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   BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54   

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https://dejure.org/1955,715
BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54 (https://dejure.org/1955,715)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1955 - V ZR 196/54 (https://dejure.org/1955,715)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1955 - V ZR 196/54 (https://dejure.org/1955,715)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 138
  • NJW 1956, 178
  • DNotZ 1956, 148
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 25.11.1936 - V B 15/36

    Wann liegt Gemeinschaftlichkeit der Verfügung von Miterben über einen

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54
    Verfügen Miterben über einen Nachlaßgegenstand in Unkenntnis des Umstandes, daß zur Erbengemeinschaft weitere Miterben gehören, so wird durch Genehmigung der ursprünglich nicht mitverfügenden und nicht vertretenen Miterben die Verfügung wirksam (RGZ 152, 380).

    Im Gegensatz zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 93, 292) hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 152, 380 die Verfügung eines Teils der Miterben über den Nachlaß für wirksam erklärt, wenn die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung gegeben haben.

    Wenn die Revision sich für ihre Auffassung, es fehle in solchem Fall hinsichtlich des nicht mitwirkenden Miterben bei der Auflassung an der notwendigen gleichzeitigen Anwesenheit der Vertragsteile , - auf den Wortlaut des § 925 BGB beruft (ein in der Entscheidung RGZ 152, 380 nicht erwähnter Gesichtspunkt), so übersieht sie, daß die sachenrechtlichen Vorschriften gegebenenfalls im Zusammenhalt mit § 185 BGB zu verstehen sind.

  • BGH, 23.05.1952 - V ZR 80/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54
    Daß nach Kaufabschluß die Umstellungsgrundschulden mit gewissen hier nicht interessierenden Ausnahmen infolge Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes weggefallen sind und an ihre Stelle regelmäßig eine Hypothekengewinnabgabe getreten ist (§ 120 Abs. 1 LAG), läßt die Haftung der Grundstücksverkäufer in der gegenwärtigen Sache unberührt, insbesondere steht kein Umkehrschluß aus § 123 LAG entgegen (Kühne-Wolff, Lastenausgleichsgesetz § 123 Anm. 1), da die Umstellungsgrundschulden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bürgerlichrechtlichen Charakter hatten (23.5.52 V ZR 80/51), also im Sinne der Haftung des Verkäufers für Mängel im Recht sonstigen Grundpfandrechten gleichstanden.
  • BGH, 21.02.1952 - IV ZR 103/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54
    In dem Urteil vom 21. Februar 1952, IV ZR 103/51 (LM § 242 B b [8]) hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone ausgeführt, daß auch die begründete Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage nicht in jedem Falle zur völligen Nichtigkeit oder einem Rücktrittsrecht führt, vielmehr nur solche Eingriffe in das begründete Rechtsverhältnis vorzunehmen sind, die unumgänglich notwendig erscheinen, um ein mit Treu und Glauben vereinbarendes Ergebnis zu erzielen.
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 72/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54
    Die Revision verweist hierzu allerdings auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1953, V ZR 72/52 (Vorwerk/Vorwerk), wo ein Klageantrag auf Bewilligung der Eintragung des Klägers, dem das Berufungsgericht entsprochen hatte, vom Revisionsgericht nicht beanstandet worden ist.
  • RG, 18.09.1918 - V 80/18

    Passivlegitimation von Miterben vor der Teilung

    Auszug aus BGH, 25.11.1955 - V ZR 196/54
    Im Gegensatz zur früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 93, 292) hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 152, 380 die Verfügung eines Teils der Miterben über den Nachlaß für wirksam erklärt, wenn die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung gegeben haben.
  • BGH, 08.04.2015 - IV ZR 161/14

    Öffentlicher Glaube des Erbscheins: Geltung bei Rechtsgeschäften innerhalb der

    Die Rechtsprechung lässt es für die erforderliche Gemeinschaftlichkeit des Verfügungsgeschäfts allerdings auch genügen, wenn nur einer oder mehrere der Miterben im eigenen Namen handeln, soweit die übrigen Miterben dieser Verfügung vorher oder nachher ihre Zustimmung geben (BGH, Urteil vom 25. November 1955 - V ZR 196/54, BGHZ 19, 138 f.; grundlegend RGZ 152, 380, 382-384; MünchKomm-BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2040 Rn. 14; Staudinger/Werner, BGB (2004) § 2040 Rn. 14).
  • OLG Naumburg, 13.01.1997 - 10 Wx 41/96

    Bewilligung einer Auflassungsvormerkung durch Nichtberechtigten

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  • OLG Saarbrücken, 17.09.2003 - 1 U 232/03

    Erfordernis zur gemeinschaftlichen Ausübung des Rücktritts vom Vertrag durch die

    Eine nachträgliche Genehmigung reichte aus (BGH WM 1964, 629 ; NJW 1956, 178 ; Staudinger-Werner, BGB, V 2002 Rdn. 14 zu § 2040 ; Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl. Rdn. 8 zu § 2040).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2010 - 5 Wx 35/09

