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   BGH, 08.04.1994 - V ZR 178/92   

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https://dejure.org/1994,978
BGH, 08.04.1994 - V ZR 178/92 (https://dejure.org/1994,978)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1994 - V ZR 178/92 (https://dejure.org/1994,978)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1994 - V ZR 178/92 (https://dejure.org/1994,978)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verkäufer - Hausgrundstück - Mängelhaftung - Käufer - Offensichtliche Mängel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 433, 463
    Offenbarungspflicht des Hausverkäufers hinsichtlich ohne weiteres erkennbarer Mängel

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hausschwamm: Kann man offenkundige Mängel arglistig verschweigen? (IBR 1995, 35)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 907
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BGH, 12.11.2010 - V ZR 181/09

    Grundstückskaufvertrag mit Haftungsausschluss: Darlegungs- und Beweislast für den

    Zwar scheidet nach der Rechtsprechung des Senats eine Pflicht zur Offenbarung aus, wenn es sich - anders als hier - um einen der Besichtigung zugänglichen und damit ohne weiteres erkennbaren Mangel handelt (vgl. nur Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 34; Urteil vom 8. April 1994 - V ZR 178/92, NJW-RR 1994, 907; Krüger in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rn. 731 ff. mwN).
  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Für Mängel allerdings, die einer Besichtigung zugänglich und damit erkennbar sind, kann der Käufer Aufklärung nicht erwarten, weil er solche Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (z.B. Urt. v. 16. Juni 1989, V ZR 74/88 und Urt. v. 8. April 1994, V ZR 178/92, beide nicht veröffentlicht; vgl. auch Urt. v. 29. Januar 1993, V ZR 227/91, NJW 1993, 1643 = WM 1993, 1099).
  • BGH, 22.11.1996 - V ZR 196/95

    Anforderungen an Arglist

    Dabei wird das BerGer. allerdings auch zu berücksichtigen haben, daß eine Offenbarungspflicht nur bestand, soweit die Mängel bei Vertragsschluß nicht erkennbar waren (BGH, NJW-RR 1994, 907).
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