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   BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11   

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https://dejure.org/2012,25670
BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11 (https://dejure.org/2012,25670)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2012 - V ZR 206/11 (https://dejure.org/2012,25670)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11 (https://dejure.org/2012,25670)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 1093 BGB
    Bereicherungsanspruch des Wohnungsberechtigten bei eigenmächtiger Vermietung der Wohnung durch den Eigentümer

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1092, 1093, 812 Abs. 1 S. 1
    Kein Anspruch des Wohnungsberechtigten auf Auskehrung des Mietzinses bei unberechtigter Vermietung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer vertraglichen Bindung zwischen einem Eigentümer und einem außerhäuslichen pflegebedürftigen Wohnungsberechtigten bei Vorliegen einer Bereicherung durch eigenmächtige Vermietung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 1093
    Keine Bereicherung des Eigentümers bei eigenmächtiger Vermietung vom Wohnungsberechtigten nicht mehr genutzter Räume

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungsrecht; eigenmächtige Vermietung der Wohnung

  • rewis.io

    Bereicherungsanspruch des Wohnungsberechtigten bei eigenmächtiger Vermietung der Wohnung durch den Eigentümer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen einer vertraglichen Bindung zwischen einem Eigentümer und einem außerhäuslichen pflegebedürftigen Wohnungsberechtigten bei Vorliegen einer Bereicherung durch eigenmächtige Vermietung

  • datenbank.nwb.de

    Bereicherungsanspruch des Wohnungsberechtigten bei eigenmächtiger Vermietung der Wohnung durch den Eigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigenmächtige Vermietung trotz Wohnungsrechts: Wer bekommt Miete?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn der Wohnungsberechtigte ins Pflegeheim kommt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wohnungsrecht und Nutzungsunmöglichkeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wohnungsberechtigte haben gegen Eigentümer keinen Anspruch auf die durch eigenmächtige Vermietung an Dritte erlangten Mietzinsen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Außerhäuslich gepflegter Wohnungsberechtigter hat nach eigenmächtiger Vermietung seiner Wohnung durch den Eigentümer keinen Anspruch auf den Mietzins

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnberechtigter kann keine Mieterlöse des Eigentümers verlangen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnberechtigter kann keine Mieterlöse des Eigentümers verlangen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wohnung durch den Eigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch des Wohnungsrechtinhabers auf Auskehr der durch den Eigentümer erlösten Miete bei unberechtigter Vermietung! (IMR 2012, 424)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3572
  • MDR 2012, 1278
  • NZM 2012, 800
  • FamRZ 2012, 1708
  • WM 2013, 856
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.01.2009 - V ZR 168/07

    Ergänzende Vertragsauslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung über die

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11
    Aus diesem Grund scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung von vornherein aus; das gilt auch für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die ohnehin regelmäßig daran scheitert, dass die Notwendigkeit einer außerhäuslichen Pflege kein unvorhersehbarer Umstand ist (Senat, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07, NJW 2009, 1348 Rn. 11; Krüger, ZNotP 2010, 2, 4).

    (2) Weil sich die Parteien mit der Bestellung des Wohnungsrechts bewusst auf ein höchstpersönliches Nutzungsrecht beschränkt haben, führt auch die ergänzende Auslegung des Bestellungsvertrags im Regelfall nicht zu einer Pflicht des Eigentümers, die Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten (Senat, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07, NJW 2009, 1348 Rn. 18 ff.; Krüger, ZNotP 2010, 2, 4); dies scheidet hier ohnehin aus, weil die Beklagte nicht Vertragspartei war.

    Billigte man dem mit dem Eigentümer schuldrechtlich nicht verbundenen Wohnungsberechtigten einen Anspruch auf Gestattung der Vermietung zu, würde das dingliche Wohnungsrecht in unzulässiger Weise um Elemente eines Nießbrauchs an der Wohnung erweitert (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07, aaO, Rn. 20).

