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   BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18   

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https://dejure.org/2019,43351
BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18 (https://dejure.org/2019,43351)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2019 - V ZR 203/18 (https://dejure.org/2019,43351)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18 (https://dejure.org/2019,43351)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 15 Abs. 1 WEG, § ... 1004 Abs. 1 BGB, § 906 BGB, § 22 Abs. 1a BImSchG, § 8 WEG, Art. 14 GG, § 13 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, § 22 Abs. 1 BImSchG, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, § 22 Abs. 1a BImSchG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, Art. 125a Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG), § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1a
    Zulässigkeit eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Teileigentumseinheit

  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als "Kindertageseinrichtung" bzw. als eine "ähnliche Einrichtung" hinsichtlich Durchführung von Veranstaltungen teilweise unter Beteiligung von Familienmitgliedern; Prüfung einer nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Eltern Kind-Zentrum darf in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage betrieben werden

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eltern-Kind-Zentrum in Laden zulässig, Ausstrahlungswirkung des Kinderlärmprivilegs auf Wohnungseigentum

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1a
    Ausstrahlungswirkung des § 22 Abs. 1a BImSchG auf das Wohnungseigentumsrecht (hier: Nutzung als Eltern-Kind-Zentrum statt in Teilungserklärung vereinbartem Laden)

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit einer nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck ausgeschlossenen Nutzung; Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als "Kindertageseinrichtung"

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als "Kindertageseinrichtung" bzw. als eine "ähnliche Einrichtung" hinsichtlich Durchführung von Veranstaltungen teilweise unter Beteiligung von Familienmitgliedern; Prüfung einer nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck ...

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit einer nach dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck ausgeschlossenen Nutzung; Einordnung eines Eltern-Kind-Zentrums als "Kindertageseinrichtung"; nicht privilegierte Angebote ausschließlich an die Eltern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Eltern-Kind-Zentrum" ist in einer Wohnungseigentumsanlage zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage

  • zeit.de (Pressemeldung, 13.12.2019)

    Eltern-Kind-Zentrum im Haus muss hingenommen werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eltern-Kind-Zentrum statt Laden mit Lager - in der Wohnungseigentumsanlage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Eltern-Kind-Zentrum in der Wohnungseigentumsanlage

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eltern-Kind-Zentrum in München: Kinderlärm ist keine schädliche Umwelteinwirkung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Teileigentum: Eltern-Kind-Zentrum im "Laden mit Lager" zulässig!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinderlärm ist hinzunehmen - In einer gemischten Wohneigentumsanlage mit Gewerbe ein "Eltern-Kind-Zentrum" zu betreiben, ist zulässig

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kinderlärm steht auch in WEGs unter besonderem Schutz

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Im Lager mit Laden dürfen auch Kinder einer Krippe gelagert werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kinderlärm steht auch in WEGs unter besonderem Schutz

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Nutzungsbestimmungen in der Gemeinschaftsordnung; typisierende Betrachtungsweise

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 51 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Zweckwidrige Nutzung; Eltern-Kind-Zentrum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kinderlärm: Eltern-Kind-Zentrum in der Wohnungseigentumsanlage

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Betreiben einer KITA in gemischter WEG-Anlage

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kinderlärm aus Eltern-Kind-Zentrum ist keine schädliche Umwelteinwirkung

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Eltern-Kind-Zentrum in einer Wohnungseigentumsanlage

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Der Gebrauch eines "Ladens mit Lager" als "Eltern-Kind-Zentrum" kann zulässig sein! (IMR 2020, 116)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1354
  • MDR 2020, 280
  • NZM 2020, 667
  • ZMR 2020, 322
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 28.10.2014 - X ZR 79/13

    Wirksamkeit der Teilnahmebedingungen am "Miles & More"-Programm der Lufthansa

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18
    Bei nächstliegender Auslegung kann allerdings schon eine schlichte Bezeichnung in der Teilungserklärung als Zweckbestimmung zu verstehen sein (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 298/16, ZfIR 2019, 405 Rn. 8 mwN; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, WM 2015, 639 Rn. 18: "Ladenraum").

    Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, WM 2015, 639 Rn. 21; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, ZfIR 2018, 17 Rn. 9 mwN).

    Bei der näheren Bestimmung des Maßes der Beeinträchtigungen, die nach der Teilungserklärung hinzunehmen sind, geht es auch zutreffend davon aus, dass unter einem "Laden" Geschäftsräume verstanden werden, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden und bei denen der Charakter einer bloßen Verkaufsstätte im Vordergrund steht (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, WM 2015, 639 Rn. 20 mwN; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Hierfür kann dahinstehen, ob mit "Laden" in der Teilungserklärung statisch auf die zum Zeitpunkt der Teilung geltenden Ladenschlusszeiten oder dynamisch auf die künftig jeweils geltenden verwiesen wird (offen gelassen auch vom Senat in dem Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, WM 2015, 639 Rn. 22; siehe zum Meinungsstand BeckOK WEG/Müller [1.8.2019], § 15 Rn. 219 mwN).

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 169/14

    Zweckwidrige Nutzung eines Ladens als Gaststätte in einer Wohnungseigentumsanlage

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18
    Bei nächstliegender Auslegung kann allerdings schon eine schlichte Bezeichnung in der Teilungserklärung als Zweckbestimmung zu verstehen sein (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 298/16, ZfIR 2019, 405 Rn. 8 mwN; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, WM 2015, 639 Rn. 18: "Ladenraum").

    Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, WM 2015, 639 Rn. 21; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, ZfIR 2018, 17 Rn. 9 mwN).

    Bei der näheren Bestimmung des Maßes der Beeinträchtigungen, die nach der Teilungserklärung hinzunehmen sind, geht es auch zutreffend davon aus, dass unter einem "Laden" Geschäftsräume verstanden werden, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden und bei denen der Charakter einer bloßen Verkaufsstätte im Vordergrund steht (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, WM 2015, 639 Rn. 20 mwN; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Hierfür kann dahinstehen, ob mit "Laden" in der Teilungserklärung statisch auf die zum Zeitpunkt der Teilung geltenden Ladenschlusszeiten oder dynamisch auf die künftig jeweils geltenden verwiesen wird (offen gelassen auch vom Senat in dem Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, WM 2015, 639 Rn. 22; siehe zum Meinungsstand BeckOK WEG/Müller [1.8.2019], § 15 Rn. 219 mwN).

  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18
    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, WM 2019, 275 Rn. 18 und vom 22. März 2019 - V ZR 145/18, juris Rn. 7 jeweils mwN).

    a) Dass die Wohnungseigentümer von einem anderen Eigentümer oder - wie hier - von einem Mieter nicht die vollständige Unterlassung der von diesem entgegen der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung vorgenommenen Nutzung verlangen können, weil diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene, schließt Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner störender Handlungsweisen des Eigentümers oder Mieters nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, WM 2019, 275 Rn. 257 zu Unterlassungsansprüchen des Eigentümers trotz der Zweckbestimmung entsprechender Nutzung).

  • BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18
    Hierfür ist darauf abzustellen, welche Regelung der teilende Eigentümer bei einer angemessenen Abwägung der berührten Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 357 ff.).

