Rechtsprechung
   BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,16191
BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19 (https://dejure.org/2020,16191)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2020 - V ZR 173/19 (https://dejure.org/2020,16191)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - V ZR 173/19 (https://dejure.org/2020,16191)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,16191) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 1004 BGB, § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB, § 14 Nr. 2 WEG, § 13 Abs. 1 WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1004 Abs. 1; WEG §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3
    Lärmschutz bei Änderung der Trittschalldämmung durch Austausch des Bodenbelags

  • Wolters Kluwer

    Richten des im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährenden Schallschutzes nach der DIN 4109 bei Ersetzung eines Bodenbelags durch einen anderen ohne Eingriff in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke; Mangelhaftigkeit der ...

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Veränderung des Trittschallschutzes durch Austausch des Bodenbelags bei allgemeiner Mangelhaftigkeit der Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3
    Einhaltung des Trittschallschutzes nach DIN 4109 nach Austausch des Bodenbelags durch Wohnungseigentümer auch bei mangelhafter Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 15 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Richten des im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährenden Schallschutzes nach der DIN 4109 bei Ersetzung eines Bodenbelags durch einen anderen ohne Eingriff in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke; Mangelhaftigkeit der ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Veränderung des Trittschallschutzes durch Austausch des Bodenbelags bei allgemeiner Mangelhaftigkeit der Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trotz mangelhafter Trittschalldämmung: Schallschutzvorgaben müssen eingehalten werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Fliesen statt Teppich: Trittschalldämmung nach aktuellen Vorschriften auch bei Altbau

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fliesen statt Teppichboden - und der Lärmschutz in der Dachgeschosswohnung

  • lto.de (Pressemitteilung)

    Lärmschutz in der WEG: Teppich statt Fliesen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Maßstab des Schallschutzes im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander

  • datev.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Neu verlegter Fußboden muss aktuelle Schallschutzvorschriften erfüllen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Neuer Fußboden muss schallschutzkonform sein

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Trittschalldämmung bei Austausch des Teppichbodens durch Fliesen

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 17 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Veränderung des Trittschallschutzes durch Austausch des Bodenbelags

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Austausch von Bodenbelägen in einer WEG-Anlage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sanierung Sondereigentum - auf Lärmschutz ist zu achten!

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Lärmschutz in Wohnungseigentümergemeinschaft

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Lärmbelästigung nach Austausch des Fußbodenbelags

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Lärmbelästigung nach Austausch des Fußbodenbelags

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz mangelhafter Trittschalldämmung: Schallschutzvorgaben sind einzuhalten! (IMR 2020, 376)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz mangelhafter Trittschalldämmung: Schallschutzvorgaben sind einzuhalten! (IBR 2020, 484)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1086
  • MDR 2020, 978
  • NZM 2020, 841
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 276/16

    Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19
    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche (Bestätigung von Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 5, 6).

    Die Rechtsprechung, dass sich das einzuhaltende Schallschutzniveau aus tatsächlichen Umständen wie etwa der bei der Errichtung vorhandenen Ausstattung ergeben könnte, hat der Senat, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits durch Urteil vom 27. Februar 2015 (V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 10 ff.) aufgegeben (vgl. auch Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9).

    b) Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn - wie hier - ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    aa) Richtig ist allerdings, dass der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden muss, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 14; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14).

    Daraus folgt jedoch nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    Einzuhalten sind, weil das Dachgeschoss des 1962 errichteten Gebäudes im Jahr 1995 ausgebaut wurde, die Anforderungen an den Trittschallschutz gemäß DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9 u. 15; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 195/11

    Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Eigentümer der darüber liegenden

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19
    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche (Bestätigung von Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 5, 6).

    Denn der Wohnungseigentümer hat nach § 14 Nr. 2 WEG für die Einhaltung der in § 14 Nr. 1 WEG bezeichneten Pflichten durch diejenigen Personen zu sorgen, denen er die Wohnung zur Benutzung überlässt (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO).

    b) Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn - wie hier - ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    Zwar steht die Auswahl des - im Sondereigentum stehenden (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 5) - Oberbodenbelags gemäß § 13 Abs. 1 WEG grundsätzlich im Belieben des Sondereigentümers.

    Das ändert aber nichts daran, dass der Sondereigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG gehalten ist, insbesondere bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, aaO Rn. 15).

