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   BGH, 25.04.1975 - V ZR 185/73   

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https://dejure.org/1975,3458
BGH, 25.04.1975 - V ZR 185/73 (https://dejure.org/1975,3458)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1975 - V ZR 185/73 (https://dejure.org/1975,3458)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1975 - V ZR 185/73 (https://dejure.org/1975,3458)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang eines Wegerechts bei Umstellung des herrschenden Grundstücks von Zimmervermietung auf Appartementvermietung - Berechtigung zur Ausübung eines Wegerechts durch andere Personen - Bestellung einer Dienstbarkeit für ein reines Wohnhaus - Bestimmung befugter Personen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 745
  • DNotZ 1976, 20
  • DB 1975, 1165
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.05.1971 - V ZR 8/69

    Wegerecht, Auslegung der Grundbucheintragung

    Auszug aus BGH, 25.04.1975 - V ZR 185/73
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt der Umfang einer Dienstbarkeit, insbesondere wenn sie zeitlich nicht begrenzt ist, nicht von vornherein für alle Zeiten fest, sondern ist wandelbar: Entscheidend sind nicht die augenblickliche Art der Benutzung des herrschenden Grundstücks zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung, sondern sein allgemeiner, der Verkehrsauffassung entsprechender und für jedermann ersichtlicher Charakter und das jeweilige Bedürfnis, in diesem Rahmen von der Dienstbarkeit, etwa einem Wegerecht, Gebrauch zu machen (Urteil vom 21. Mai 1971, V ZR 8/69, LM BGB § 1018 Nr. 20).

    Was den ursprünglichen Umfang der Dienstbarkeit anlangt, so geht das Oberlandesgericht zutreffend davon aus, daß ein als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, nicht nur vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks persönlich, sondern auch von solchen Personen ausgeübt werden kann, die zu ihm in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von seinen Hausgenossen, Besuchern und Kunden, sowie von Mietern und Pächtern (Urteil vom 21. Mai 1971 a.a.O.).

  • BGH, 28.02.1962 - V ZR 49/60
    Auszug aus BGH, 25.04.1975 - V ZR 185/73
    Dementsprechend kann sich der Dienstbarkeitsumfang ändern, insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen; die Grunddienstbarkeit ist also bezüglich ihrer Ausübung weniger fest umrissen als viele andere Rechte und auf Veränderung angelegt (Urteil vom 28. Februar 1962, V ZR 49/60, LM BGB § 1018 Nr. 8; Urteil vom 24. Juni 1964, V ZR 162/61, BGHZ 42, 63; Urteil vom 7. April 1967, V ZR 14/65, LM BGB § 1028 Nr. 1).

    Aber selbst wenn es das ursprünglich gewesen und erst nachträglich in ein gewerblich genutztes Grundstück verwandelt worden wäre, würde das der Verneinung einer unvorhersehbaren und willkürlichen Benutzungsänderung nicht ohne weiteres entgegenstehen, wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat (Urteil vom 28. Februar 1962, V ZR 49/60, LM BGB § 1018 Nr. 8; Urteil vom 30. November 1965, V ZR 90/63, WM 1966, 254).

  • BGH, 30.11.1965 - V ZR 90/63

    Umfang der Auslegbarkeit von Grundbucheintragungen durch das Revisionsgericht in

    Auszug aus BGH, 25.04.1975 - V ZR 185/73
    Aber selbst wenn es das ursprünglich gewesen und erst nachträglich in ein gewerblich genutztes Grundstück verwandelt worden wäre, würde das der Verneinung einer unvorhersehbaren und willkürlichen Benutzungsänderung nicht ohne weiteres entgegenstehen, wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat (Urteil vom 28. Februar 1962, V ZR 49/60, LM BGB § 1018 Nr. 8; Urteil vom 30. November 1965, V ZR 90/63, WM 1966, 254).
  • BGH, 07.04.1967 - V ZR 14/65

    Erlöschen einer Dienstbarkeit wegen Verjährung des Störungsbeseitigungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 25.04.1975 - V ZR 185/73
    Dementsprechend kann sich der Dienstbarkeitsumfang ändern, insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen; die Grunddienstbarkeit ist also bezüglich ihrer Ausübung weniger fest umrissen als viele andere Rechte und auf Veränderung angelegt (Urteil vom 28. Februar 1962, V ZR 49/60, LM BGB § 1018 Nr. 8; Urteil vom 24. Juni 1964, V ZR 162/61, BGHZ 42, 63; Urteil vom 7. April 1967, V ZR 14/65, LM BGB § 1028 Nr. 1).
  • BGH, 24.06.1964 - V ZR 162/61

    Gemeinrechtliche Servitut

    Auszug aus BGH, 25.04.1975 - V ZR 185/73
    Dementsprechend kann sich der Dienstbarkeitsumfang ändern, insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen; die Grunddienstbarkeit ist also bezüglich ihrer Ausübung weniger fest umrissen als viele andere Rechte und auf Veränderung angelegt (Urteil vom 28. Februar 1962, V ZR 49/60, LM BGB § 1018 Nr. 8; Urteil vom 24. Juni 1964, V ZR 162/61, BGHZ 42, 63; Urteil vom 7. April 1967, V ZR 14/65, LM BGB § 1028 Nr. 1).
  • BGH, 05.10.1965 - V ZR 73/63

    Wegerechtsumfang

    Auszug aus BGH, 25.04.1975 - V ZR 185/73
    Voraussetzung für die Umfangserweiterung ist jedoch, daß sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGHZ 42 a.a.O.; Urteil vom 5. Oktober 1965, V ZR 73/63, BGHZ 44, 171).
  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02

    Auslegung eines Wegerechts

    Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Urt. v. 21. Mai 1971, V ZR 8/69, LM Nr. 20 zu § 1018 BGB, Bl. 1000; Urt. v. 25. April 1975, V ZR 185/73, DNotZ 1976, 20 f.; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 31, S. 9).
  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

    Der Anspruch des Berechtigten erstreckt sich darauf, von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks auch die Duldung der Nutzung durch seine Pächter zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 1971 - V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962; Urteil vom 25. April 1975 - V ZR 185/73, WM 1975, 625, 626).