    Testamentsvollstreckung: Geltung des Selbstkontrahierungsverbots für den

    Bei fehlender Vertretungs- bzw. Verfügungsmacht gelten ohne weiteres die §§ 172 ff., 182 ff. BGB, durch die Rückwirkung der Genehmigung wird dem Erfordernis des § 925 Abs. 1 S. 1 BGB genügt (BGHZ 19, 138, 139; Palandt/Bassenge, 69. Aufl. 2010, § 925 BGB, Rn. 5).
  • BGH, 09.12.1968 - III ZR 114/66

    Grundsätze für die Bemessung der Enteignungsentschädigung bei Grundstücken

    Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, daß für die Bewertung des Grundstücks, soweit es dabei um die Preisverhältnisse geht, zunächst (vgl. Ziffer 4 d dieses Urteils) der Zeitpunkt des gegen den Kläger ergangenen, zugleich die Entschädigung festsetzenden Enteignungsbeschlusses (Tag des Beschlusses und seines Zugehens = 15. April 1959) maßgebend ist, und daß für eine wie hier während der Geltungsdauer der Preisstopbestimmungen vollzogene Enteignung die Entschädigung unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen, aber unter Beachtung des von den Preisbehörden geduldeten wirklichen Preises festgesetzt werden muß, und daß das Gericht von sich aus den danach höchstzulässigen Preis zu ermitteln hat (Urteil vom 23. September 1957 - III ZR 171/56 - BGHZ 13, 378; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54]; 31, 238) [BGH 30.11.1959 - III ZR 146/59].
  • BGH, 24.01.1963 - III ZR 92/61

    Rechtsmittel

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 13, 378; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54]; BGH Urteil vom 10. Februar 1958 III ZR 225/56 in LM Nr. 8 zu HessAufbauG; Urteil vom 24. Februar 1958 III ZR 183/56 in NJW 1958, 749) hat sich bisher nur mit § 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 HessAufbauG auseinandergesetzt und die Bestimmung, daß für die Bewertung der gemeine Wert am 1. Januar 1935 maßgebend sei, als grundgesetzwidrig nicht angewandt, weil "das Zurückgreifen für die Bewertung auf einen zwei Jahrzehnte zurückliegenden Zeitpunkt mit völlig anderen Wirtschaftlichen Verhältnissen den oben wiedergegebenen Grundsätzen des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG über die Höhe der Enteignungsentschädigung widerspricht" (ebenso BVerwG Urteil vom 27. Februar 1957 - I C 192/55 in DVerwBl 1957, 541/2).
  • BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60

    Rechtsmittel

    Soweit die Revision schließlich darauf hinweist, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten - die wenigen in der Innenstadt noch verfügbaren Trümmergrundstücke hätten einen "Monopolcharakter", der den Preis um ein Vielfaches in die Höhe schnellen lasse, so daß der erzielbare Preis nicht dem "wirklichen" oder "dauernden" oder "nachhaltigen" Wert entspreche, es bestehe ein Mißverhältnis zwischen diesen Monopolpreisen und den öffentlichen Abgaben, und eine Entschädigungsermittlung an Hand der überhöhten Preise widerspreche der sozialen Bindung des Eigentums - auseinandergesetzt und dadurch die §§ 551 Nr. 7, 287 ZPO verletzt, ist zu sagen: Mit diesen Ausführungen greift die Beklagte die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Bemessung der Entschädigung (vgl. BGHZ 6, 270, 293 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] ; 11, 156 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52] ; 14, 106 [BGH 23.06.1954 - II ZR 91/53] ; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54] ; 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56] ; 26, 373 [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56] ; 29, 207 [BGH 22.01.1959 - II ZR 129/57] und 217; 30, 281) grundsätzlich an.
  • BGH, 30.04.1964 - III ZR 156/63

    Rechtsmittel

    Schließlich ist es ein feststehender Grundsatz des Enteignungsrechts, daß preisregelnde Bestimmungen bei einer Festsetzung der angemessenen Entschädigung für die Dauer ihrer Geltung zu berücksichtigen sind (BGHZ 12, 378 [BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52] ; 19, 139 [BGH 25.11.1955 - V ZR 196/54] ; BGH MDR 1960, 746).
  • BGH, 25.11.1959 - V ZR 152/58

    Rechtsmittel

    Der Klägerin stand es daher frei, die zur Löschung des Widerspruchs und der Hypothek erforderlichen Erklärungen zunächst nur von einigen Erben zu verlangen (vgl. Palandt, BGB 18. Aufl. § 2040 Anm, 2; Erman, BGB 2. Aufl. § 2040 Anm. 2; BGHZ 19, 138 hinsichtlich der Auflassung durch einige Miterben).
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