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   BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09   

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BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09 (https://dejure.org/2009,899)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2009 - V ZR 17/09 (https://dejure.org/2009,899)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 (https://dejure.org/2009,899)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
    Reichweite des Vorrangs der planfeststellungsrechtlichen Rechtsbehelfe

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurücktreten eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs wegen Lärmbelästigungen hinter im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfen bei Nichteinhaltung von nachbarschützenden Planvorgaben

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sperrwirkung der Planfeststellung für nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche wegen Lärmbelästigung; zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch; Immissionen von Baustellen; Nichteinhaltung der nachbarschützenden Planvorgaben durch Vorhabenträger; Staubimmissionen; ...

  • Judicialis

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Vorrang der Rechtsbehelfe im Planfeststellungsverfahren auch bei Nichteinhaltung nachbarschützender Planvorgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurücktreten eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs wegen Lärmbelästigungen hinter im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfen bei Nichteinhaltung von nachbarschützenden Planvorgaben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Subsidiarität des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Großbauvorhaben: Keine zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche bei Emissionen! (IBR 2010, 213)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1141
  • MDR 2010, 142
  • NZBau 2010, 100
  • NZM 2010, 131
  • VersR 2010, 1320
  • BauR 2010, 263
  • BauR 2010, 451
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 72/04

    Rechtsschutz des von Fluglärm betroffenen Anlegers

    Auszug aus BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09
    Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zurück, wenn der Vorhabenträger die den Nachbar schützenden Planvorgaben nicht einhält (Fortführung von Senat, BGHZ 161, 323).

    cc) Entgegen der Auffassung der Revision liegen hier keine Besonderheiten des Einzelfalls vor, die durch die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht erfasst werden konnten (vgl. hierzu Senat BGHZ 161, 323, 330 f.).

    Zwar knüpft der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche an die Möglichkeit des Anliegers an, seine Rechte in einem förmlichen Verwaltungsverfahren sowie einem sich eventuell anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wahrzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 330; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 27).

    Die Entscheidung der Planungsbehörde, ob und in welchem Umfang Vorkehrungen wegen nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens zu treffen sind, dient dem Schutz des Eigentums (Senat, BGHZ 161, 323, 328), ohne dass es auf den konkreten Inhaber des Rechtsguts ankommt.

    Er findet seine Grenze deshalb erst dort, wo die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten nicht geeignet sind, dem berechtigten Interesse des benachbarten Grundstückseigentümers ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 330).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 17.84

    innerstädtische Verbindungsstraße - Planfeststellungsbeschluß,

    Auszug aus BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09
    Sieht er hiervon ab und wird der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig, sind Ansprüche aus § 74 Abs. 2 VwVfG gegen den Träger des Vorhabens verbindlich aberkannt (vgl. BVerwGE 77, 295, 296 f.; OVG Lüneburg, NdsRpfl. 2001, 416, 417).

    Zugleich wird - durch stillschweigendes Übergehen - ein Anspruch der Anlieger auf die Anordnung von Schutzmaßnahmen oder einer Entschädigung von Geld (§ 74 Abs. 2 Satz 2 u. 3 VwVfG) verneint (vgl. BVerwGE 77, 295, 296 f.).

  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

    Auszug aus BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09
    aa) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des III. Zivilsenates zu einem Anspruch wegen enteignenden Eingriffs (BGHZ 140, 285, 293 ff.) entschieden hat, bleibt neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen (§ 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 VwVfG; hier i.V.m. § 18 Satz 3 AEG) für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich kein Raum.

    Dieser, gegen die Planfeststellungsbehörde gerichtete und im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzende (vgl. BGHZ 140, 285, 296 f.), Anspruch stand der Klägerin zur Verfügung, soweit mit unzumutbaren Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs infolge einer Überschreitung der in den Beschluss festgelegten Grenzwerte im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht gerechnet werden konnte.

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    Auszug aus BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09
    Dem Eigentumsschutz des Nachbarn wird dadurch Genüge getan, dass die Planfeststellungsbehörde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven oder passiven Schutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) bezogen auf das benachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und solche Maßnahmen oder eine Entschädigungspflicht (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) anordnen muss, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. BVerwGE 84, 31, 38 f.; 110, 370, 392; 123, 23, 36).

