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   BGH, 28.06.1968 - V ZR 195/64   

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https://dejure.org/1968,2075
BGH, 28.06.1968 - V ZR 195/64 (https://dejure.org/1968,2075)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1968 - V ZR 195/64 (https://dejure.org/1968,2075)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1968 - V ZR 195/64 (https://dejure.org/1968,2075)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Genehmigungsbedürftigkeit einer Wertsicherungsklausel im Erbbauvertrag - Verknüpfung von Erbbauzins mit Lebenshaltungsindex - Beschränkung des das deutsche Recht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit - Begriff der Gleitklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1968, 914
  • DNotZ 1969, 96
  • DB 1968, 1617
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 113/58
    Auszug aus BGH, 28.06.1968 - V ZR 195/64
    Ein solcher liegt vor, wenn die Veränderung der Bezugsgröße nur die Voraussetzung oder der Anlaß für die Änderung der Leistung sein soll, deren Höhe also nicht zwangsläufig entsprechend der Änderung der Bezugsgröße, sondern auf Grund von Verhandlungen oder nach billigem Ermessen neu festzusetzen ist (vgl. Urteile des Senats vom 10. Februar 1960, V ZR 113/58 LM § 3 WährG Nr. 11; vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248 und vom 12. Januar 1968, V ZR 187/64 WM 1968, 470; LM § 3 WährG Nr. 13 und 14; Dürkes, Wertsicherungsklauseln 7. Aufl. Bx 10; Fögen, BB 1958, 1259, 1260).

    Er hat einen Vertrag, bei dem die Höhe des Erbbauzinses nach dem Gehalt eines bestimmten Beamten bemessen wurde, als genehmigungsbedürftig angesehen (Urteil vom 17. September 1954 a.a.O.), dagegen einen genehmigungsfreien Leistungsvorbehalt angenommen, wenn der Erbbauzins zu bestimmten Zeiten den veränderten Umständen angepaßt werden sollte (Urteil vom 28. November 1956, V ZR 40/56 DNotZ 1957, 300) oder das allgemeine Steigen der Mietpreise lediglich als Richtlinie für die Neufestsetzung des Erbbauzinses vorgesehen war (Urteil vom 10. Februar 1960 a.a.O.).

  • BGH, 17.09.1954 - V ZR 79/53

    Genehmigung nach Währungsgesetz

    Auszug aus BGH, 28.06.1968 - V ZR 195/64
    Mit Rücksicht darauf, daß diese Vorschrift eng auszulegen ist, weil sie eine Beschränkung des das deutsche Recht beherrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit darstellt (Urteil des Senats vom 17. September 1954, BGHZ 14, 306, 308) [BGH 17.09.1954 - V ZR 79/53], werden ihre Voraussetzungen nur dann als gegeben erachtet, wenn es sich bei der Wertsicherungsklausel um eine sogenannte Gleitklausel handelt.

    Er hat einen Vertrag, bei dem die Höhe des Erbbauzinses nach dem Gehalt eines bestimmten Beamten bemessen wurde, als genehmigungsbedürftig angesehen (Urteil vom 17. September 1954 a.a.O.), dagegen einen genehmigungsfreien Leistungsvorbehalt angenommen, wenn der Erbbauzins zu bestimmten Zeiten den veränderten Umständen angepaßt werden sollte (Urteil vom 28. November 1956, V ZR 40/56 DNotZ 1957, 300) oder das allgemeine Steigen der Mietpreise lediglich als Richtlinie für die Neufestsetzung des Erbbauzinses vorgesehen war (Urteil vom 10. Februar 1960 a.a.O.).

  • BGH, 12.01.1968 - V ZR 187/64

    Vorbehaltsklausel zur Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse -

    Auszug aus BGH, 28.06.1968 - V ZR 195/64
    Ein solcher liegt vor, wenn die Veränderung der Bezugsgröße nur die Voraussetzung oder der Anlaß für die Änderung der Leistung sein soll, deren Höhe also nicht zwangsläufig entsprechend der Änderung der Bezugsgröße, sondern auf Grund von Verhandlungen oder nach billigem Ermessen neu festzusetzen ist (vgl. Urteile des Senats vom 10. Februar 1960, V ZR 113/58 LM § 3 WährG Nr. 11; vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248 und vom 12. Januar 1968, V ZR 187/64 WM 1968, 470; LM § 3 WährG Nr. 13 und 14; Dürkes, Wertsicherungsklauseln 7. Aufl. Bx 10; Fögen, BB 1958, 1259, 1260).
  • BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64

