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   BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98   

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https://dejure.org/1999,507
BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98 (https://dejure.org/1999,507)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1999 - V ZR 190/98 (https://dejure.org/1999,507)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1999 - V ZR 190/98 (https://dejure.org/1999,507)
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§ 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Mahnung ist auch bei Zuvielforderung grundsätzlich wirksam;

keine Schadensberechnung nach Surrogationsmethode bei § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§ 356 ZPO, § 296 Abs. 2 ZPO, Abbruch einer Beweisaufnahme wegen nicht fristgemäßer Vorschußzahlung nur dann, wenn die Verzögerung nicht auch bei rechtzeitiger Zahlung eingetreten wäre

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verzug mit Kaufpreiszahlung; Grundsätze über die Wirksamkeit einer Mahnung unter Zuvielforderung ; Schadensersatz wegen Nichterfüllung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstückskaufvertrag, kein Schadensersatz bei - in Höhe des Kaufpreises für Verkäufer

  • Judicialis

    BGB § 326 Eb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 326
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensberechnung beim Grundstückskauf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3115
  • ZIP 1999, 1528
  • MDR 1999, 1128
  • WM 1999, 1726
  • BB 1999, 1842
  • DB 1999, 1849
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98
    Das vertragliche Austauschverhältnis hätte sich in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt (vgl. z.B. BGHZ 87, 156, 158 f; MünchKomm/Emmerich, BGB 3. Aufl. § 326 Rdn. 120 m.w.N.).

    Damit findet auch das Besitzrecht der Beklagten nach § 986 BGB sein Ende mit der Folge, daß die Klägerin das noch nicht übereignete Grundstück nach § 985 BGB zurückverlangen könnte (vgl. auch BGHZ 54, 214, 216; 87, 156, 159; Senatsurt. v. 11. Februar 1983, V ZR 191/81, WM 1983, 418; MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 325 Rdn. 64; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 326 Rdn. 72 und 73).

    Eine andere Möglichkeit der Schadensberechnung hat der Gläubiger nach der vom Senat vertretenen Auffassung nur dann, wenn er seinerseits die von ihm geschuldete Leistung bereits (voll) erbracht hat (BGHZ 87, 156, 159; 126, 131, 136; vgl. auch BGB-RGRK/Ballhaus, 12. Aufl., § 325 Rdn. 14 und 15; Erman/Battes, BGB, 9. Aufl., § 325 Rdn. 8; MünchKomm/Emmerich, BGB, 3. Aufl., § 325 Rdn. 64, 75 und 83; Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 326 Rdn. 26 und § 325 Rdn. 13; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 326 Rdn. 73).

  • BGH, 19.04.1955 - I ZR 66/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98
    Insoweit kommt es nicht so sehr darauf an, wie sich der Schuldner bei einer der Höhe nach zutreffenden Mahnung verhalten hätte, sondern es geht um eine unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben vorzunehmenden Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muß und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl. BGH, Urteile v. 19. Mai 1967, V ZR 24/66, WM 1967, 660, 662; v. 19. April 1955, I ZR 66/53, LM BGB § 286 Nr. 3).

    Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin die Annahme eines Teilbetrages in jedem Fall verweigert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 19. April 1955, aaO).

  • BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55

    Ablauf der Nachfrist nach § 326 BGB

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98
    Die Klägerin könnte dann den vereinbarten Kaufpreis auch nicht als Schadensersatz verlangen, wenn sie den Käufern die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übereignung anbietet (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Oktober 1994, V ZR 92/94, NJW 1994, 3351 unter Aufgabe von BGHZ 20, 338, 343).

    Eine Wiederherstellung der gegenseitigen Leistungspflichten wäre nur über einen formwirksamen Vertrag nach § 313 BGB möglich (BGHZ 20, 338 ff).

  • BGH, 06.10.1994 - V ZR 92/94

    Schadensersatzanspruch des Verkäufers wegen Nichterfüllung eines

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98
    Die Klägerin könnte dann den vereinbarten Kaufpreis auch nicht als Schadensersatz verlangen, wenn sie den Käufern die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übereignung anbietet (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Oktober 1994, V ZR 92/94, NJW 1994, 3351 unter Aufgabe von BGHZ 20, 338, 343).

    Demgemäß hat der Senat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen, daß der Gläubiger nicht die Möglichkeit hat, Schadensersatz in der Weise geltend zu machen, daß er Zug um Zug gegen Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht die ihm geschuldete Gegenleistung verlangt (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Oktober 1994, V ZR 92/94, NJW 1994, 3351; a.A. BGB-RGRK/Ballhaus, 12. Aufl., § 325 Rdn. 15; Staudinger/Otto, BGB, 1995, § 326 Rdn. 153).