    Bei der Bestimmung des hypothetischen Willens des teilenden Eigentümers ist - wie auch sonst bei einer ergänzenden Vertragsauslegung - darauf abzustellen, welche Regelung er bei einer angemessenen Abwägung der berührten Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354 Rn. 21 ff.; BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 20.12.2018 - VII ZR 69/18

    Versicherungsvertreter: Provisionsanspruch bei Vermittlung dynamischer

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18
    Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteile vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, WM 2019, 275 Rn. 18 und vom 22. März 2019 - V ZR 145/18, juris Rn. 7 jeweils mwN).

    a) Dass die Wohnungseigentümer von einem anderen Eigentümer oder - wie hier - von einem Mieter nicht die vollständige Unterlassung der von diesem entgegen der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung vorgenommenen Nutzung verlangen können, weil diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene, schließt Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner störender Handlungsweisen des Eigentümers oder Mieters nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17, WM 2019, 275 Rn. 257 zu Unterlassungsansprüchen des Eigentümers trotz der Zweckbestimmung entsprechender Nutzung).

  • BGH, 23.03.2018 - V ZR 307/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit im "Ärztehaus" zu Wohnzwecken?

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18
    Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist auch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, bei der in der Teilungserklärung (im weiteren Sinne, vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2018, 1227 Rn. 6) enthaltenen Angabe "Laden mit Lager" handele es sich um eine Zweckbestimmung i.S.d. § 15 Abs. 1 WEG.

    Ist beispielsweise eine Teileigentumsanlage nach den in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmungen als sog. Ärztehaus konzipiert, scheidet die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Kindertageseinrichtung ungeachtet ihres Störungspotentials aus, weil eine solche Nutzung mit dem professionellen Charakter der Anlage nicht zu vereinbaren ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. März 2018 - V ZR 307/16, NJW-RR 2019, 1227 Rn. 9).

  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 204/11

    Von der Wohnungseigentümergemeinschaft ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit in einer

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18
    Vielmehr kommt der Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausstrahlungswirkung auch auf das Zivilrecht einschließlich des Wohnungseigentumsrechts zu und zwar selbst dann, wenn die Kindergeräusche nicht von einer Einrichtung i.S.d. § 22 Abs. 1a BImSchG ausgehen (vgl. BT-Drucks. 17/4836 S. 7; siehe auch Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 204/11, NJW-RR 2012, 1292 Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 27).

    Darf beispielsweise die Einheit nach der Teilungserklärung nur zu Wohnzwecken genutzt werden, mag zwar die Nutzung für eine Kindertagespflege ("Tagesmutter", vgl. dazu Dötsch, ZfIR 2012, 458; siehe auch Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 204/11, ZfIR 2012, 744 Rn. 6 f. zu der teilgewerblichen Nutzung einer Wohnung als Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkindern) nicht grundsätzlich unzulässig sein.

  • BGH, 25.10.2019 - V ZR 271/18

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung der Nutzung einer vermieteten

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18
    Ein solcher Anspruch gegen den Mieter ergibt sich, wie der Senat jüngst entschieden hat, aus § 1004 Abs. 1 BGB (Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Bei der näheren Bestimmung des Maßes der Beeinträchtigungen, die nach der Teilungserklärung hinzunehmen sind, geht es auch zutreffend davon aus, dass unter einem "Laden" Geschäftsräume verstanden werden, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden und bei denen der Charakter einer bloßen Verkaufsstätte im Vordergrund steht (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, WM 2015, 639 Rn. 20 mwN; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 15.12.2017 - V ZR 275/16

    Wohnungseigentum: Verwirkung des Anspruchs der Wohnungseigentümer gegen einen

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18
    Da die Teilungserklärung - wie auch sonstige Grundbucheintragungen - aus sich heraus objektiv und normativ auszulegen ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 275/16, NZM 2018, 909 Rn. 11), bedarf es bei der Festlegung des zulässigen Maßes der Nutzung und der noch hinnehmbaren Beeinträchtigungen einer typisierenden Betrachtungsweise.
  • BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16

    Wohnraummiete: Rücksichtnahmepflicht bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung;

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18
    Dies gilt im Grundsatz auch für nicht mehr zumutbare Immissionen durch Kinderlärm (vgl. hierzu insbesondere BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, WM 2017, 587 Rn. 14).
  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • BGH, 07.11.2017 - XI ZR 369/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruflichkeit des Widerrufs

