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   BGH, 15.07.2016 - V ZR 195/15   

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https://dejure.org/2016,20011
BGH, 15.07.2016 - V ZR 195/15 (https://dejure.org/2016,20011)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2016 - V ZR 195/15 (https://dejure.org/2016,20011)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2016 - V ZR 195/15 (https://dejure.org/2016,20011)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 912 BGB, § 3 Abs 2 SachenRBerG, § 5 Abs 1 Nr 3 S 2 SachenRBerG, § 5 Abs 2 SachenRBerG
    Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Duldungspflicht bei einem nachträglich über die Grenze gebauten Anbau

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    SachenRBerG § 3 Abs. 2; BGB § 912
    Kein Ankaufsrecht zu den Bedingungen des SachenRBerG bei klassischem Überbau

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ankauf der im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 über die Grenze gebauten Flächen zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes; Entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    SachenRBerG § 3 Abs. 2; BGB § 912
    Zur Anwendbarkeit des SachenRBerG und der Regelungen zum Überbau bei nachträglicher Grenzüberschreitung durch Errichtung eines unerheblichen Gebäudeteils auf dem Nachbargrundstück (hier: Veranda)

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Kein Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes wegen Überbaus vor dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet; zur entsprechenden Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau

  • rewis.io

    Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Duldungspflicht bei einem nachträglich über die Grenze gebauten Anbau

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SachenRBerG § 3 Abs. 2; BGB § 912
    Anspruch auf Ankauf der im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 über die Grenze gebauten Flächen zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ; Entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau

  • rechtsportal.de

    BGB § 912 ; SachenRBerG § 3 Abs. 2
    Anspruch auf Ankauf der im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 über die Grenze gebauten Flächen zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ; Entsprechende Anwendung von § 912 BGB auf einen nachträglichen über die Grenze gebauten Anbau

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veranda auf fremdem Grundstück: Nachbar hat kein Ankaufsrecht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof entscheidet im Warnemünder Verandenstreit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überbau und Sachenrechtsbereinigung - der Warnemünder Verandenstreit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nachträgliche Überbau

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überbau in der DDR - und Sachenrechtsbereinigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Warnemünder Verandenstreit: Kein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz aber Überbau?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entscheidung im Warnemünder Verandenstreit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Ankauf einer für einen Anbau in Anspruch genommenen Fläche

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    "Warnemünder Verandenstreit"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes auf Überbau

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1489
  • MDR 2016, 1199
  • NZM 2017, 90
  • NJ 2016, 421
  • WM 2017, 451
  • BauR 2017, 928
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 22.09.2017 - V ZR 255/16

    Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen

    (a) Nutzungsrechte waren in der DDR zwar als Gegenmodell zu dem aus ideologischen Gründen abgelehnten Erbbaurecht (dazu Senat, Urteil vom 15. Juli 2016 - V ZR 195/15, WM 2017, 451 Rn. 19) entwickelt worden, und sie hatten nach den Gesetzen, durch die sie schrittweise eingeführt wurden, eine ähnliche Funktion wie das Erbbaurecht (Einzelheiten dazu in dem Senatsurteil vom 30. Januar 2004 - V ZR 262/03, VIZ 2004, 276, 277).

    Das sind die in der DDR bestehende Möglichkeit einer Absicherung durch Nutzungsrechte oder vergleichbare Rechtspositionen nach dem sog. Nachzeichnungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG (dazu: Entwurfsbegründung aaO und Senat, Urteil vom 15. Juli 2016 - V ZR 195/15, WM 2017, 451 Rn. 14), die gemäß §§ 5 bis 7 SachenRBerG bereinigungsfähige Nutzung des bebauten Grundstücks, die Billigung der Bebauung durch staatliche Stellen nach § 10 SachenRBerG und eine Bebauung in dem in § 12 SachenRBerG beschriebenen Umfang (BT-Drucks. 12/5992 S. 65 ff.).

  • LG Frankfurt/Oder, 14.11.2018 - 16 S 125/17

    Nachbarschutz: Duldungspflicht des Eigentümers eines überbauten Grundstücks nach

    Der mit § 912 BGB verfolgte Regelungszweck lässt sich daher nicht durch eine dem Wortsinn verhaftete Auslegung der Vorschrift sachgerecht verwirklichen, sondern nur durch eine Auslegung, die diesen Zweck der Vorschrift in den Blick nimmt (BGH, Urteil vom 15.7.2016 - V ZR 195/15 - Rn. 26 ff. mit weiteren Nachweisen aus seiner Rechtsprechung).
  • LG Potsdam, 20.09.2017 - 6 S 26/17

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Herausgabe eines im Beitrittsgebiet

    Hierzu gehören nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG auch die mit Billigung staatlicher Stellen errichteten Nebengebäude wie Werkstätten und Lagerräume, auch wenn sie auf einem gesonderten Grundstück errichtet wurden (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2016 - V ZR 195/15 -, NJW-RR 2016, 1489).
  • OLG Saarbrücken, 22.07.2020 - 5 U 87/19

    Zur rechtlichen Behandlung eines zwischen zwei auf unterschiedlichen Grundstücken

    Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung für einen vollständig auf dem überbauten Grundstück stehenden Anbau nicht gefolgt und hat stattdessen für maßgeblich erachtet, ob ein Abriss ohne wesentliche Beeinträchtigung für das Gebäude des Überbauenden abgerissen werden könnte (BGH, Urteil vom 15.07.2016 - V ZR 195/15 - juris, m.w.N. zum Streitstand).
  • OLG Karlsruhe, 01.09.2022 - 19 W 81/21

    Anwendung des § 1 Abs. 4 WEG in Fällen der Umwandlung badischen

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hängt sie maßgebend davon ab, ob der Anbau ohne wesentliche Beeinträchtigung für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude abgerissen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1489 - juris Rn. 28, 29 mwN).
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