    Scheidet - wie hier - eine ergänzende Vertragsauslegung aus und fehlt es an späteren Absprachen über die Nutzung der Wohnung, hat ein subjektives Ausübungshindernis allerdings zur Folge, dass die Wohnung weder von dem Wohnungsberechtigten noch von dem Eigentümer genutzt werden kann (vgl. Senat, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07, aaO, Rn. 13; Brückner, NJW 2008, 1111, 1112).

  • BGH, 19.01.2007 - V ZR 163/06

    Rechtsfolgen der Verhinderung des Wohnungsberechtigten an der Ausübung des

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11
    Dabei hat er sich auf die Erwägung gestützt, der Wohnungsberechtigte könne die Räume mit Gestattung des Eigentümers vermieten (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB; Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06, NJW 2007, 1884 Rn. 13 mwN; Krüger, ZNotP 2010, 2, 4).

    Insoweit kommt es auf die abstrakte Möglichkeit der Gestattung an (Auktor, MittBayNot 2008, 14 f.; Mayer, DNotZ 2008, 672, 674 f.).

    Aus diesem Grund wird ein Anspruch des Eigentümers auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten bei einer unberechtigten Vermietung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume durch den Wohnungsberechtigten verneint (Senat, Urteil vom 2. Juni 1972 - V ZR 154/70, BGHZ 59, 51, 57 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 467, 468; Auktor, MittBayNot 2008, 14, 16 mwN).

  • OLG Oldenburg, 11.01.1994 - 5 U 117/93

    Wohnrechtsüberlassung, Angehöriger, Familie, Nutzungsentschädigung,

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11
    Aus diesem Grund wird ein Anspruch des Eigentümers auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten bei einer unberechtigten Vermietung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume durch den Wohnungsberechtigten verneint (Senat, Urteil vom 2. Juni 1972 - V ZR 154/70, BGHZ 59, 51, 57 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 467, 468; Auktor, MittBayNot 2008, 14, 16 mwN).
  • BGH, 12.08.2009 - XII ZR 76/08

    Herausgabe einer Abfindung für eine vorzeitige Beendigung des

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11
    Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof dem Vermieter in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Auskehrung des durch eine unberechtigte Untervermietung erzielten Mietzinses versagt, weil der Vermieter zwar Unterlassung verlangen, selbst aber keine Untervermietung vornehmen könne (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 194/93, BGHZ 131, 297, 304 ff. mwN; vom 12. August 2009 - XII ZR 76/08, NJW-RR 2009, 1522 Rn. 30).
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 479/11

    Betreuung: Verzicht des Betreuers auf ein zu Gunsten des Betreuten bestelltes

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11
    Bei dieser Sachlage kann das Betreuungsgericht im Einzelfall sogar eine Aufgabe des Wohnungsrechts durch den Betreuer genehmigen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11, NJW 2012, 1956 f.; Zimmer, NJW 2012, 1919 ff.).
  • BGH, 13.12.1995 - XII ZR 194/93

    Ansprüche des Vermieters bei unberechtigter Untervermietung

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11
    Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof dem Vermieter in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf Auskehrung des durch eine unberechtigte Untervermietung erzielten Mietzinses versagt, weil der Vermieter zwar Unterlassung verlangen, selbst aber keine Untervermietung vornehmen könne (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 194/93, BGHZ 131, 297, 304 ff. mwN; vom 12. August 2009 - XII ZR 76/08, NJW-RR 2009, 1522 Rn. 30).
  • BGH, 02.06.1972 - V ZR 154/70

    Dingliches Wohnrecht

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11
    Aus diesem Grund wird ein Anspruch des Eigentümers auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten bei einer unberechtigten Vermietung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume durch den Wohnungsberechtigten verneint (Senat, Urteil vom 2. Juni 1972 - V ZR 154/70, BGHZ 59, 51, 57 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 467, 468; Auktor, MittBayNot 2008, 14, 16 mwN).
  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 189/86