  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Kinderspielplätzen

  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von

  • OLG Schleswig, 12.08.2002 - 2 W 21/02

    Entfernung einer nichttragenden Wand zwischen Sondereigentumseinheiten

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

  • OLG Frankfurt, 01.11.2012 - 20 W 12/08

    Wohnungseigentum: Nichtigkeit eines Beschusses, mit dem die Nutzung einer zuvor

  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 17/84

    Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2019 - 3 Wx 84/18

    Zulässigkeit einer Zwischenverfügung auf Beibringung einer vom Antragsteller im

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

  • LG München I, 04.04.2011 - 1 S 16861/09

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen die Nutzung von zwei als Restaurant

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 145/18

    Umlage der Kosten für die Reparatur der Hebebühnen der Doppelparker und

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine nach dem vereinbarten Zweck nicht gestattete Nutzung nicht untersagt werden, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 10 mwN; Urteil vom 25. Oktober 2019 - V ZR 271/18, BGHZ 223, 305 Rn. 24 mwN).

    Solange dieses Maß eingehalten wird, fehlt es in der Regel ebenso wie bei einer der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung an einem schutzwürdigen Abwehrinteresse der anderen Wohnungseigentümer bzw. des Verbands (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 10).

    Dies schließt allerdings Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB wegen einzelner störender Handlungsweisen des Wohnungseigentümers nicht aus (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 33).

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZR 134/20

    Räumungsprozess nach fristloser Kündigung des Wohnraummieters wegen nachhaltiger

    Sollte das Berufungsgericht nach Erhebung der Beweise zu der Überzeugung gelangen, es habe (auch) Kinderlärm vorgelegen, wird es zu beachten haben, dass Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, zwar grundsätzlich hinzunehmen sind, auf der anderen Seite jedoch die insoweit zu fordernde erhöhte Toleranz auch Grenzen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 34; Senatsbeschluss vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, NJW-RR 2017, 1290 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22

    Einreichen eines fristwahrenden Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten durch

    (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NZM 2020, 667 Rn. 7 mwN) nicht stand.
  • BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem

    (1) Allerdings kann sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, ZWE 2020, 180 Rn. 10; Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZfIR 2021, 489 Rn. 27 mwN).

    Hierfür ist darauf abzustellen, welche Regelung der teilende Eigentümer bei einer angemessenen Abwägung der berührten Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, aaO Rn. 10).

    Diese Gesichtspunkte sprechen für eine insoweit abschließende Regelung der erlaubten Nutzungen und gegen die Zulässigkeit einer ergänzenden Auslegung der Teilungserklärung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, ZWE 2020, 180 Rn. 14).

  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 90/22

    Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des

    In diesem Sinne hält der Senat eine ergänzende Auslegung der Teilungserklärung in den Fällen für möglich, in denen eine Lücke durch eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse entsteht (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NJW 2020, 1354 Rn. 17 zu der Berücksichtigung von § 22 Abs. 1a BImSchG bei der Auslegung von vor dem Inkrafttreten der Norm errichteten Teilungserklärungen).
  • BGH, 21.04.2022 - VII ZR 247/21

    "Dieselverfahren"; Bemessung des Nutzungsvorteils beim Leasing

    Zwar wird ein Hilfsantrag grundsätzlich bereits dadurch zum Gegenstand des Revisionsverfahrens, dass die beklagte Partei gegen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag Revision einlegt (BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18 Rn. 32 m.w.N., NJW 2020, 1354).
  • AG Hamburg-St. Georg, 24.09.2021 - 980a C 46/19