    Der Inhaber einer Wegerechtsdienstbarkeit kann nach §§ 1027, 1004 BGB von dem Grundstückseigentümer die Nutzung eines Weges durch Mieter, Pächter, Besucher oder Kunden verlangen, soweit dadurch nicht der Umfang der Grunddienstbarkeit in unzulässiger Weise erweitert würde (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 1971 - V ZR 8/69, WM 1971, 960, 962; Urteil vom 25. April 1975 - V ZR 185/73, WM 1975, 625, 626).

  • OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20

    Umfang einer Grunddienstbarkeit

    Voraussetzung für die Umfangserweiterung ist jedoch, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 21.05.1971 - V ZR 8/69, juris Rn. 17; Urteil vom 25.04.1975 - V ZR 185/73, juris Rn. 8; Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13, juris Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2021 - 12 U 392/20

    Nachweis des Bestehens einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach dem Badischen

    Das gilt insbesondere für die im Klagantrag genannten zum Haushalt des begünstigten Eigentümers gehörenden Personen, die Mieter und Besucher (Senat, Urteil vom 21.07.2020 - 12 U 34/20, juris Rn. 38; OLG München, Urteil vom 17.02.2016 - 15 U 3001/14, juris Rn. 175; BGH, Urteil vom 25.04.1975 - V ZR 185/73, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 21.05.1971 - V ZR 8/69).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1989 - 8 S 2905/89

    Gehrecht und Fahrrecht - Nutzung für bauliche Erweiterungsmaßnahmen

    Auf die Frage, ob die durch das Vorhaben bewirkte Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen für den Antragsteller vorhersehbar war (vgl. dazu BGH, Urteile v. 21.5.1971 -- V ZR 8/69 -- MDR 1971, 738 und v. 25.4.1975 -- V ZR 185/73 --, MDR 1975, 745), kommt es angesichts der uneingeschränkten Einräumung des Fahr- und Wegerechts am Grundstück Flst.Nr. ... nicht an.

    Unabhängig davon war es aber auch für den Antragsteller nach allgemeinen Grundsätzen vorhersehbar gewesen, daß der Beigeladene die auf seinen Grundstücken vorhandenen Betriebseinrichtungen erweitert; demzufolge ist auch aus diesem Grund der durch das Vorhaben ausgelöste Mehrverkehr durch die Grunddienstbarkeit gedeckt (vgl. BGH, Urteile v. 21.5.1971 und 25.4.1975 a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2007 - 4 M 54/07

    Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei der Sicherung des

    Denn er stellt unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 6 GBBerG, auf die Kommentierung von Palandt zu § 1018 BGB sowie auf ein Urteil des BGH vom 25. April 1975 (- V ZR 185/73 - zu einem Wegerecht) allein darauf ab, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit grundsätzlich auch in ihrem Umfang erweitert werden könne.
  • LG Hamburg, 24.05.2017 - 302 O 373/13

    Auslegung einer Grunddienstbarkeit: Gestattung des "Übergangs" eines Flurstücks

    Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 25.04.1975, V ZR 185/73, zitiert nach juris) Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 08.02.2002, V ZR 252/00, zitiert nach juris.
  • OLG München, 29.06.1984 - 25 U 5839/83

    Bewilligung der Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts (Wegerecht); Nachweis der

    Voraussetzung für die nachträgliche Umfangserweiterung der Dienstbarkeit infolge einer Bedürfnissteigerung des Berechtigten ist deshalb, daß sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung unvorhersehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH DNotZ 1959, 240/241; BGH LM § 1018 BGB Nr. 23 = MDR 1975, 745 Nr. 22 = DB 1975, 1165).
  • OLG Naumburg, 09.10.2023 - 12 U 15/23

    Nutzung eines dinglichen Wegerechts durch den Sohn des Grundstückseigentümers

    Denn ein dingliches Wegerecht kann, da es dem Interesse des herrschenden Grundstücks und nicht bloß dem persönlichen Vorteil seines jeweiligen Eigentümers zu dienen bestimmt ist, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von dritten Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von seinen Hausgenossen, Besuchern und Kunden, von Mietern, Pächtern und dergleichen (z. B. BGH, Urteil vom 21. Mai 1971 - V ZR 8/69; Urteil vom 25. April 1975 - V ZR 185/73; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 12 U 392/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 12 U 392/20; sämtlich zitiert nach Juris).
  • BGH, 20.10.1983 - III ZR 99/82

    Annahme einer Revision - Vorliegen einer Berechtigung zur gewerblichen Nutzung

    Die Annahme des Berufungsgerichts, die eingetragene Grunddienstbarkeit berechtige nicht dazu, die Zufahrt auch zum Betrieb eines Auslieferungslagers zu nutzen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile insbesondere vom 10. Mai 1961 - V ZR 34/60 - LM BGB § 1018 Nr. 5, vom 21. Mai 1971 - V ZR 8/69 = LM BGB § 1018 Nr. 20 und vom 25. April 1975 - V ZR 185/73 - LM BGB § 1018 Nr. 23).
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