Rechtsprechung
BGH, 11.04.2014 - V ZR 17/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 1 S 1 VerkFlBerG, § 2 Abs 2 VerkFlBerG, § 2 Abs 3 S 1 VerkFlBerG, § 9 Abs 1 S 4 VerkFlBerG
Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Tatsächliche Inanspruchnahme der begrünten Teilfläche eines privaten Hinterhofs für eine Verwaltungsaufgabe - Wolters Kluwer
Inanspruchnahme einer begrünten Fläche in einem Hinterhof für eine Verwaltungsaufgabe
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Ankaufsrecht des öffentlichen Nutzers nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz; Ankaufspreis; öffentliche Grünanlage; begrünter Innenhof; "Hirschhof"; Überwiegen der öffentlichen Nutzung
- rewis.io
Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Tatsächliche Inanspruchnahme der begrünten Teilfläche eines privaten Hinterhofs für eine Verwaltungsaufgabe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VerkFlBerG § 1 Abs. 1 S. 1
Inanspruchnahme einer begrünten Fläche in einem Hinterhof für eine Verwaltungsaufgabe - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Hirschhof in Berlin-Pankow - der begrünte Hinterhof als öffentliche Verkehrsfläche
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.12.2011 - 84 O 50/11
- KG, 19.12.2012 - 11 U 51/11
- BGH, 03.03.2014 - V ZR 17/13
- BGH, 11.04.2014 - V ZR 17/13
Papierfundstellen
- NZM 2015, 471
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.07.2013 - V ZR 85/12
Ankaufsrecht des Landes an begrünten privaten Innenhöfen im früheren Ostteil von …
Auszug aus BGH, 11.04.2014 - V ZR 17/13
Das ist vielmehr möglich (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 15).cc) Es kommt auch weder für die Frage, ob die Innenhoffläche vor dem 3. Oktober 1990 als Verkehrsfläche in der Form einer öffentlichen Grünanlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VerkFlBerG tatsächlich in Anspruch genommen worden ist, noch für die Frage, ob die Hoffläche diesem Zweck weiterhin dient, auf eine förmliche Widmung als Grünanlage oder für einen anderen öffentlichen Zweck an (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 16-18).
Eine solche Inanspruchnahme setzt vielmehr voraus, dass die zuständigen staatlichen Stellen vor dem 3. Oktober 1990 die Sachherrschaft über den begrünten Teil eines solchen Hinterhofs ausgeübt und diesen für einen Außenstehenden erkennbar dem öffentlichen Verkehr geöffnet haben, dass dieser tatsächlich als solcher wahrgenommen worden ist und dass dieser Zustand heute noch besteht (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 19).
Denn zur Benutzung eines in diesem Sinne "bewohneröffentlichen" Innenhofs ist ebenfalls nicht jeder zugelassen, sondern nur, wer zu dem Kreis der Bewohner zählt (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 20).
Einer solchen privatöffentlichen Nutzung fehlt das entscheidende Element, welches die öffentliche Nutzung eines privaten Grundstücks zu einer Inanspruchnahme des Grundstücks für die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VerkFlBerG werden lässt: die öffentliche Sachherrschaft (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 21).
Andernfalls wäre der Hinterhof damals ein privates Refugium geblieben oder wieder ein solches Refugium geworden, für das ein Ankaufsrecht öffentlicher Nutzer nicht vorgesehen ist und auch nicht gerechtfertigt wäre (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 22).
Hier genügt das Bestehen von Volkseigentum jedenfalls deshalb nicht für die Annahme, die öffentliche Hand habe die öffentliche Sachherrschaft über diese Fläche ergriffen, weil sich der Hirschhof auf den Teilflächen mehrerer Grundstücke befindet (unter anderem auf der Fläche, die Gegenstand des Verfahrens V ZR 85/12 war) und das Ergreifen öffentlicher Sachherrschaft nur für die Anlage insgesamt bejaht oder verneint werden kann.
Auf diese Fallgestaltung ist die Vorschrift aber entsprechend anzuwenden (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 26 f.).
(2) Für die Beantwortung der Frage nach einem Überwiegen der öffentlichen Nutzung kommt es auf die Verhältnisse am 3. Oktober 1990 an (…Senat, Urteile vom 6. Oktober 2006 - V ZR 138/05, LKV 2007, 190 Rn. 8 und vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 28).
Auch insoweit kommt es auf die Verhältnisse am 3. Oktober 1990 und darauf an, ob der damalige Zustand heute noch besteht (Senat, Urteil vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 29).
- BGH, 06.10.2006 - V ZR 138/05
Anwendbarkeit des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes bei Nutzung eines Gebäudes …
Auszug aus BGH, 11.04.2014 - V ZR 17/13
(2) Für die Beantwortung der Frage nach einem Überwiegen der öffentlichen Nutzung kommt es auf die Verhältnisse am 3. Oktober 1990 an (Senat, Urteile vom 6. Oktober 2006 - V ZR 138/05, LKV 2007, 190 Rn. 8 …und vom 12. Juli 2013 - V ZR 85/12, ZOV 2013, 120 Rn. 28). - BGH, 20.01.2006 - V ZR 122/05
Abgrenzung von Verkehrs- und unbebauter Fläche; Abgrenzung von öffentlichen …
Auszug aus BGH, 11.04.2014 - V ZR 17/13
Richtig ist zwar, dass die eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage prägende Funktion, soweit hier relevant, darin besteht, gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung der Bevölkerung zu erschließen, und dass es für die Einordnung darauf ankommt, ob die Anlage ihrem Gesamtcharakter nach eine Gartenanlage oder, was hier auch in Betracht kommt, ein Kinderspielplatz ist (Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 NJW-RR 2006, 805, 807 Rn. 17, 19). - BGH, 20.06.2008 - V ZR 149/07
Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Ankaufspreises für Verkehrsflächen nach …
Auszug aus BGH, 11.04.2014 - V ZR 17/13
Er teilt sie nicht und hält das Gesetz für verfassungsgemäß (Senat, Urteil vom 20. Juni 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2008, 1548;… BVerfG, ZOV 2013, 115 Rn. 21 ff.). - BVerfG, 08.11.2012 - 1 BvR 2153/08
Regelungen zur Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet verfassungsgemäß - …
Auszug aus BGH, 11.04.2014 - V ZR 17/13
Er teilt sie nicht und hält das Gesetz für verfassungsgemäß (Senat, Urteil vom 20. Juni 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2008, 1548; BVerfG, ZOV 2013, 115 Rn. 21 ff.).
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