Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks? (IBR 2002, 443)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3021
  • MDR 2002, 1000
  • DNotZ 2002, 721
  • WM 2002, 2416
  • DB 2003, 274 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 511
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 16.02.1984 - V ZB 8/83

    Umfang und Ausübung eines Leitungsrechts

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01
    Auch das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot schließt es grundsätzlich nicht aus, daß die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit der tatsächlichen Ausübung überlassen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt BGHZ 90, 181).

    Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (s. nur Senat, BGHZ 90, 181, 184; 92, 351, 355; 145, 16, 20 f).

    Ist die Ausübungsstelle Inhalt der Belastung, muß sie zwar in der Bewilligung eindeutig bezeichnet werden, bleibt dagegen die Festlegung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen, besteht dieses Eintragungserfordernis - auch aus Gründen der Wahrung des Bestimmtheitsgebotes - nicht (Senat, BGHZ 90, 181, 183; Urt. v. 17. Januar 1969, aaO; Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781; vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101).

    Der Wesenskern dieser Dienstbarkeiten ist bereits durch das Recht festgelegt, auf den belasteten Grundstücken in bestimmtem Umfang Tonerde abbauen zu dürfen (vgl. Senat, BGHZ 90, 181, 185 für eine Leitungsdienstbarkeit).

  • BGH, 17.01.1969 - V ZR 162/65

    Notweg zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des rückwärtigen Gartens -

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01
    a) Für die notwendige Bestimmtheit dinglicher Rechte sind - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat - der in das Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk und die von ihm in Bezug genommene Eintragungsbewilligung entscheidend (vgl. Senat, Urt. 17. Januar 1969, V ZR 162/65, NJW 1969, 502, 503; Urt. v. 28. November 1975, V ZR 138/72, LM § 1018 BGB Nr. 24).

    Ist die Ausübungsstelle Inhalt der Belastung, muß sie zwar in der Bewilligung eindeutig bezeichnet werden, bleibt dagegen die Festlegung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen, besteht dieses Eintragungserfordernis - auch aus Gründen der Wahrung des Bestimmtheitsgebotes - nicht (Senat, BGHZ 90, 181, 183; Urt. v. 17. Januar 1969, aaO; Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781; vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101).

  • BayObLG, 08.12.1982 - BReg. 2 Z 42/82

    Zur lastenfreien Abschreibung bei bestehender Grenzabstandsdienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01
    Nach Teilung des belasteten Grundstücks bestehen die Rechte zwar grundsätzlich an den Teilgrundstücken fort (vgl. BayObLG, DNotZ 1984, 565), hier folgt aber aus § 1090 Abs. 2, § 1026 BGB das Erlöschen der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an jedem der beiden Trennstücke.

    Der Berechtigte muß vielmehr unmittelbar nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder auf Grund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtlich - und nicht nur tatsächlich - gehindert sein, bestimmte Teile des belasteten Grundstücks zu benutzen (BayObLGZ 1954, 286, 294; 1985, 31, 34; BayObLG, DNotZ 1984, 565; KG, NJW 1969, 470; auch bereits KGJ 24, A 118, 120; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1026 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl., § 1026 Rdn. 2; Erman/Küchenhoff/Grziwotz, BGB, 10. Aufl., § 1026 Rdn. 2).

  • BGH, 23.02.1973 - V ZR 10/71

    Grundbuchrang bei Zwischenfinanzierung

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01
    Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats - im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz (Senat, BGHZ 60, 226, 230; 145, 16, 20) - vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt.

    Ersteres läßt aber den Inhalt der tatsächlich bestellten dinglichen Rechte unberührt, während letzterem bei der Auslegung einer Grundbucheintragung keine Bedeutung zukommt (vgl. Senat, BGHZ 60, 226, 230 f).

  • BGH, 07.07.2000 - V ZR 435/98

    Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes Lichtwellenleiterkabel

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01
    Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats - im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz (Senat, BGHZ 60, 226, 230; 145, 16, 20) - vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der darin in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt.

    Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (s. nur Senat, BGHZ 90, 181, 184; 92, 351, 355; 145, 16, 20 f).

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01
    Den demnach maßgeblichen Inhalt des Grundbuchs kann der Senat uneingeschränkt selbst auslegen (Senat, BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355).

    Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (s. nur Senat, BGHZ 90, 181, 184; 92, 351, 355; 145, 16, 20 f).

  • OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 159/80

    Eintragung einer in der Ausübung auf eine Teilfläche beschränkten Dienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01
    Ob anderes gilt, wenn die Bezeichnung der Ausübungsstelle für das zu bestellende Recht oder das zu belastende Grundstück von derart "essentieller Bedeutung" ist, daß ohne ihre Festlegung das Wesen der Dienstbarkeit nicht erkennbar wäre (vgl. etwa KG, NJW 1973, 1128, 1129; OLG Hamm, OLGZ 1981, 270, 272 f), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01
    Ist die Ausübungsstelle Inhalt der Belastung, muß sie zwar in der Bewilligung eindeutig bezeichnet werden, bleibt dagegen die Festlegung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen, besteht dieses Eintragungserfordernis - auch aus Gründen der Wahrung des Bestimmtheitsgebotes - nicht (Senat, BGHZ 90, 181, 183; Urt. v. 17. Januar 1969, aaO; Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781; vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101).
  • BGH, 28.06.1974 - V ZR 131/72

    Löschung der Eintragung eines Mitbenutzungsrechts an einer Toreinfahrt im

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01
    Die von ihr beanspruchte "Option" könnte die Beklagte einem aus § 1026 BGB hergeleiteten Berichtigungsanspruch allenfalls durch den Einwand unzulässiger Rechtsausübung ("dolo facit qui petit quod statim redditurus est") entgegenhalten (vgl. Senat, Urt. v. 28. Juni 1974, V ZR 131/72, NJW 1974, 1651).
  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 2/81

    Zur Bezeichnung des Umfangs einer Dienstbarkeit und zur Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - V ZR 17/01
    Ist die Ausübungsstelle Inhalt der Belastung, muß sie zwar in der Bewilligung eindeutig bezeichnet werden, bleibt dagegen die Festlegung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen, besteht dieses Eintragungserfordernis - auch aus Gründen der Wahrung des Bestimmtheitsgebotes - nicht (Senat, BGHZ 90, 181, 183; Urt. v. 17. Januar 1969, aaO; Beschl. v. 6. März 1981, V ZB 2/81, NJW 1981, 1781; vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 196/90, NJW 1992, 1101).
  • KG, 06.10.1972 - 1 W 1232/72
  • BGH, 07.12.1984 - V ZR 189/83

    Bimsabbau-Pacht - § 306 f BGB <Fassung bis 31.12.01>, §§ 537 f BGB

  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 177/82

    Behauptungs- und Beweislast bei Streit über ein Leitungsrecht

  • BGH, 28.06.1985 - V ZR 111/84

    Gesetzliches Schuldverhältnis bei Dienstbarkeiten

  • BGH, 20.09.1974 - V ZR 44/73
  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

  • BGH, 27.01.1960 - V ZR 148/58
  • BGH, 30.04.1965 - V ZR 17/63
  • BayObLG, 17.01.1985 - BReg. 2 Z 132/84

    Zum Ausübungsbereich eines Wohnungsrechts

  • BGH, 28.11.1975 - V ZR 138/72

    Anforderungen an die Auslegung gegenseitiger Grunddienstbarkeiten - Umfang der

  • BGH, 22.10.2010 - V ZR 43/10

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung

    Aus der Grundbucheintragung lässt sich - was der Senat selbst feststellen kann (siehe nur Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022 mwN) - nicht entnehmen, dass die Ausübung der Dienstbarkeit auf einen bestimmten Bereich des belasteten Grundstücks beschränkt sein soll.

    Aus der über viele Jahre praktizierten tatsächlichen Handhabung der Ausübung der Dienstbarkeit, die für die Feststellung einer von den Berechtigten und den Verpflichteten gewollten örtlichen Ausübungsbeschränkung Bedeutung haben kann (Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022; Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237, 238), ergibt sich nichts anderes.

    Da im Grundbuch auf die in dem Kaufvertrag enthaltene Bewilligung der Dienstbarkeit nicht Bezug genommen wird, dürfen die genannten Vereinbarungen nicht zu der Ermittlung des von den Vertragsschließenden gewollten Verlaufs des Weges herangezogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, aaO).

  • OLG Hamm, 02.05.2016 - 5 U 102/15

    Erlöschen einer Wegegrunddienstbarkeit durch Verjährung

    Wenn - wie hier - das gesamte Flurstück 351, aus welchem unstreitig das Flurstück 1060 hervorgegangen ist, mit einem Wegerecht belastet ist, kann gleichwohl die Ausübung auf einem begrenzten Bereich des Grundstücks beschränkt worden sein (vgl. BGH NJW 2002, 3021 - Rdnr. 21 ff zitiert nach Juris und Palandt- Bassenge, a.a.O., § 1018 BGB, Rdnr. 7).