    In einem solchen Fall muss die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Schutzmaßnahmen, etwa die Errichtung eines Lärmschutzwalls oder den Einbau von Schallschutzfenstern, auferlegen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG; vgl. BVerwGE 110, 370, 392 sowie Jarass, DÖV 2004, 633, 634 f.).

  • BGH, 20.12.2005 - XI ZR 66/05

    Beschwer durch ein Grundurteil; Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers auf

    Auszug aus BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09
    Durch ein Grundurteil beschwert kann der Kläger vielmehr auch dann sein, wenn zwar der Urteilstenor das Klagebegehren in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt, in den Entscheidungsgründen aber bindend festgestellt wird, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände abschließend im Grundverfahren geklärt sind, das Urteil also eine für die Partei negative Bindungswirkung aufweist (BGH, Urt. v. 10. Juli 1959, VI ZR 160/58, NJW 1959, 1918, 1919; Urt. v. 17. Oktober 1985, III ZR 105/84, WM 1986, 331; Urt. v. 20. Dezember 2005, XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138, 139).

    Die Ausführungen entfalten keine Bindungswirkung für das Betragsverfahren, weil sie ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2005, XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138, 139 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 49.83

    Berichtigung eines Urteilstenors

    Auszug aus BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09
    Gleiches gilt mit Blick auf die Bestimmung eines Auflagenvorbehalts (§ 74 Abs. 3 VwVfG; vgl. BVerwG NVwZ 1989, 147, 148), sofern zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht abschließend zu ermitteln gewesen sein sollte, ob durch den Baustellenbetrieb unzumutbare Belastungen der Anlieger zu erwarten waren.
  • BVerwG, 17.09.2004 - 9 VR 3.04

    Schienenwegeplanung, City-Tunnel Leipzig, Planfeststellungsbeschluss,

    Auszug aus BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09
    Kommt es im Einzelfall zu Überschreitungen der Grenzwerte, kann der Betroffene den Einsatz dieses Instrumentariums mit den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfen, gerichtet auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde, erzwingen (vgl. BVerwG NVwZ 2005, 330, 332 a.E.).
  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 17.96

    Verfassungsrecht - Anspruch auf körperliche Integrität

    Auszug aus BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09
    Ist dies nicht der Fall, kann er zum Schutz seiner Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage insbesondere mit dem Ziel erheben, den Plan um eine Schutzvorkehrung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder eine Entschädigungsregelung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu ergänzen (vgl. BVerwGE 104, 123, 129; BVerwG NVwZ 1998, 846).
  • BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06

    Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht

    Auszug aus BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09
    b) Im Zeitpunkt der Planung nicht voraussehbare Wirkungen eines Vorhabens, d.h. nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten, werden von § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG erfasst (vgl. BVerwGE 128, 177, 182).
  • BVerwG, 22.03.1999 - 4 BN 27.98

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Folgen des Fehlens einer

    Auszug aus BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09
    Diese richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses und wird durch spätere Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht berührt (BVerwG NVwZ 1999, 989, 990 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

  • OVG Niedersachsen, 13.03.1997 - 3 L 7404/94

    Planfeststellungsbeschluß; Auflage; Anspruch auf Vollzug einer Auflage;

  • BGH, 30.10.1970 - V ZR 150/67

    Immissionen durch Bau und Betrieb einer Fernverkehrsstraße

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1989 - 5 S 3040/87

    Ausgleichsanspruch für Baulärm

  • BGH, 26.03.1985 - X ZR 28/84

    Zulässigkeit eines Zwischenurteils über den Grund bei teilweiser Abweisungsreife

  • BGH, 31.05.1974 - V ZR 114/72

    Ausgleichsanspruch wegen Beeinträchtigung des Anliegergemeingebrauchs

  • BGH, 10.07.1959 - VI ZR 160/58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BGH, 15.10.1953 - III ZR 182/52

    Umstellung im Grundverfahren

  • BVerwG, 27.01.1988 - 4 B 7.88

    Personenbeförderung - U-Bahn-Bau - Planfeststellung - Lärmbelästigung - Immission

