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   BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76   

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https://dejure.org/1979,253
BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76 (https://dejure.org/1979,253)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1979 - V ZR 191/76 (https://dejure.org/1979,253)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1979 - V ZR 191/76 (https://dejure.org/1979,253)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    Zur Vereinbarung von Ankaufspflichten in Erbbaurechtsverträgen und zum Vorliegen von "Überraschungsklauseln" in notariellen Urkunden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erbbaurecht an der Teilfläche eines landwirtschaftlichen Besitztums - Erbbaurechtsvertrag mit Ankaufsklausel - Möglichkeit der Sittenwidrigkeit der Koppelung von Erbbaurecht und schuldrechtlicher Ankaufsklausel - Übernahme der Ankaufspflicht in einem Vertrag als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138; ErbbauVO 2; Allg. Geschäftsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 15
  • NJW 1979, 2387
  • MDR 1979, 1010
  • DNotZ 1979, 733
  • DB 1979, 2175
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 01.10.1976 - V ZR 10/76

    Erbbaurecht und Ankaufverpflichtung

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76
    Die Vereinbarung einer mit dem Erbbaurechtsvertrag verbundenen schuldrechtlichen Ankaufspflicht ist grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht im Einzelfall sittenwidrig ist (Bestätigung von BGHZ 68, 1 [BGH 01.10.1976 - V ZR 10/76]).

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 1. Oktober 1976 (BGHZ 68, 1 [BGH 01.10.1976 - V ZR 10/76]) entschieden hat, ist es nach dem Sinn und Zweck der Erbbaurechtsverordnung nicht grundsätzlich unzulässig, ein Erbbaurecht mit einer schuldrechtlichen Ankaufsverpflichtung zu koppeln; ob eine solche Vereinbarung sittenwidrig ist, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung und den Umständen des Einzelfalles ab (zustimmend: Hönn, NJW 1977, 2073; Macke, NJW 1977, 2233; Staudinger/Ring, BGB 12. Aufl. Rdn. 36 zu § 2 ErbbauVO; Palandt/Bassenge, BGB 38. Aufl. Anm. 2 zu § 2 ErbbauVO).

    Für einen solchen Fall hat der Senat schon in seinem Urteil vom 19. Dezember 1963, V ZR 121/62, WM 1964, 182 - ebenso nun in BGHZ 68, 1, 6 [BGH 01.10.1976 - V ZR 10/76] - die Verknüpfung des Erbbaurechts mit einer schuldrechtlichen Ankaufspflicht mindestens dann als unbedenklich angesehen, wenn ein finanzstarker Vertragspartner diese Verpflichtung eingeht.

    Ein solcher Zeitraum entspricht der Schonfrist, die der Senat in BGHZ 68, 1 [BGH 01.10.1976 - V ZR 10/76] im Hinblick auf die erfahrungsgemäß gerade während dieser Zeit für den Erbbauberechtigten bestehende Baukostenbelastung als angemessen bezeichnet hat.

  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73

    Mängelhaftung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76
    Dies hat der Senat für den hier maßgeblichen Rechtszustand vor Einführung des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 wiederholt entschieden (BGHZ 62, 251 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 63, 238; 67, 101), und dies ergibt sich jetzt auch aus § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes.

    Auch wenn der Vertrag, wovon hier mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, überwiegend als Individualvereinbarung ausgestaltet und deshalb nicht im ganzen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln ist, kann er doch formularmäßige Einzelabreden mit einem für Allgemeine Geschäftsbedingungen typischen Gepräge enthalten und insoweit den dafür geltenden Rechtsgrundsätzen unterliegen (vgl. BGHZ 62, 251 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73] = LM Allg. Geschäftsbed. Nr. 55 mit Anm. Mattern).