    Eintragung einer Leibrente in ein Grundbuch - Haftung aus einer Reallast

    Auszug aus BGH, 28.06.1968 - V ZR 195/64
    Ein solcher liegt vor, wenn die Veränderung der Bezugsgröße nur die Voraussetzung oder der Anlaß für die Änderung der Leistung sein soll, deren Höhe also nicht zwangsläufig entsprechend der Änderung der Bezugsgröße, sondern auf Grund von Verhandlungen oder nach billigem Ermessen neu festzusetzen ist (vgl. Urteile des Senats vom 10. Februar 1960, V ZR 113/58 LM § 3 WährG Nr. 11; vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248 und vom 12. Januar 1968, V ZR 187/64 WM 1968, 470; LM § 3 WährG Nr. 13 und 14; Dürkes, Wertsicherungsklauseln 7. Aufl. Bx 10; Fögen, BB 1958, 1259, 1260).
  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56

    Änderung des Erbbauzinse

    Auszug aus BGH, 28.06.1968 - V ZR 195/64
    Er hat einen Vertrag, bei dem die Höhe des Erbbauzinses nach dem Gehalt eines bestimmten Beamten bemessen wurde, als genehmigungsbedürftig angesehen (Urteil vom 17. September 1954 a.a.O.), dagegen einen genehmigungsfreien Leistungsvorbehalt angenommen, wenn der Erbbauzins zu bestimmten Zeiten den veränderten Umständen angepaßt werden sollte (Urteil vom 28. November 1956, V ZR 40/56 DNotZ 1957, 300) oder das allgemeine Steigen der Mietpreise lediglich als Richtlinie für die Neufestsetzung des Erbbauzinses vorgesehen war (Urteil vom 10. Februar 1960 a.a.O.).
  • BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09

    Formell wirksame Betriebskostenabrechnung wegen fehlender Möglichkeit zum

    Eine solche schuldrechtliche Vereinbarung über Leistungen des Berechtigten, wie sie die Parteien getroffen haben, kann neben dem Wohnungsrecht selbständig oder - wie hier - als Teil des Grundgeschäfts getroffen werden (Senat , Urt. v. 5. März 1965, V ZR 195/64, WM 1965, 649, 650 f.; Urt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/96, WM 1997, 1673, 1674).
  • BGH, 31.10.1980 - V ZR 95/79

    übergangene Nacherben - Vormerkung, § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB, gutgläubiger Erwerb,

    Es handelt sich demnach lediglich um einen genehmigungsfreien Leistungs-(bestimmungs)vorbehalt (als Beispiele ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vgl. Senatsurteilevom 12. Januar 1968, V ZR 187/64 = NJW 1969, 91 [BGH 12.01.1968 - V ZR 187/64]/92 undvom 28. Juni 1968, V ZR 195/64 = BB 1968, 930, je m.w.N.).
  • BGH, 24.01.2002 - IX ZR 228/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    Entscheidend ist stets die Auslegung des im Einzelfall anzupassenden Vertrags (BGH, Urt. v. 28. Juni 1968 - V ZR 195/64, WährG § 3 Nr. 18; v. 26. Mai 1978 - V ZR 82/76, WM 1978, 1133 f; Dürkes, Wertsicherungsklauseln 10. Aufl. Rn. D 219; MünchKomm-BGB/Grundmann, 4. Aufl. §§ 244, 245 Rn. 79; BGB-RGRK/Räfle, 12. Aufl. § 9 ErbbauVO Rn. 53).
  • BGH, 21.01.1976 - VIII ZR 113/74

    Anmietung von Lagergebäuden mit Büroräumen für eine Polstermöbelfabrik -

    Eine solche Regelung vermeidet eine automatische Anpassung der Miete an die veränderten Beamtengehälter dadurch, daß sie genügend Spielraum für die Berücksichtigung zusätzlicher Billigkeitsgesichtspunkte bei der Mietanpassung schafft, und unterliegt deshalb nicht dem Genehmigungserfordernis nach § 3 WährG (vgl. BGH Urteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 69/73 = NJW 1975, 44, 45 zu I 1 b, 4 = WM 1974, 1180, 1181 - insoweit in BGHZ 63, 132 nur teilweise abgedruckt; Urteil vom 28. Juni 1968 - V ZR 195/64 = LM WährG § 3 Nr. 18; Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 8. Aufl. Anm. B 10, D 75).