    Schon geringste Geräusche einer Klimaanlage wirken störend für die Nachbarn

    Regelungen in einer Vereinbarung sind wie Grundbucheintragungen auszulegen, ausgehend vom Wortlaut und dem nächstliegenden Sinn der Bedeutung ist der Regelungsgehalt also aus unbefangener Sicht im Rahmen einer objektiv-normativen Auslegung " aus sich heraus " zu ermitteln, ohne dass grundsätzlich Umstände außerhalb der Eintragung herangezogen werden dürfen (vgl. nur BGH, NJW 2020, 1354, Rz. 7 = ZMR 2020, 322).
  • AG Hamburg-Blankenese, 24.11.2021 - 539 C 6/20

    Bistro darf in "gewerbliche Einheit"

    Bei der Auslegung der - im Grundbuch in Bezug genommenen (Anlage B 1, Bl. 96 d.A.) - Teilungserklärung ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH ZWE 2015, 402, Rn. 19; ZWE 2020, 180, Rn. 7).

    Die Nutzung des Sondereigentums wird über die mit der Einordnung als Wohnungs- oder Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn dies aus der Teilungserklärung klar und eindeutig hervorgeht (vgl. BGH ZWE 2020, 180, Rn. 7).

    Hierbei kann bei nächstliegender Auslegung auch schon eine schlichte Bezeichnung in der Teilungserklärung als Zweckbestimmung zu verstehen sein (vgl. BGH ZWE 2020, 180, Rn. 7).

    Dies wäre aber erforderlich, um diesen Gesichtspunkt bei der Auslegung überhaupt berücksichtigen zu können (vgl. BGH ZWE 2015, 402, Rn. 19; ZWE 2020, 180, Rn. 7).

  • BGH, 21.04.2022 - VII ZR 783/21

    "Dieselverfahren"; Bemessung des Nutzungsvorteils beim Leasing

    Da diese Bedingung nach dem Gesagten eingetreten ist und der in den Vorinstanzen gestellte Hilfsantrag ohne Weiteres dadurch zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, dass die Beklagte gegen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag Revision eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18 Rn. 32 m.w.N., NJW 2020, 1354), ist über den Hilfsantrag zu entscheiden.
  • KG, 23.04.2020 - 4 U 12/20

    Berufungsverfahren über Unterlassungs-, Schadensersatz- und

    So ist zum Beispiel der Gesetzesbegründung zur Änderung des BlmSchG betreffend die Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms (BT-Drs. 17/4836, S. 4) ebenfalls zu entnehmen (bestätigt durch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18 bei Juris zu Tz. 33-34), dass Geräusche spielender Kinder "Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar" sein, sodass Abwehransprüche "auf seltene Einzelfälle beschränkt" blieben.

    (2) Eine entsprechende Bewertung liegt auch der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 22 August 2017 zu VIII ZR 226/16 = NJW-RR 2017, 1290 zugrunde, die ausführt, dass in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen seien, wozu auch "üblicher Kinderlärm" zu zählen sei (ebenso BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019 zu V ZR 203/18 bei Juris zu Tz. 25 sowie 33-34).

  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 9 S 11/20

    Anspruch auf Kellerausbau eines Wohnungseigentümers

  • VG Karlsruhe, 21.02.2024 - 2 K 1263/23
  • LG Karlsruhe, 24.02.2023 - 11 S 139/21

    Auslegung einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Gebrauchsregelung

  • LG Koblenz, 23.12.2019 - 2 S 34/19

    Nutzung zu Wohnzwecken

  • LG Frankfurt/Main, 31.10.2022 - 9 S 41/21

    Teeküche ist kein Restaurant

  • BGH, 14.03.2022 - VIa ZR 3/21

    Kostenentscheid nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien

  • AG Berlin-Mitte, 19.02.2020 - 26 C 21/19

    Cafe ist keine Küche!

  • LG Landau/Pfalz, 18.06.2021 - 5 S 42/20

    Teilungserklärung sieht sowohl gewerbliche Nutzung als auch Wohnnutzung

  • AG Hamburg-St. Georg, 12.03.2021 - 980b C 34/20

    Können Eigentümer der Tiefgarage deren Sanierung allein beschließen?

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