    Forschungskosten; Ansprüche des Erstantragstellers gegen den Nachanmeldern auf

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11
    a) Der Bereicherungsschuldner erlangt nur dann im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB etwas auf Kosten des Bereicherungsgläubigers, wenn er in eine Rechtsposition eingegriffen hat, die nach der Rechtsordnung dem Gläubiger zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 120 f.).
  • LG Heidelberg, 12.11.2009 - 7 O 14/09

    Dingliches Wohnungsrecht: Dauerhaftes Ausübungshindernis wegen

    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11
    Das ergibt sich schon daraus, dass die Versagung der Gestattung den Rechtsnachfolger des Eigentümers nicht bindet und deshalb die wirtschaftliche Nutzung nicht - wie es erforderlich wäre - dauerhaft und zweifelsfrei ausschließt (vgl. LG Heidelberg, NotBZ 2010, 155 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.1999 - 6 U 149/98
    Auszug aus BGH, 13.07.2012 - V ZR 206/11
    Insoweit ist es nicht - wie das Berufungsgericht meint - entscheidend, ob der Bereicherungsschuldner bei redlichem Vorgehen etwas für die erlangte Position hätte zahlen müssen (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1005, 1006; MünchKomm-BGB/Schwab, 5. Aufl., § 812 Rn. 250).
  • OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16

    Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert

    Letzteres ist nicht der Fall, denn dem Berechtigten bleibt nach § 1090 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit, mit Gestattung des Grundstückseigentümers die Ausübung seines Rechts anderen zu überlassen und dadurch beispielsweise für sich einen Mietzinsanspruch zu begründen (BGH, Urteile vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06, juris Rn. 13; vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07, juris Rn. 8; vom 4. August 2010 - XII ZR 14/09, juris Rn. 20; vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, juris Rn. 5).

    Dabei kommt es nur auf die abstrakte Möglichkeit der Gestattung des Eigentümers zur Gebrauchsüberlassung an Dritte an, so dass unerheblich ist, wenn der jeweilige Eigentümer seine Zustimmung zur Vermietung versagt oder bereits anderweitig vermietet hat (BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, juris Rn. 6).

    (1) Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie im Streitfall - der Schenker selbst das auf die persönliche Nutzung des Schenkers ausgerichtete Recht gar nicht mehr persönlich in Anspruch nehmen kann, erschöpft sich der Wert des Wohnungsrechtes in seiner "Blockierfunktion" allein gegenüber dem Grundstückseigentümer (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06, juris Rn. 13; vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07, juris Rn. 8; vom 4. August 2010 - XII ZR 14/09, juris Rn. 20; vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, juris Rn. 5).

  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 113/22

    Bezeichnung eines auf Lebzeiten eingeräumten Rechts zur Benutzung eines Gebäudes

    Der Wohnungsberechtigte kann von dem Eigentümer auch nicht über eine analoge Anwendung von § 1065 BGB Nutzungsersatz nach den §§ 987 ff. BGB verlangen (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, NJW 2012, 3572).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger nur die Unterlassung der unerlaubten Nutzung des Rechtsguts verlangen kann oder ob er darüber hinaus selbst berechtigt wäre, die Nutzungen zu ziehen (Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, NJW 2012, 3572 Rn. 9).

    Darin unterscheidet es sich von einem Nießbrauch, der ein umfassendes Nutzungsrecht gewährt (§ 1030 Abs. 1, § 1059 Satz 2 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, NJW 2012, 3572 Rn. 13).

    cc) Im Hinblick auf die nur eingeschränkte Berechtigung gemäß § 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB zur persönlichen Nutzung hat der Senat bereits entschieden, dass der Wohnungsberechtigte gegen den eigenmächtig vermietenden Eigentümer keinen Anspruch auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hat (vgl. Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, NJW 2012, 3572 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 20.10.2020 - X ZR 7/20

    Darstellen des Verzichts auf ein dingliches Wohnungsrecht als Zuwendung aus dem

    Ein nur in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt hingegen nicht generell zum Erlöschen des Rechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht, etwa deshalb, weil der Berechtigte in ein Pflegeheim aufgenommen wird und nicht damit zu rechnen ist, dass er in die Wohnung zurückkehren kann (BGH, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06, NJW 2007, 1884 Rn. 13; Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, NJW 2012, 3572 Rn. 6).