  • BGH, 06.07.2018 - V ZR 221/17

    Feststellung eines Beschlussergebnisses unter der Bedingung des Widerspruchs

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19
    Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche (Bestätigung von Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    b) Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn - wie hier - ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 9 ff.; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    Daraus folgt jedoch nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf (Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

    Einzuhalten sind, weil das Dachgeschoss des 1962 errichteten Gebäudes im Jahr 1995 ausgebaut wurde, die Anforderungen an den Trittschallschutz gemäß DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9 u. 15; Urteil vom 6. Juli 2018 - V ZR 221/17, ZWE 2019, 139 Rn. 9).

  • BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14

    Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19
    Die Rechtsprechung, dass sich das einzuhaltende Schallschutzniveau aus tatsächlichen Umständen wie etwa der bei der Errichtung vorhandenen Ausstattung ergeben könnte, hat der Senat, was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits durch Urteil vom 27. Februar 2015 (V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 10 ff.) aufgegeben (vgl. auch Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 9).

    aa) Richtig ist allerdings, dass der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden muss, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 14; Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16, NJW 2018, 2123 Rn. 14).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2001 - 3 Wx 120/01

    Wohnungseigentum - Austausch des Bodenbelags - Trittschallbelästigung -

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19
    Solange er aber mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einhalten kann, wie etwa durch die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags, ist er dazu im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern nach § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet (so auch OLG Düsseldorf, NZM 2001, 958 f.; OLG München, ZMR 2007, 809; LG Karlsruhe, ZWE 2016, 414; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 106d).
  • OLG München, 25.06.2007 - 34 Wx 20/07

    Ermittlung des maximal zulässigen Trittschalls in Wohnungseigentumsanlagen

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19
    Solange er aber mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz einhalten kann, wie etwa durch die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens oder die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags, ist er dazu im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern nach § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet (so auch OLG Düsseldorf, NZM 2001, 958 f.; OLG München, ZMR 2007, 809; LG Karlsruhe, ZWE 2016, 414; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 106d).
  • LG Düsseldorf, 27.06.2019 - 19 S 152/18

    Zivilrechtsstreit im Wohnungseigentümerrecht zur Belästigung durch Trittschall

    Auszug aus BGH, 26.06.2020 - V ZR 173/19
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZMR 2019, 895 veröffentlicht ist, meint, der Kläger könne von dem Beklagten gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG die Vornahme von Maßnahmen verlangen, durch die der Trittschallpegel von 53 dB gemäß der DIN 4109 in der zum Zeitpunkt des Dachgeschossausbaus geltenden Ausgabe von 1989 eingehalten werde.
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2020 - 2 O 1644/11

    Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers in der Wohngebäudeversicherung

    Hinzu kommt, dass der erforderliche Finanzierungsaufwand sich nicht auf den gesamten hier letztlich als berechtigt anerkannten Anspruch bezog, denn die Kosten für den Bodenaustausch hätte der Kläger nicht selbst tragen bzw. vorschießen müssen: Während der Bodenbelag sich im Sondereigentum des Klägers als Wohnungseigentümer befindet, ist der Estrich dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet (BGH, 26. Juni 2020 - V ZR 173/19, juris Rn. 10).
  • LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 88/20

    Psychisch kranker Miteigentümer: Was muss man ertragen?

    Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass diese von ihrem Sondereigentum in einer Weise Gebrauch macht, dass keinem ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht (vgl. zum bisherigen Recht BGH NJW-RR 2020, 1086 Rn. 6).
  • AG Hamburg-St. Georg, 14.07.2023 - 980a C 17/22

    Trittschalldämmung muss Mindestanforderungen gem. DIN 4109 (1989) erfüllen

    In der Wohnung Nr. 9 der Beklagten ist also nach dem gesamten Vortrag des Klägers, den das Gericht als unstreitig behandelt, im Rahmen des o.g. Umbaus nicht nur der Bodenbelag ausgetauscht worden - was zu keiner Vorverlagerung des Beurteilungszeitpunktes betreffend die einschlägige DIN-Norm geführt hätte (BGH, ZWE 2020, 374 = ZMR 2020, 971) -, sondern es hat hier nach Maßgabe der o.g. Planungsunterlagen ein Eingriff in den Fußbodenaufbau stattgefunden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht