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   BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11   

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https://dejure.org/2012,15158
BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11 (https://dejure.org/2012,15158)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2012 - V ZR 193/11 (https://dejure.org/2012,15158)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 (https://dejure.org/2012,15158)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 139 BGB, § 28 WoEigG
    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei fehlerhafter Verteilung einzelner Kostenpositionen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit von Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftsplänen bei fehlerhafter Verteilung einzelner Kostenpositionen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Gesamtungültigkeit der Jahreseinzelabrechnung bei Ungültigkeit einzelner Positionen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Unwirksamkeit von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fehlende Verteilung einzelner Kostenpositionen; Ungültigkeit von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei fehlerhafter Verteilung einzelner Kostenpositionen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 139
    Gültigkeit von Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftsplänen bei fehlerhafter Verteilung einzelner Kostenpositionen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Folgen fehlerhafter Verteilung einzelner Kostenpositionen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Jahresabrechnung der WEG

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Fehlerhafte Kostenverteilung und Gesamtnichtigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einzelabrechnungen und Einzelwirtschaftspläne einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind nicht insgesamt nur wegen einer fehlerhaften Verteilung einzelner Kostenpositionen für ungültig zu erklären

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Falscher Verteilerschlüssel führt zur Teilnichtigkeit

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Jahresabrechnung: Teilunwirksamkeit

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Einzeljahresabrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen: Nur Teilnichtigkeit des Beschlusses! (IMR 2012, 329)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2648
  • MDR 2012, 957
  • NZM 2012, 566
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    Auszug aus BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11
    Diese Vorschrift ist bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese - wie hier - nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen - ebenfalls wie hier - um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (dazu Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass die Ungültigkeitserklärung auf rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung beschränkt werden kann, dies insbesondere bei Zugrundelegung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels gilt und sich eine unzutreffende Kostenverteilung in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung auswirkt, sondern nur auf die Einzelabrechnungen - und dies auch nur in dem Umfang der betroffenen Positionen (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12 f.; vgl. auch Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10, WM 2011, 1291, 1293).

    Lässt man es demgegenüber bei der Teilunwirksamkeit bewenden, brauchen sich die Wohnungseigentümer nachfolgend nur noch mit der nachgebesserten Position sowie der daraus resultierenden Abrechnungsspitze (oder einem sich daraus ergebenden Guthaben) zu befassen (zum Ergänzungsanspruch der Wohnungseigentümer Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12).

  • OLG München, 20.02.2008 - 34 Wx 65/07

    Wohnungseigentumssache: Maßstab für die Abgrenzung zwischen vollständiger und

    Auszug aus BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11
    b) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die fehlerhaft umgelegten Verwalterkosten insgesamt zur Unwirksamkeit sämtlicher Einzelabrechnungen und Einzelwirtschaftspläne führen, kein Ermessen für sich in Anspruch genommen (zur streitigen Frage des Ermessens vgl. etwa OLG München, OLGR 2008, 366 mwN).

    Dabei wird es - sollte es auf die Nachvollziehbarkeit des Rechenwerks insgesamt ankommen - auf das Verständnis eines durchschnittlichen Wohnungseigentümers abzustellen haben (OLG München, OLGR 2008, 366, LS).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11
    Diese Vorschrift ist bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese - wie hier - nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen - ebenfalls wie hier - um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (dazu Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.

    (a) Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt eine Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des gesamten Beschlusses vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 298).

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Auszug aus BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11
    Diese Vorschrift ist bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese - wie hier - nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen - ebenfalls wie hier - um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (dazu Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass die Ungültigkeitserklärung auf rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung beschränkt werden kann, dies insbesondere bei Zugrundelegung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels gilt und sich eine unzutreffende Kostenverteilung in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung auswirkt, sondern nur auf die Einzelabrechnungen - und dies auch nur in dem Umfang der betroffenen Positionen (Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12 f.; vgl. auch Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10, WM 2011, 1291, 1293).

  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 175/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung des Hauptantrags

    Auszug aus BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11
    Hierfür ist aber erforderlich, dass aus den Entscheidungsgründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366 mwN; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, ZWE 2011, 331).

    Dabei ist bei der Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens die Bedeutung der Einzelwirtschaftspläne in Rechnung zu stellen, wonach mit deren Genehmigung und den zugleich genehmigten in ihnen enthaltenen Zahlungsverpflichtungen die in § 28 Abs. 2 WEG normierte Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers zur Zahlung von Vorschüssen entsteht (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, ZWE 2011, 331, 332).

  • BayObLG, 17.06.2003 - 2Z BR 110/02

    Jahresabrechnung und deren Genehmigung in WEG -Sachen - Kostenfolge bei nicht

    Auszug aus BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11
    (c) Dem mutmaßlichen Willen der Wohnungseigentümer wird die Verneinung der Teilnichtigkeit allerdings dann nicht entsprechen, wenn Mängel vorliegen, die zu einer nicht mehr oder nur noch schwer nachvollziehbaren Restabrechnung führen (BayObLG, ZMR 2004, 50, 51; BayObLG, ZMR 2003, 761, 762; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl. § 28 Rn. 120; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 85), wie es auch bei einer Vielzahl von Einzelfehlern der Fall sein kann (vgl. auch OLG Frankfurt, ZWE 2006, 194, 198; Merle, aaO, § 28 Rn. 120).
  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 360/96

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Auslegung einer Willenserklärung; Prüfungsmaßstab im

    Auszug aus BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11
    d) Jedoch ist das Berufungsgericht den aus der genannten Norm folgenden rechtlichen Vorgaben nicht gerecht geworden, weil es, was der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt, den relevanten Tatsachenstoff aus rechtlich verkürzter Sicht gewürdigt hat (zu diesem Gesichtspunkt Senat, Urteil vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269 f.).
  • BGH, 29.01.2004 - V ZR 244/03

    Teilweise Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11
    Hierfür ist aber erforderlich, dass aus den Entscheidungsgründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366 mwN; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, ZWE 2011, 331).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11
    Nicht jeder Fehler in Wirtschaftsplänen führt zur Ungültigkeitserklärung des Genehmigungsbeschlusses insgesamt (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZR 32/05, BGHZ 163, 154, 175).
  • BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 257/04

    Wirksamkeit eines Kündigungsverzichts in einem Staffelmietvertrag

    Auszug aus BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11
    Bei der Beurteilung, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 257/04, NJW 2006, 2696, 2697 Rn. 21), ist in der Regel davon auszugehen, dass die Parteien das objektiv Vernünftige gewollt hätten (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - VIII ZR 257/04, NJW 2006, 2696, 2697 Rn. 21).
  • BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08

    Voraussetzungen für die Aufspaltung einer sitttenwidrigen Vertragsklausel

  • BGH, 16.07.2010 - V ZR 217/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Auf dem Nachbargrundstück für den

  • BGH, 04.03.2011 - V ZR 156/10

    Wohnungseigentum: Einstellung von unberechtigten Ausgaben des Verwalters in die

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10

    Wohnungseigentum: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

  • OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 20 W 283/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Teil- oder Vollungültigerklärung des

  • BayObLG, 17.09.2003 - 2Z BR 150/03

    Gültigkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung trotz deren Unrichtigkeit-

  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 368/13

    Online-Buchung eines Lehrgangs in Naturheilverfahren: Anforderungen an eine

    Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 7 mwN und vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648, 2649 Rn. 5).

    Unzureichend ist es, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (s. etwa Senatsurteile vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, NZS 2012, 546 Rn. 6 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 187 Rn. 7; BGH, Urteile vom 11. Mai 2012 aaO; vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11, 16 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515, 516 Rn. 17).

  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen

    Es trifft ferner zu, dass sich der Umstand, dass die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren - wie hier - hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt werden, zwangsläufig auf die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen erstreckt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Hinsichtlich dieser übrigen Ausgabenpositionen wird der gefasste Beschluss im Falle einer Teilanfechtung bestandskräftig (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Die Kosten für die Einzelposition "Dachsanierung" müssen fehlerfrei verteilt werden, indem der darauf bezogene unselbständige Rechnungsposten verändert und die Abrechnungsspitze unter Einbeziehung der (Soll-)Vorauszahlungen sowie der bestandskräftigen Ausgabenpositionen neu errechnet wird (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Es trifft ferner zu, dass sich der Umstand, dass die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren - wie hier - hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt werden, zwangsläufig auf die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen erstreckt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Hinsichtlich dieser übrigen Ausgabenpositionen wird der gefasste Beschluss im Falle einer Teilanfechtung bestandskräftig (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Die Kosten für die Einzelposition "Dachsanierung" müssen fehlerfrei verteilt werden, indem der darauf bezogene unselbständige Rechnungsposten verändert und die Abrechnungsspitze unter Einbeziehung der (Soll-)Vorauszahlungen sowie der bestandskräftigen Ausgabenpositionen neu errechnet wird (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Es trifft ferner zu, dass sich der Umstand, dass die Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung im Beschlussanfechtungsverfahren - wie hier - hinsichtlich einzelner Positionen für ungültig erklärt werden, zwangsläufig auf die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen erstreckt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Hinsichtlich dieser übrigen Ausgabenpositionen wird der gefasste Beschluss im Falle einer Teilanfechtung bestandskräftig (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

    Die Kosten für die Einzelposition "Dachsanierung" müssen fehlerfrei verteilt werden, indem der darauf bezogene unselbständige Rechnungsposten verändert und die Abrechnungsspitze unter Einbeziehung der (Soll-)Vorauszahlungen sowie der bestandskräftigen Ausgabenpositionen neu errechnet wird (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11 , NJW 2012, 2648 Rn. 16).

  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Bei der teilweisen Aufrechterhaltung von wohnungseigentumsrechtlichen Beschlüssen entsprechend § 139 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 11. Mai 2012- V ZR 193/11, NJW 2012, 2648 Rn. 10) bzw. im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 193/09, WM 2011, 281 Rn. 7) ist jedoch Zurückhaltung geboten.

    Dem Gericht steht bei der Beschlussmängelklage kein Gestaltungsermessen zu (Senat, Urteil vom 11. Mai 2012- V ZR 193/11, NJW 2012, 2648 Rn. 9).

    Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz, dass es Sache der Wohnungseigentümer ist, innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in eigener Regie privatautonom zu regeln (s.o. II.3.a; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, aaO).

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