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   BGH, 09.10.2009 - V ZR 18/09   

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https://dejure.org/2009,1957
BGH, 09.10.2009 - V ZR 18/09 (https://dejure.org/2009,1957)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2009 - V ZR 18/09 (https://dejure.org/2009,1957)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2009 - V ZR 18/09 (https://dejure.org/2009,1957)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährung von Erbbauzinsen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BGH klärt Streitfrage zur Verjährung von Erbpachtzinsen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung des Erbbauzinsanspruches

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 58 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 196, 197, 902 Abs. 1 Satz 2; ErbbauRG § 9
    Verjährung des Erbbauzinsanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 224
  • MDR 2010, 69
  • DNotZ 2010, 292
  • NZM 2010, 254
  • WM 2009, 2333
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 267/90

    Übergang eines schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruchs bei Veräußerung des

    Auszug aus BGH, 09.10.2009 - V ZR 18/09
    Zwar wird der dingliche Erbbauzins angesichts der Regelung in § 9 ErbbauRG als Gegenleistung für die Bestellung eines Erbbaurechts bezeichnet (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, WM 1992, 705, 707; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rdn. 1; v.Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., S. 313, Rz. 6.2; siehe auch Senat, BGHZ 96, 385, 386).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 128/99

    Verjährung des Anspruchs wegen Verarmung des Schenkers

    Auszug aus BGH, 09.10.2009 - V ZR 18/09
    Das lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen (vgl. BGHZ 146, 228, 232; Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147) stets der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren zu unterwerfen.
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 263/83

    Objektive Unmöglichkeit eines Erbbaurechtsvertrages

    Auszug aus BGH, 09.10.2009 - V ZR 18/09
    Zwar wird der dingliche Erbbauzins angesichts der Regelung in § 9 ErbbauRG als Gegenleistung für die Bestellung eines Erbbaurechts bezeichnet (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, WM 1992, 705, 707; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rdn. 1; v.Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., S. 313, Rz. 6.2; siehe auch Senat, BGHZ 96, 385, 386).
  • BGH, 24.06.2005 - V ZR 350/03

    Verjährung der Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von

    Auszug aus BGH, 09.10.2009 - V ZR 18/09
    Das lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen (vgl. BGHZ 146, 228, 232; Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 350/03, NJW 2005, 3146, 3147) stets der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren zu unterwerfen.
  • BGH, 22.01.2016 - V ZR 27/14

    Erbbaurechtsvertrag mit einer niedersächsischen Gemeinde: Unwirksamkeit wegen

    Rechtlich betrachtet bestehen zwar Unterschiede insoweit, als bei Vereinbarung eines dinglichen Erbbauzinses die Bestellung des Stammrechts (der Erbbauzinsreallast), jedoch nicht die aus diesem zu leistenden wiederkehrenden Zahlungen die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts ist (Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09, NJW 2010, 224 Rn. 9; von Oefele, MittBayNot 2011, 55), während die Verpflichtung zu wiederkehrenden Zahlungen beim schuldrechtlichen Erbbauzins in der Regel die Leistung ist, die der Schuldner um der Begründung oder der Übertragung des Erbbaurechts willen übernommen hat (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09, NJW 2010, 224 Rn. 10).
  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten

    Die Vereinbarung eines Erbbauzinses bildet regelmäßig die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09, NJW 2010, 224 Rn. 9; Urteil vom 22. Januar 2016 - V ZR 27/14, BGHZ 208, 316 Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 03.04.2014 - 7 U 228/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Entstehung, Fälligkeit und Verjährung eines

    Von einem "Stammrecht" spricht man entstehungsgeschichtlich im Allgemeinen bei sachenrechtlichen Ansprüchen oder Ansprüchen mit sachenrechtlichem Einschlag, insbesondere bei erbbauzinsrechtlichen (etwa BGH NJW 2010, 224 f.) und leibrentenrechtlichen Ansprüchen.
  • BGH, 08.11.2013 - V ZR 95/12

    Vertrag über die Übergabe von Grundbesitz gegen persönliche Versorgung des

    Unabhängig davon richtet sich die Verjährung der regelmäßig wiederkehrenden Einzelansprüche schon deshalb nach § 195 BGB, weil solche Leistungen nach dem Willen des Gesetzgebers stets der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen; das gilt auch für Erbbauzinsen, selbst wenn sie rein schuldrechtlich als Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts vereinbart sind (Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09, NJW 2010, 224 Rn. 11 unter Hinweis auf § 197 Abs. 2 BGB).
  • OLG Frankfurt, 10.10.2014 - 2 U 245/12