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

  • OLG Hamm, 30.06.2003 - 22 U 173/02

    Ansprüche wegen Beeinträchtigung des Eigentums durch Straßenbauarbeiten

  • BGH, 23.03.1990 - V ZR 58/89

    Begriff der wesentlichen Geräuschimmissionen; Ansprüche bei Volksfestlärm;

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06

    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von dem Nachbargrundstück ausgehende

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2257/05

    Planfeststellungsbeschluss für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart

  • BGH, 17.10.1985 - III ZR 105/84

    Zuständigkeit zur Bestellung eines weiteren Konkursverwalters

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 96/84

    Enteignungsansprüche eines Grundstückseigentümers wegen von einer Fernstraße

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03

    Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BGH, 09.05.2019 - III ZR 388/17

    Rückstau von Niederschlagswasser

    Es besteht derzeit kein Anlass für die Annahme, der Kläger könnte angesichts eines planfestgestellten Vorhabens, in dem er seine Rechte hätte geltend machen und gegebenenfalls durchsetzen können, mit zivilrechtlichen Ansprüchen gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen sein (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285, 296, 300 f; BGH, Urteile vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, NJW 2010, 1141 Rn. 18 und vom 10. Dezember 2004 - V ZR 72/04, BGHZ 161, 323, 329 ff; siehe auch Senatsurteil vom 23. April 2015 aaO Rn. 11).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht des Nachbarn umfasst daher auch die während der Bauphase entstehenden Immissionen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 Rn. 18).

    Auch für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 BGB bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen grundsätzlich kein Raum (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 ).

    Die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht des Nachbarn umfasst daher auch die während der Bauphase entstehenden Immissionen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 Rn. 18).

    Auch für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 BGB bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen grundsätzlich kein Raum (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 ).

    Die durch den Planfeststellungsbeschluss begründete Duldungspflicht des Nachbarn umfasst daher auch die während der Bauphase entstehenden Immissionen (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 Rn. 18).

    Auch für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 BGB bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen grundsätzlich kein Raum (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - MDR 2010, 142 ).

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 187/13

    Haftung bei einem teils schicksalhaft, teils behandlungsfehlerhaft verursachten

    Es legt fest, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände bereits - für die Parteien bindend - abschließend im Grundverfahren geklärt sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 320; vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138 Rn. 17; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, VersR 2010, 1320 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 23.04.2015 - III ZR 397/13

    Beeinträchtigung eines Hausgrundstücks durch den Bau der Ortsumgehung einer

    Die Auffassung des Berufungsgerichts wird durch die zu ihrer Begründung herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Urteil vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, NJW 2010, 1141) auch dann nicht getragen, wenn der Kläger - wie vom Berufungsgericht zu Grunde gelegt - seine Ansprüche nicht auf (planwidrige) Fehler bei der Bauausführung oder die Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht, sondern auf eine fehlerhafte Planung des Straßenbauvorhabens stützt.

    Lediglich bei im Zeitpunkt der Planung nicht vorhersehbaren Wirkungen des Vorhabens besteht die Möglichkeit, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine Planergänzung und unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG eine Entschädigung in Geld zu verlangen, wobei dieser Anspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen ist (vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 296 f; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 31).

    Gleiches gilt für den Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 15 f und vom 10. Dezember 2004 - V ZR 72/04, BGHZ 161, 323, 330 f).

    b) Indes sind auch Sachverhalte denkbar, in denen die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem berechtigten Interesse des durch das Vorhaben betroffenen Anliegers ausnahmsweise nicht ausreichend Rechnung tragen können, weil sie die Besonderheiten des Einzelfalls nicht erfassen (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 20 und vom 10. Dezember 2004 aaO S. 330 f).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 1 U 160/10

    Zur Haftung der Bundesrepublik Deutschland und des in Bundesauftragsverwaltung

    a) Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.12.2004, BGHZ 161, 323 = NJW 2005, 660 [juris Rn. 19]; Urt. v. 19.09.2008, BGHZ 178, 90 = NJW 2009, 762 [juris Rn. 25]; Urt. v. 30.10.2009, NJW 2010, 1141 [juris Rn. 15 ff]), welcher der Senat folgt, bleibt bei Vorhaben, für welche ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist, neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen (§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG) für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich kein Raum.