    Die Vertragsparteien müssten dann in dem Fall einer Gesamtbelastung des Grundstücks durch eine Grunddienstbarkeit trotz gewollter Ausübungsbeschränkung keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zur Ausübungsstelle treffen (vgl. BGH NJW 2002, 3021 - Rdnr. 17 zitiert nach Juris und BGH NJW-RR 2006, 237 ff - Rdnr. 13 zitiert nach Juris sowie Palandt-Bassenge, a.a.O., § 1018 BGB, Rdnr. 7).

    Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH MDR 1969, 469 - Rdn. 20 zitiert nach Juris, BGH NJW 2002, 3021 - Rdn. 11).

  • BGH, 01.10.2004 - V ZR 210/03

    Gutgläubiger Erwerb von aus einer Unterteilung hervorgegangenem Wohnungseigentum

    Dieser Annahme steht der Grundsatz entgegen, daß im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz für die Auslegung einer Grundbucheintragung im allgemeinen nur der in das Grundbuch aufgenommene Eintragungsvermerk und die von ihm zulässig in Bezug genommenen Unterlagen herangezogen werden dürfen (std. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022 m.w.N.).
  • BGH, 21.12.2012 - V ZR 221/11

    Wirksamkeit einer als Wohnungsbesetzungsrecht eingetragenen beschränkten

    Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Urteile vom 24. September 1982 - V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116; vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 20.02.2018 - 5 W 89/17

    Anspruch auf Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Teilung des dienenden

    Das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit nach § 1026 BGB setzt allerdings voraus, dass der Berechtigte rechtlich - nicht nur tatsächlich - an der Ausübung der Dienstbarkeit auf dem betreffenden Teil des belasteten Grundstücks gehindert ist (BGH, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021; Senat, Beschluss vom 27. August 2013 - 5 W 81/13).

    Eine solche Ausübungsbeschränkung im Sinne des § 1026 BGB kann sich unmittelbar aus der Art der Dienstbarkeit, aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung über die Ausübungsstelle oder auch aus einer endgültigen Festlegung des Ausübungsbereichs durch tatsächliches Handeln des Berechtigten ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021; Urteil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237; Staudinger/Weber (2017) BGB § 1026, Rn. 6).

    Wie das Amtsgericht deshalb zu Recht angenommen hat, macht die Vorlage einer solchen Bescheinigung nicht die Prüfung der Frage entbehrlich, ob die Antragsteller eine Ausübung des Rechts an der von ihnen erworbenen Parzelle nicht zu dulden brauchen, weil der Berechtigte dauernd rechtlich - und nicht nur tatsächlich - gehindert ist, den streitgegenständlichen Teil des belasteten Grundstücks zu benutzen (Senat, Beschluss vom 27. August 2013 - 5 W 81/13; vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021).

  • BGH, 16.02.2012 - V ZB 204/11

    Antrag auf Löschung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch; Möglichkeit der

    Haben nämlich die Parteien trotz Gesamtbelastung eines Grundstücks die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen realen Grundstücksteil beschränkt (§ 1023 Abs. 1 BGB) und ist diese Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sein (Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3023).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 - 2 K 66/16

    Ortsumfahrung Wedringen darf vorläufig nicht gebaut werden

    Wie sich aus dem gemäß § 1090 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwendenden § 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, steht es den Beteiligten vielmehr grundsätzlich frei, ob sie eine örtliche Ausübungsbeschränkung rechtsgeschäftlich festlegen oder dies der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit überlassen (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2002 - V ZR 17/01 -, NJW 2002, 3021 [3023], RdNr. 17 in juris, m.w.N.).
  • OLG München, 22.04.2014 - 34 Wx 134/14

    Grundbuchbeschwerde: Pfandfreigabe einer Grundstücksteilfläche bei Belastung des

    Auch bei Belastung des ganzen Grundstücks ist die Ausübung auf einen begrenzten Bereich des Grundstücks beschränkbar (vgl. BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7).

    Die Ausübungsbeschränkung muss entweder als Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich festgelegt worden sein oder aber auf der dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung beruhen (vgl. BGH NJW 2002, 3021; Palandt/Bassenge § 1018 Rn. 7).

    Außerhalb der Eintragung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH und Demharter aaO.; siehe auch BGH NJW 2002, 3021/3022).

  • OLG München, 08.05.2017 - 34 Wx 16/17

    Zwischenverfügung - wegen lastenfreier Abschreibung eines Gehrechts

    Die örtliche Ausübungsbeschränkung muss entweder als Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich festgelegt worden sein oder aber, wenn die Dienstbarkeit auf dem gesamten Grundstück lastet, auf der dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung oder einer nicht zum Rechtsinhalt gemachten Abrede (Ausübungsregelung) beruhen (BGH NJW 2002, 3021/3022; Palandt/Bassenge BGB 76. Aufl. § 1018 Rn. 7).

    Bei der Auslegung dieses Grundbuchinhalts ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt; außerhalb der Bewilligung liegende Umstände dürfen zur Auslegung nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGHZ 113, 374/378; BGH NJW 2002, 3021/3022; FGPrax 2015, 5; Demharter § 19 Rn. 28).

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 83/09

    Pflicht einer Inhaberin des durch einer Vormerkung gesicherten

    Soweit es an anderer Stelle des Berufungsurteils missverständlich heißt, die Vormerkung habe einen Eigentumsverschaffungsanspruch der AVO gegen C. T. sichern sollen, stünde einem solchen - widersprüchlichen - Verständnis jedenfalls entgegen, dass bei der Auslegung von Grundbucheintragungen vorrangig auf deren Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (std. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 92, 351, 355; 113, 374, 378; Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022).
  • OLG Saarbrücken, 05.02.2019 - 5 W 94/18

    Anspruch auf Löschung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch nach Teilung des

  • OLG Brandenburg, 15.04.2010 - 5 U 40/08

    Grundbuchberichtigung: Versehentliche Nichtübernahme eines Wege- und Fahrrechts

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2017 - 3 W 132/16

    Grundbuchsache: Bestimmtheit der Lage einer Wasserversorgungsleitung und eines

  • OLG München, 25.07.2017 - 34 Wx 390/16

    Löschung einer Grunddienstbarkeit nach Teilung des Grundstücks

  • OLG München, 21.12.2012 - 34 Wx 281/12

    Grunddienstbarkeit: Inhalt eines im Grundbuch eingetragenen Grenzbebauungsrechts;

  • OLG Frankfurt, 15.10.2010 - 20 W 29/10

    Grundbucheintragungsbewilligung für Leitungsdienstbarkeit:

  • OLG Koblenz, 12.03.2024 - 3 U 970/23
  • OLG München, 02.09.2015 - 34 Wx 147/15

    Grundbuchberichtigung nach Teilung eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten

  • OLG Saarbrücken, 11.03.2019 - 5 W 9/19

    Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches nach mehrfacher Teilung des belasteten

  • BGH, 26.09.2003 - V ZR 50/03

    Pflicht des Grundstückseigentümers zur Duldung von Kabelanlagen

  • OLG Bamberg, 19.06.2017 - 8 W 20/17

    Zwischenverfügung von Grundbuchrechtspfleger- Beanstandung eines

  • VGH Bayern, 10.02.2021 - 8 ZB 19.2464

    Erlöschen eines altrechtlichen Wasserrechts

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2020 - 3 Wx 191/19

    Erlöschen einer Grunddienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks

  • OLG München, 15.05.2015 - 34 Wx 103/15

    Unbeschränkte Grundbuchbeschwerde gegen amtliche Eintragung eines

  • OLG München, 17.11.2014 - 34 Wx 369/14

    Grundbuchberichtigung: Nachweis des Erlöschens einer in der Ausübung auf eine

  • OLG Koblenz, 06.09.2012 - 1 U 1097/11

    Haftung des Notars wegen unwirksamer Bildung von Wohnungseigentum

  • BayObLG, 10.12.2003 - 2Z BR 205/03

    Voraussetzungen für die Löschung einer in ihrer Ausübung auf einen bestimmten

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2020 - 3 Wx 196/20

    Schutzstreifen "entlang der Leitungsachse" genügt Bestimmtheitsgrundsatz

  • OLG Celle, 17.10.2017 - 4 U 148/16

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2018 - 3 Wx 33/17

    Verfahren des Grundbuchamts bei unklarem Verlauf eines Dienstbarkeitsweges in

  • VGH Bayern, 01.12.2023 - 15 ZB 23.1692

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag der Beigeladenen gegen ein Urteil, mit dem

  • OLG München, 07.05.2013 - 34 Wx 115/13

    Grundbuchverfahren: Bestimmtheit eines Anspruchs auf Eintragung von

  • OLG München, 16.12.2013 - 34 Wx 357/13

    Grundbuchabhilfeverfahren: Pflicht zur Überprüfung der Vollzugsfähigkeit eines

  • OLG Karlsruhe, 09.10.2009 - 14 U 24/08

    Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs durch das Ablegen eines Felsbrockens

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