    Zulässige Wertsicherungsklauseln im Pachtvertrag

    Pacht- und auch Erbbauzinsen verjähren gemäß § 195 BGB in 3 Jahren (für Erbbauzinsen BGH NJW 2010, 224).
  • OLG Nürnberg, 12.03.2024 - 3 U 1856/23

    Leistungen, Eintragung, Kaufpreis, Berufung, Grundschuld, Zahlung, Erbbauzins,

    Der dingliche Erbbauzins meint dabei nicht die einzelne wiederkehrende Leistung, sondern den Erbbauzins als das reallastartige Stammrecht; Gegenleistung für die Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechts ist insoweit die Belastung des Erbbaurechts mit einer Erbbauzinsreallast, aus der dann die persönliche und dingliche Haftung des jeweiligen Erbbaurechtsinhabers für den vereinbarten Erbbauzins folgt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09, NJW 2010, 224, Rn. 9).

    Im Übrigen gilt, dass auch, soweit ein dinglicher Erbbauzins vereinbart und so eine Haftung des jeweiligen Erbbauberechtigten geschaffen ist, gewollt sein kann, dass Teil der Leistungspflicht des ersten Erbbaurechtsinhabers auch eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des (gesamten) vereinbarten Erbbauzinses ist, der erste Erbbauberechtigte also neben den sich für ihn oder einen Rechtsnachfolger aus § 1108 BGB ergebenden Pflichten stets persönlich schuldet (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09, NJW 2010, 224, Rn. 10).

  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 5 U 118/13

    Anpassung eines vertraglich vereinbarten Erbbauzinses; Kauf eines sich auf

    Auch sind die allein für 2012/2013 geltend gemachten Nachforderungen nicht binnen der vorliegend maßgeblichen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BGH NJW 2010, 224 Rdn. 7 ff. zit. n. juris) verjährt.
  • OLG Frankfurt, 16.08.2017 - 13 U 92/16

    Insolvenzanfechtung: Unterlassen als insolvenzrechtlich anfechtbare

    Monatliche Raten aus einer Reallast sowie einer parallelen schuldrechtlich eingegangenen Verpflichtung unterliegen als wiederkehrende Einzelansprüche nach dem Willen des Gesetzgebers stets der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB (vgl. BGH DNotZ 2010, 292 [BGH 09.10.2009 - V ZR 18/09] ; BGH NJW 2014, 1000 [BGH 08.11.2013 - V ZR 95/12] ).

    Jedoch nicht die einzelnen Reallastraten sind als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung im Sinne dieser Vorschrift zu sehen, sondern nur die Einräumung des Stammrechts, also die Bestellung der Reallast (vgl. BGH DNotZ 2010, 292 [BGH 09.10.2009 - V ZR 18/09] ; BGH NJW 2014, 1000 [BGH 08.11.2013 - V ZR 95/12] ).

    Die allgemeine Verjährungsfrist gilt auch für die auf rein schuldrechtlicher Grundlage zu bezahlenden, monatlich wiederkehrenden Leistungen, was der BGH insbesondere aus der in § 197 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Gesetzessystematik folgert (BGH DNotZ 2010, 292 [BGH 09.10.2009 - V ZR 18/09] ).

  • OLG München, 11.04.2012 - 20 U 5075/11

    Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde: Hinreichende Bestimmung des in der

    Die Rechtsprechung des BGH zum Erbbauzins (Urteil vom 09.10.2009, Az. V ZR 18/09) sei nicht übertragbar, da es sich vorliegend allein um einen aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Zahlungsanspruch handle, der nicht auf eine wiederkehrende, schon gar nicht auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung gerichtet sei, so dass der Gedanke des § 197 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung kommen könne.

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Anspruch auf Zahlung von Erbbauzinsraten mit Urteil vom 09.10.2009, Az. V ZR 18/09, NJW 2010, 224, entschieden, das auf diesen Fall übertragbar ist.

  • OLG Frankfurt, 27.06.2012 - 17 U 218/10

    Wirksame Vertretung bei Erbbaurechtsvertrag; Nichtigkeit eines

    Die Verjährung beträgt 3 Jahre (BGH vom 9. Oktober 2009, Az. V ZR 18/09, § 195 BGB) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind (§ 199 Abs. 1 BGB).
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