  • BGH, 16.05.1974 - VII ZR 214/72

    Formularmäßige Beschränkungen der werkvertraglichen Mängelhaftung

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76
    Sollte sich hiernach ergeben, daß die Schuldübernahme unwirksam ist, so würde davon die Gültigkeit des Vertrages im übrigen grundsätzlich nicht berührt (BGHZ 62, 323, 327; 22, 90, 92; entsprechend jetzt § 6 AGBG).
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76
    Sollte sich hiernach ergeben, daß die Schuldübernahme unwirksam ist, so würde davon die Gültigkeit des Vertrages im übrigen grundsätzlich nicht berührt (BGHZ 62, 323, 327; 22, 90, 92; entsprechend jetzt § 6 AGBG).
  • BGH, 01.03.1978 - VIII ZR 70/77

    Eine überraschende Formularklausel - Abschluss eines Bierlieferungsvertrages -

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76
    Es macht insoweit keinen Unterschied, ob sich eine Überraschungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einer ihnen gleichstehenden Formularabrede findet (BGH Urteil vom 1. März 1978, VIII ZR 70/77, NJV 1978, 1519; ebenso für den jetzigen Rechtszustand §§ 1, 3 AGB).
  • OLG Hamm, 04.11.1976 - 22 U 14/76
    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76
    Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil (abgedruckt in NJW 1977, 203) der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben.
  • BGH, 19.12.1963 - V ZR 121/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76
    Für einen solchen Fall hat der Senat schon in seinem Urteil vom 19. Dezember 1963, V ZR 121/62, WM 1964, 182 - ebenso nun in BGHZ 68, 1, 6 [BGH 01.10.1976 - V ZR 10/76] - die Verknüpfung des Erbbaurechts mit einer schuldrechtlichen Ankaufspflicht mindestens dann als unbedenklich angesehen, wenn ein finanzstarker Vertragspartner diese Verpflichtung eingeht.
  • BGH, 02.07.1976 - V ZR 185/74

    Unzulässige Einschränkungen der Gewährleistung in Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76
    Dies hat der Senat für den hier maßgeblichen Rechtszustand vor Einführung des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 wiederholt entschieden (BGHZ 62, 251 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 63, 238; 67, 101), und dies ergibt sich jetzt auch aus § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes.
  • BGH, 08.11.1974 - V ZR 36/73

    Formularmäßige Zurückhaltungsklausel

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76
    Dies hat der Senat für den hier maßgeblichen Rechtszustand vor Einführung des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 wiederholt entschieden (BGHZ 62, 251 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 63, 238; 67, 101), und dies ergibt sich jetzt auch aus § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes.
  • BGH, 27.01.1966 - VII ZR 16/64

    Klage aus einem vermittelten Kauffinanzierungsvertrag

    Auszug aus BGH, 08.06.1979 - V ZR 191/76
    Zwar ist anerkannt, daß ein Vertrag auch in seinen Auswirkungen auf bestehende oder künftige Rechte Dritter dem Schutzzweck des § 138 BGB unterliegt; insoweit ist aber Voraussetzung, daß beide Vertragspartner sittenwidrig zum Nachteil des Dritten handeln (vgl. BGH Urteile vom 27. Januar 1966, VII ZR 16/64, WM 1966, 495, 496 und vom 9. Juli 1964, VII ZR 257/62, WM 1964, 1086, 1087).
  • BGH, 25.09.1970 - I ZR 72/69

    Vertrag zur Aufstellung von Gummischutzmittelautomaten - Sittenwidrigkeit von

  • BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77

    Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses; Freizeichnung des Veräußerers

  • OLG Düsseldorf, 21.11.2014 - 22 U 37/14

    Urkalkulation nicht vorgelegt: Nachträge werden nicht vergütet!

    (b) Zum anderen können sich zwar auch einzelne Klauseln eines Vertragswerks (bzw. Vorbemerkungen als Teil des Vertragswerks) unter den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 BGB als Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, selbst wenn der Vertrag im Übrigen individuell gestaltet ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.1979, V ZR 191/76, BGHZ 75, 21; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 305, Rn 15 mwN).
  • BGH, 27.10.1994 - IX ZR 168/93

    Einbeziehung von in einem vorformulierten Bürgschaftsvertrag enthaltenen AGB;

    Da das Vertragsformular mit einem im wesentlichen gleichen Inhalt für eine Vielzahl von Verträgen benutzt werden soll und der Verwender die darin aufgeführten Bedingungen der Gegenseite abverlangt, erfüllt der gesamte Formularvertrag den gesetzlichen Begriff der AGB (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG; vgl. BGHZ 62, 251, 252 f [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 63, 238, 239; 75, 15, 20).
  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 31/12

    Erbbaurecht: "Stellen" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem von einer

    Es handelt sich somit um eine formularmäßige Einzelabrede mit einem für Allgemeine Geschäftsbedingungen typischen Gepräge, die auch in der hier maßgeblichen Zeit vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes den dafür geltenden Rechtsgrundsätzen unterlag (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 191/76, BGHZ 75, 15, 20).

    Um eine Erklärung zur Unzeit handelt es sich bei einem einer natürlichen Person zu Wohnzwecken bestellten Erbbaurecht u.a. dann, wenn der Kaufvertrag in den ersten zehn Jahren nach der Bestellung des Rechts zustande kommen soll (Senat, Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 191/76, BGHZ 75, 15, 19; Urteil vom 1. Oktober 1976 - V ZR 10/76, BGHZ 68, 1, 5), dem Erbbauberechtigten nicht ein angemessener Zeitraum für die Finanzierung des Grundstückskaufs eingeräumt wird (Senat, Urteil vom 22. Februar 1980 - V ZR 135/76, WM 1980, 877, 878; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 191/76, BGHZ 75, 15, 19), die Ausübung des Verkaufsrechts erst in einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem der Erbbauberechtigte bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist oder bald ausscheiden wird und deshalb die Finanzierung des Kaufpreises nur unter erheblichen Opfern aufzubringen in der Lage ist (Senat, Urteil vom 17. Mai 1991 - V ZR 140/90, BGHZ 114, 338, 342), oder nachdem der Berechtigte Erbbauzinsen in mehrfacher Höhe des Grundstücks gezahlt hat (Senat, Urteil vom 1. Oktober 1976 - V ZR 10/76, BGHZ 68, 1, 5).

    (2) Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit bestehen immer dann nicht, wenn der Erbbauberechtigte ein finanzstarker Verhandlungspartner ist, der das Grundstück eigentlich sofort kaufen wollte und könnte, falls der Eigentümer es hergegeben hätte (Senat, Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 191/76, BGHZ 75, 15, 17; Urteil vom 1. Oktober 1976 - V ZR 10/76, BGHZ 68, 1, 4).

    Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit spielt es (anders als bei der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, siehe unten zu 4. b) bb)) keine Rolle, dass eine Weitergabe des Erbbaurechts an natürliche Personen nicht ausgeschlossen war, solange nicht beide Vertragsparteien - wofür hier nichts ersichtlich ist - sittenwidrig zum Nachteil dieses Dritten handelten (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 191/76, BGHZ 75, 15, 18).

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

    Dem steht nicht entgegen, daß die Vertragsexemplare auch im einzelnen ausgehandelte Regelungen enthalten, die aber nicht die umstrittenen Zinsklauseln betreffen (vgl. BGHZ 93, 252, 254 f. [BGH 16.01.1985 - VIII ZR 153/83]; s. auch BGHZ 75, 15, 20).
  • BGH, 10.11.1989 - V ZR 201/88

    Formularmäßige Ausdehnung der Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten eines

    Damit ist verkannt, daß das AGB-Gesetz nicht nur für typische auf Nebenabreden beschränkte allgemeine Geschäftsbedingungen gilt, sondern auch für sogenannte Formularverträge (vgl. auch schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes BGH Urteile v. 1. März 1978, VIII ZR 70/77, NJW 1978, 1519 [BGH 01.03.1978 - VIII ZR 70/77] und v. 8. Juni 1979, V ZR 191/76, NJW 1979, 2387, 2388).
  • BGH, 24.10.2000 - XI ZR 273/99

    Rechtsberatung durch Inhaber einer Inkassoerlaubnis; gängige Klausel mit

    Die notarielle Beurkundung nimmt einer Klausel aber nicht zwangsläufig ihren überraschenden Charakter (vgl. BGHZ 75, 15, 20 ff.; 83, 56, 60; 114, 338, 340).

    Diese trägt als Verwenderin nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Beweislast dafür, daß eine zur Ausräumung des Überraschungsmerkmals im konkreten Fall geeignete Belehrung erfolgt ist (BGHZ 75, 15, 22; 83, 56, 60).

  • BGH, 26.09.1996 - VII ZR 318/95

    Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung

    Richtig ist ferner, daß die Frage, ob AGB vorliegen oder nicht, sich nicht an dem Vertragswerk insgesamt entscheidet, einzelne Klauseln in sonst individuell gestalteten Verträgen können AGB sein (BGH, Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 191/76 - BGHZ 75, 15, 20; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl. Rdn. 18 zu § 1 m.N.).
  • BGH, 22.02.1980 - V ZR 135/76

    Sittenwidrigkeit einer Ankaufsvereinbarung

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat ( BGHZ 68, 1; 75, 15), ist die Vereinbarung einer mit dem Erbbaurechtsvertrag verbundenen schuldrechtlichen Ankaufspflicht zulässig, soweit die Abrede nicht im Einzelfall sittenwidrig ist.

    Andererseits ist es aber auch denkbar, daß eine weiträumige Ankaufsfrist gerade im Interesse des Erbbauberechtigten liegt, etwa dann, wenn er aufgrund der voraussehbaren Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst erhebliche Zeit nach Ablauf der ihm ohnehin in der Regel zu gewährenden Schonfrist von 10 Jahren ( BGHZ 75, 15, 19 ) zum Kauf in der Lage ist.

    In der Entscheidung BGHZ 75, 15, 19 hat der Senat eine Ankündigungsfrist von sechs Monaten, wie sie dort gegeben war, für ausreichend gehalten.

    Es ist nicht sittenwidrig, daß er von einer solchen Vereinbarung die Bestellung des Erbbaurechts abhängig gemacht hatte und sich durch einen späteren Verkauf wirtschaftliche Vorteile erhoffte (vgl. BGHZ 75, 15, 18 ).

    Soweit Macke ( NJW 1977, 2233) - wenn auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit - eine Ankaufspflicht des Erbbauberechtigten nur zu einem Kaufpreis gelten lassen will, der entsprechend § 9 a ErbbauVO lediglich eine im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse liegende Wertsteigerung und nicht den tatsächlichen Verkehrswert abdeckt, ist der Senat dieser Ansicht schon in BGHZ 75, 15, 18 entgegengetreten.

    Es wird, falls es die in Rede stehende Klausel nicht als auflösende Bedingung im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 ErbbauVO versteht, auch der weiteren - in den Vorinstanzen aufgeworfenen - Frage nachzugehen haben, ob die Ankaufsvereinbarung etwa nur formularmäßig Vertragsinhalt geworden ist und sich als unwirksame Überraschungsklausel darstellt (vgl. dazu BGHZ 75, 15 ).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 2 U 99/22

    Vertragsstrafenabrede stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die

    Selbst in einem überwiegend als Individualvereinbarung ausgestalteten Vertrag können daher formularmäßige Einzelabreden als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sein (BGH, NJW 1979, 2387; BGH NJW 1997, 135).
  • BGH, 29.01.1982 - V ZR 82/81

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckbestimmungserklärung

    Wie der Senat für den hier maßgeblichen Rechtszustand vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9.12.1976 (AGB-Gesetz) wiederholt entschieden hat, kann ein Vertrag trotz notarieller Beurkundung die Eigenheiten von AGB aufweisen und deshalb als ein ihnen rechtlich gleichstehender Formularvertrag anzusehen sein (BGHZ 62, 251 (253) = NJW 1974, 1135; BGHZ 63, 238 (239) = NJW 1975, 165; BGHZ 67, 101 (103) = NJW 1976, 1934; BGHZ 75, 15 (20) = NJW 1979, 2387).