    Dem Eigentumsschutz des Nachbarn wird dadurch Genüge getan, dass die Behörde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven oder passiven Schutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) bezogen auf das benachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und solche Maßnahmen oder eine solche Entschädigungspflicht anordnen muss, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind (BGH, Urt. v. 30.10.2009, a.a.O., juris Rn. 15).

    Er kann insbesondere im Wege der Verpflichtungsklage Planergänzungen durchsetzen oder, sofern sich nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens zeigen, gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nachträgliche Anordnungen verlangen (BGH, Urt. v. 30.10.2009, a.a.O., juris Rn. 16).

    Ein Bedürfnis für die zusätzliche Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bei planfestgestellten Vorhaben besteht nicht; denn durch diese Vorschrift wird ein höheres Schutzniveau als durch die Rechtsbehelfe des Planfeststellungsrechts nicht vermittelt (BGH, Urt. v. 30.10.2009, a.a.O., juris Rn. 17).

    Das durch das Fachplanungsrecht zur Verfügung gestellte Instrumentarium erlaubt es vielmehr, schon bei der Baumaßnahme auftretende Konflikte einer interessengerechten Lösung zuzuführen (BGH, Urt. v. 30.10.2009, a.a.O., juris Rn. 18, 30).

    Der Vorrang des Planfeststellungsverfahrens findet seine Grenze erst dort, wo die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten nicht geeignet sind, dem berechtigten Interesse des benachbarten Grundstückseigentümers ausreichend Rechnung zu tragen, etwa weil sie Besonderheiten des Einzelfalls nicht erfassen können (BGH, Urt. v. 10.12.2004, a.a.O., juris Rn. 15; Urt. v. 30.10.2009, a.a.O., juris Rn. 27).

    Maßgeblich wird dabei darauf abgestellt, dass durch die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein höheres Schutzniveau als durch die im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht vermittelt werde, so dass ein Bedürfnis für die zusätzliche Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bei planfestgestellten Vorhaben nicht bestehe (BGH, Urt. v. 30.10.2009, a.a.O., Rn. 17).

    Außer-dem ist in den dort als Beleg zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 21.09.1999, BGHZ 140, 285 = NJW 1999, 505 [juris Rn. 40 ff]; Urt. v. 10.12.2004, BGHZ 161, 323 = NJW 2005, 660 [juris Rn. 19]; Urt. v. 30.10.2009, MDR 2010, 142 = NJW 2010, 1141 [juris Rn. 15 ff]), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 05.04.2001, NJW-RR 2001, 1313 [juris Rn. 14 ff]) sowie des Oberlandesgerichts Hamm - 22. ZivSen.- (NVwZ 2004, 1148 = OLGR 2003, 396 [juris Rn. 30 ff]) nirgendwo ein solch umfassender, auch Amtshaftungsansprüche einbeziehender Anspruchsausschluss ausgesprochen; alle diese Entscheidungen handeln allein vom Verhältnis von Entschädigungsansprüchen aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder aus enteignendem Eingriff zu den Rechtsschutzmöglichkeiten des Planfeststellungsrechts.

  • OLG Köln, 13.08.2015 - 8 U 67/14

    Umfang der Aufsichtspflicht der Pflegeeltern

    Es legt fest, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände bereits - für die Parteien bindend - abschließend im Grundverfahren geklärt sind (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, VersR 2010, 1320, zitiert juris Rn. 9; vom 20. Mai 2014, aaO; jeweils mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2148/09

    Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des

    Das hätte zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss bezogen auf den überschießenden Teil von vornherein nicht die ihm eigentümliche Gestaltungs- und Ausschlusswirkung (§ 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) entfalten und nicht den sonst eintretenden Ausschluss von das Vorhaben betreffenden Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen auch vor den Zivilgerichten - vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.Oktober 2009 V ZR 17.09 -, UPR 2010, 191 - bewirken würde.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2017 - 11 D 12/12

    Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der Bundesstraße 51 (B

    vgl. Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 -, NJW 2010, 1141 (1143, Rdnr. 28 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2015 - 11 D 12/12

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau der

    Damit sind die Rechtspositionen der Kläger ausreichend geschützt und berücksichtigt, und zwar gerade auch im Hinblick auf die von den Klägern zitierte Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 -, NJW 2010, 1141 (1143, Rdnr. 28 f.).
  • OLG Köln, 29.01.2020 - 11 U 76/18

    Erfolglose Klage gegen Deutsche Bahn wegen Ausbau der S-Bahnlinie 13 bei Bonn

    Dahingegen räumt die Planfeststellung dem Vorhabenträger keine weiteren privatrechtlichen Befugnisse , etwa Betretens- oder Nutzungsrechte fremder Grundstücke, ein (Wickel in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 75 Rn. 29; BGH, NVwZ 1999, 801 Rn 20; BGH, NJW 2010, 1141).

    Die Ausschlusswirkung tritt schließlich unabhängig davon ein, ob der Betroffene am Planfeststellungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt war (Pautsch/Hoffmann/Utschkereit, VfVfG, 1. Auflage, § 75 Rn. 19; BGH, NJW 2010, 1141 - City-Tunnel Leipzig, Rn 22).

    Schließlich erfasst die Ausschlusswirkung auch Ansprüche auf passiven Schallschutz - die im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls in gewissem Umfang, wenn auch nicht für das Haus der Kläger, vorgesehen sind - und Ausgleichszahlungen nach § 906 BGB (BGH, NJW 2010, 1141 City-Tunnel Leipzig), zumal im Planfeststellungsverfahren auch über Entschädigungsansprüche entschieden wird.

  • BGH, 20.09.2012 - III ZR 264/11

    Enteignungsentschädigung für Beeinträchtigungen eines Grundstücks in Bayern durch

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 12.11

    Kein zusätzlicher Lärmschutz für die Anlieger der U-Bahnhofbaustelle Unter den

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 24.11

    Kein zusätzlicher Lärmschutz für die Anlieger der U-Bahnhofbaustelle Unter den

  • OLG Bremen, 13.06.2014 - 2 U 2/14

    Rechtsschutzbedürfnis für eine zivilrechtliche Nachbarklage auf Unterlassung von

  • LG Köln, 17.12.2014 - 4 O 495/12

    Planfeststellungsbeschluss schließt Ansprüche wegen Gebäudeschäden aus!

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2147/09

    Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des

  • LG Dresden, 12.05.2023 - 4 O 2888/21

    Planfeststellung schließt nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch aus!

  • LG Dortmund, 11.02.2022 - 3 O 44/16

    Bahn, passiver Schallschutz, Ausgleichszahlungen, eisenbahnrechtliche

  • OLG Frankfurt, 20.11.2014 - 1 U 6/12

    Amtshaftung wegen Beeinträchtigung durch Straßenbahnbau

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2012 - 5 S 927/10

    Lärmschutzauflagen zum Planfeststellungsbeschluss betreffend Schienenweg;

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2013 - 18 U 2/13

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers von Grundstücken gegen eine kommunale

  • LG Bonn, 22.03.2018 - 20 O 84/16
  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 10 U 139/16

    VOB-Vertrag: Auslegung einer Bestellerkündigung nach unzureichendem

  • OLG Düsseldorf, 27.09.2010 - 9 U 84/10

    Lärmschutzmaßnahmen für ein Hausgrundstück wegen Zugverkehrs

  • OLG Hamm, 21.04.2010 - 11 U 194/08

    Ansprüche eines Grundstückseigentümers für Gebäudeschäden infolge von

  • OLG Hamm, 24.10.2012 - 11 U 100/12

    Pflicht einer Gemeinde zur Kontrolle von Straßenbäumen

  • OLG Hamm, 22.12.2010 - 11 W 128/10

    Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Rechtskraft eines

  • OLG München, 10.11.2011 - 1 U 3517/11

    Enteignungsentschädigung: Sperrwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses für die

  • VG Berlin, 14.02.2011 - 1 K 217.10

    Planfeststellungsbeschluss zur Axel-Springer-Straße ist rechtmäßig

  • LG Aachen, 28.01.2020 - 12 O 230/19

    Staubbelastung bei Straßenbau durch Planfeststellungsbeschluss

  • LG Dresden, 09.07.2021 - 3 O 1814/20

    Kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog

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