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   BGH, 03.02.2012 - V ZR 173/11   

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https://dejure.org/2012,1295
BGH, 03.02.2012 - V ZR 173/11 (https://dejure.org/2012,1295)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2012 - V ZR 173/11 (https://dejure.org/2012,1295)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2012 - V ZR 173/11 (https://dejure.org/2012,1295)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Beseitigung einer vom Versorgungsunternehmen auf dem Grundstück verlegten Wasserleitung zum Nachbarn

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVBWasserV § 8 Abs. 3 S. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Beseitigung einer vom Versorgungsunternehmen auf dem Grundstück verlegten Wasserleitung zum Nachbarn

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Wasserleitung durch ein Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 120/11

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung eines Grundstücks zur

    Auszug aus BGH, 03.02.2012 - V ZR 173/11
    Das ist die Klägerin, nicht der Beklagte (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 120/11, Umdruck S. 6 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Bezug des durch die Leitungen geführten Wassers durch den Abnehmer ist allenfalls eine Benutzung des Hausanschlusses, nicht aber eine Benutzung des vorgelagerten Verteilungsnetzes (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 120/11, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Auszug aus BGH, 03.02.2012 - V ZR 173/11
    Das Wasserleitungsnetz beherrscht allein der Versorgungsträger, der damit seine Verpflichtung zur Versorgung der Teilnehmer erfüllt und in dessen Eigentum die öffentlichen Versorgungsleitungen stehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 91/95, BGHZ 138, 266, 272).
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