    Daß die Änderung der vereinbarten Bezugsgröße nicht nur eine Voraussetzung für die Änderung der Miete, sondern zugleich auch Richtlinie oder Ausgangspunkt für die Mietanpassung ist, schließt den für einen genehmigungsfreien Leistungsvorbehalt erforderlichen Ermessensspielraum nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 189/65 = WM 1968, 617 = BB 68, 646, vom 10. Februar 1960 - V ZR 113/58 = LM WährG § 3 Nr. 11 und vom 28. Juni 1968 - V ZR 195/64 = LM WährG § 3 Nr. 18).

  • BGH, 13.01.1978 - V ZR 72/75

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Erbbaurecht an einem Grundstück - Zustimmung zur

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, die im vorliegenden Fall vorgesehene "erneute Festsetzung des Erbbauzinses" "den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend" enthalte nicht die Vereinbarung einer bindenden Bezugsgröße, an die sich der Erbbauzins automatisch anzupassen habe, entspricht, wie auch die Revision nicht verkennt, der Unterscheidung, die nach gefestigter Rechtsprechung zwischen einer - unmittelbar und zwangsläufig wirkenden - genehmigungsbedürftigen Gleitklausel und einem genehmigungsfreien Leistungsvorbehalt zu treffen ist, bei dem es für eine Anpassung der Leistungen einer zusätzlichen Tätigkeit der Vertragsteile im Rahmen eines wenn auch beschränkten Ermessensspielraumes bedarf (statt vieler Senatsurteil vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, LM WährG § 3 Nr. 18 mit weiteren Nachw.).
  • BGH, 23.02.1979 - V ZR 106/76

    Erhöhung eines Erbbauzinses - Entsprechung zwischen Erbbauzins und

    Die Annahme eines Leistungsvorbehalts setzt voraus, daß den Vertragsparteien hinsichtlich der Anpassung der Leistung ein wenn auch beschränkter Ermessensspielraum eingeräumt ist (ebenfalls statt vieler Senatsurteil vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, LM WährG § 3 Nr. 18 m.w.Nachw.; Dürkes a.a.O. B Rdn. 10 a.E., 16).
  • BGH, 14.02.1969 - V ZR 119/65

    Wirksamkeit der Bestellung eines Erbbaurechts an drei Flurstücken - Unwirksamkeit

    Die Änderung der Bezugsgröße bildet also letzterenfalls nur eine Voraussetzung für die Bestimmbarkeit der Leistung; sie gibt bloß den Anstoß dazu, daß auf Wunsch des Gläubigers die Höhe der Schuld in irgendeiner Form - etwa durch eine weitere Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern oder durch einen Dritten - der späteren Entwicklung angepaßt und neu beziffert wird (Urteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248, 1249, vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986, und vom 18. Oktober 1968, V ZR 63/65, WM 1969, 62, 63 f).
  • BGH, 29.09.1972 - V ZR 3/71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats macht eine Gleitklausel die zahlenmäßige Höhe einer Geldschuld derart unmittelbar von einer Bezugsgröße abhängig, daß deren Veränderung ohne weiteres auch zu einer entsprechenden Veränderung der Geldschuld führt, während bei der Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts die Änderung der Bezugsgröße nur eine Voraussetzung dafür bildet, daß eine Vertragspartei die Anpassung der Schuld an die spätere Entwicklung durch eine weitere Vereinbarung - oder auch durch eine Bestimmung der Leistung nach den §§ 315 ff BGB - verlangen kann (Urteile vom 6. Oktober 1967 - V ZR 141/60, WM 1967, 1248, 1249; vom 28. Juni 1968 - V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986; vom 14. Februar 1969 - V ZR 119/65, WM 1969, 654, 565).
  • BGH, 18.10.1968 - V ZR 63/65

    Bestellung von Erbbaurechten - Entrichtung von Erbbauzinsen für Erbbaurechte -

    Bei einer genehmigungspflichtigen Wertsicherungsklausel hängt die Höhe der geschuldeten Geldleistung unmittelbar von einer Änderung der vorgesehenen Bezugsgröße in der Weise ab, daß Änderungen dieser Bezugsgröße zugleich und unbedingt zu einer entsprechenden Änderung der Geldleistung führen sollen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Juni 1968 - V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.01.1972 - V ZR 5/70

    Unterscheidung von genehmigungsbedürftigen Gleitklauseln und genehmigungsfreien

    Bei der Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts dagegen bildet die Änderung der Bezugsgröße nur eine Voraussetzung dafür, daß eine Vertragspartei die Anpassung der Schuld an die spätere Entwicklung durch eine weitere Vereinbarung - oder auch durch eine Bestimmung der Leistung nach den §§ 315 ff BGB - verlangen kann (Senatsurteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/66, WM 1967, 1248, 1249; vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986; vom 14. Februar 1969, V ZR 119/65, WM 1969, 564, 565).
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