  • BGH, 19.05.1967 - V ZR 24/66

    Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Folgen eines

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98
    Insoweit kommt es nicht so sehr darauf an, wie sich der Schuldner bei einer der Höhe nach zutreffenden Mahnung verhalten hätte, sondern es geht um eine unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben vorzunehmenden Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muß und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl. BGH, Urteile v. 19. Mai 1967, V ZR 24/66, WM 1967, 660, 662; v. 19. April 1955, I ZR 66/53, LM BGB § 286 Nr. 3).

    Der Senat hat die Wirksamkeit einer Zuvielforderung im Regelfall dann bejaht, wenn anzunehmen ist, daß der Schuldner auch bei einer auf den wirklichen Rückstand beschränkten Mahnung nicht geleistet hätte (Senatsurt. v. 19. Mai 1967, V ZR 24/66, aaO, S. 660).

  • BGH, 04.05.1983 - VIII ZR 94/82

    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Prozeßvergleichs; Erheblichkeit eines

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98
    Da es um eine sogen. innere Tatsache geht, hätte die Klägerin darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1983, VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034), zumal er als Notar eine bestimmte Wortwahl getroffen und die Zusicherung in einen bestimmten Kontext gestellt hat.
  • BGH, 27.11.1997 - III ZR 246/96

    Zurückweisung eines Beweisantritts nach Nichtzahlung des Auslagenvorschusses

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98
    Dies ist zwar in entsprechender Anwendung von § 296 Abs. 2 ZPO im Ansatz möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1997, III ZR 246/96, NJW 1998, 761 ff).
  • BVerfG, 27.01.1995 - 1 BvR 1430/94

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98
    Wäre die Verzögerung auch bei rechtzeitiger Zahlung eingetreten, ist eine Zurückweisung unzulässig (vgl. auch BVerfG NJW 1995, 1417).
  • BGH, 18.01.1991 - V ZR 11/90

    Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Auflassung und Übergabe eines

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98
    Da ihnen das Kaufobjekt nach Auflassung am 6. Januar 1995 übergeben wurde, sind sie hinsichtlich der von ihnen behaupteten Mängel auf die nach den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften eingeräumten Rechte beschränkt, die Einrede nach § 320 BGB steht ihnen dagegen nicht mehr zu (BGHZ 113, 232, 235).
  • BGH, 07.11.1957 - II ZR 280/55

    Aufrechnung der Forderung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit

    Auszug aus BGH, 25.06.1999 - V ZR 190/98
    Bei dem Kaufpreisanspruch und dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung handelt es sich jeweils um einen prozessual unterschiedlichen Streitgegenstand, den die Klägerin in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht auswechseln kann (§ 561 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. 4. Juli 1988, II ZR 334/87, NJW 1989, 170).
  • BGH, 17.09.1971 - V ZR 143/68

    Anspruch auf Herabsetzung des Grundstückkaufpreises auf Grund unzureichender

  • BGH, 13.11.1990 - XI ZR 217/89

    Umfang der Haftung einer zur Sicherung eines Kontokorrentkredits bestellten

  • BGH, 11.02.1983 - V ZR 191/81

    Gesamtvermögensvergleich im Sinne der Differenztheorie Berücksichtigung von

  • BGH, 20.05.1994 - V ZR 64/93

    Umfang des Anspruchs des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung

  • BGH, 28.06.1961 - V ZR 201/60
  • BGH, 01.07.1970 - VIII ZR 24/69

    Klagebefugnis des Vorbehaltseigentümers

  • BGH, 04.07.1988 - II ZR 334/87

    Teilrechtskraft durch Forderungsverzicht in der Berufungsinstanz

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene

    Geht der Verkäufer nach § 326 Abs. 1 BGB vor, so kann er den vereinbarten Kaufpreis auch dann nicht als Schadensersatz verlangen, wenn er dem Käufer die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Übereignung anbietet (BGH, Urt. v. 25. Juni 1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116).

    Der Verkäufer hat nicht die Möglichkeit, Schadensersatz in der Weise geltend zu machen, dass er Zug um Zug gegen Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht die ihm geschuldete Gegenleistung verlangt (BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1994 - V ZR 92/94, NJW 1994, 3351; Urt. v. 25. Juni 1999 aaO S. 3117).

  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18

    Kaufvertrag: Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Kauf eines

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB/§ 284 BGB aF, die auf die Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB übertragen wird (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl., § 281 Rn. 36), hängt die Wirksamkeit der Mahnung davon ab, ob die Beklagte die uneingeschränkte Freistellungsaufforderung des Klägers als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste und der Kläger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit war (Senat, Urteile vom 19. Mai 1967 - V ZR 24/66, WM 1967, 660, 662 und vom 25. Juni 1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116).
  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 157/05

    Verzug durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit bei

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt eine Zuvielforderung die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (Urt. v. 25.06.1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115 m.w.N; v. 28.01.2000 - V ZR 252/98, WM 2000, 586).
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