    Es entspricht jedoch gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Zeit vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes, daß Klauseln in Formularverträgen, die in unangemessener Weise einseitige Interessen auf Kosten des Vertragspartners verfolgen, mit denen dieser nach Treu und Glauben bei derartigen Geschäften nicht rechnen muß und auf die er sich billigerweise nicht einzulassen brauchte, rechtsunwirksam sein können (BGHZ 17, 1 (3) = NJW 1955, 1145; BGHZ 38, 183 (185) = NJW 1963, 99; BGHZ 54, 106 (109) = NJW 1970, 1596; BGHZ 75, 15 (20) = NJW 1979, 2387; BGH, NJW 1977, 195 = BB 1976, 157 m. w. Nachw.).

  • BGH, 27.10.1982 - V ZR 177/81

    Die sich für den Minderjährigen durch den Erwerb eines Grundstücks ergebende

  • OLG Köln, 20.01.2015 - 15 U 142/14

    Begriff des Stellens von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • BGH, 17.05.1991 - V ZR 140/90

    Formularmäßige Vereinbarung einer Ankaufspflicht des Erbbauberechtigten

  • BGH, 11.12.1981 - V ZR 222/80

    Bestellung eines Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer

  • BGH, 12.07.2013 - V ZR 122/12

    Verkauf eines Grundstücks durch eine Gemeinde in Bayern: Nichtigkeit des

  • OLG Brandenburg, 27.08.2020 - 12 U 28/20

    Recht auf Mängeleinbehalt kann weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden!

  • BGH, 19.05.1989 - V ZR 103/88

    Auslegung einer Ankaufsklausel in einem Erbbaurechtsvertrag

  • BGH, 14.10.1988 - V ZR 175/87

    Auslegung des Begriffs Verkehrswert in einer Ankaufsvereinbarung; Inanspruchnahme

  • BGH, 29.09.1983 - VII ZR 225/82

    Umfang der Leistungspflicht des Unternehmers bei schlüsselfertiger Erstellung

  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 85/06

    Berechnung des nach einem investiven Verkauf herauszugebenden Erlöses

  • BGH, 29.01.1988 - V ZR 146/86

    Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts zwischen einem Siedlungsunternehmen und

  • OLG Rostock, 13.01.2006 - 8 U 79/04

    Vereinbarung eines gemeinsamen Sperrkontos in Bauvertrag als Voraussetzung für

  • OLG Nürnberg, 20.06.1990 - 9 U 3650/89

    Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages wegen Formverstoßes; Unschädlichkeit einer

  • BGH, 06.07.1984 - V ZR 62/83

    Zur Wirksamkeit einer unbefristeten Nutzungsverpflichtung

  • OLG Köln, 14.01.2002 - 11 U 96/01

    Im Bauvertrag vereinbarte Bürgschaft auf erstes Anfordern

  • OLG Düsseldorf, 28.02.1996 - 9 U 220/94

    Keine Ausschlussfrist für Ankaufspflichten

  • BGH, 07.03.1986 - V ZR 228/84

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts

  • OLG München, 03.05.2000 - 7 U 2620/99

    Pflichten des Handelsvertreters bei Einsatz von Untervertretern

  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 72/78

    Rechtsfolgen des Rücktritts eines Grundstücksverkäufers aufgrund vertraglichen

  • LG Potsdam, 09.09.2005 - 8 O 643/04

    Investitionsvorrang: Unwirksame AGB-Klausel in einem Grundstückskaufvertrag im

  • OLG Zweibrücken, 16.03.1981 - 3 W 12/81
  • BGH, 29.09.1983 - VII ZR 351/82

    Anspruch über den Pauschalpreis "für das gesamte Kaufobjekt" hinaus auf Kosten

  • BGH, 29.09.1983 - VII ZR 350/82

    Anspruch über den Pauschalpreis "für das gesamte Kaufobjekt" hinaus auf Kosten

  • BayObLG, 13.11.1980 - BReg. 2 Z 6/80

    (BGBl I. S. 147 - BeurkÄndG)§ 1 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3 (Zur

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