    Beide können die aufgrund einer unberechtigten Vermietung erzielten Mieteinnahmen aber grundsätzlich nicht vom jeweils anderen Teil herausverlangen, weil ihnen insoweit keine Nutzungsbefugnis zusteht (BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, NJW 2012, 3572 Rn. 9 ff.).

  • OLG Frankfurt, 27.10.2014 - 20 W 392/13

    Wohnungsrecht unter auflösender Bedingung

    Beim Wohnungsrecht ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in NJW 2012, 3572, zitiert nach juris) das Erlöschen eines solchen auf Lebenszeit eingeräumten - dinglichen - Wohnungsrechts vor dem Tod des jeweiligen Berechtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

    Das ergibt sich schon daraus, dass die - auch hier in § 9 des Vertrags enthaltene - grundsätzliche Versagung der Gestattung den Rechtsnachfolger des Eigentümers nicht bindet und deshalb die wirtschaftliche Nutzung nicht - wie es erforderlich wäre - dauerhaft und zweifelsfrei ausschließt (vgl. BGH NJW 2012, 3572 m. w. N.).

  • OLG Köln, 25.06.2014 - 11 U 13/14

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Übergabevertrag durch den Träger der

    Der Umzug in ein Pflegeheim ist daher in aller Regel kein Grund, den der Bestellung eines lebenslangen Wohnungsrechtes zu Grunde liegenden Vertrag anzupassen (BGH NJW 2009, 1348; NJW 2012, 3572 Tz. 7).

    Da das Wohnungsrecht auf ein höchst persönliches Nutzungsrecht beschränkt war und der Berechtigten kein Recht auf Vermietung zustand, haben die Beklagten durch die Vermietung nicht in die Rechtsposition der Berechtigten eingegriffen und sich auf deren Kosten bereichert (BGH NJW 2012, 3572; OLG Hamm NJW-RR 2010, 1104, 1105).

  • OLG Hamm, 19.05.2022 - 5 U 168/21

    Ansprüche des Inhabers eines Wohnungsrechts gegen den unbefugten Benutzer

    Die Entscheidung des BGH vom 13.07.2012 - V ZR 206/11 - sei auf das vorliegende Verfahren nicht zu übertragen.

    Vielmehr kommt es darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger nur die Unterlassung der unerlaubten Nutzung des Rechtsguts verlangen kann oder ob er darüber hinaus selbst berechtigt wäre, die Nutzungen zu ziehen (BGH, Urt. v. 13.07.2012 - V ZR 206/11, beck-online Rn. 9 = NJW 2012, 3572 m.w.N.).

    Aus diesem Grund wird ein Anspruch des Eigentümers auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten bei einer unberechtigten Vermietung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume durch den Wohnungsberechtigten verneint (BGH, Urt. v. 13.07.2012 - V ZR 206/11, beck-online Rn. 9 = NJW 2012, 3572; BGH, Urteil vom 02.06.1972 - V ZR 154/70 = NJW 1972, 1416, beck-online).

    Der Vermieter könne zwar Unterlassung verlangen, selbst aber keine Untervermietung vornehmen (BGH, Urt. v. 13.07.2012 - V ZR 206/11, beck-online Rn. 9 = NJW 2012, 3572 m.w.N.).

    Das Wohnungsrecht umfasst im Gegensatz zum Nießbrauch, der ein umfassendes Nutzungsrecht gewährt, gerade nicht das Recht zu einer Überlassung der Räume an Dritte (BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11 -, Juris Rz. 10 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3659/20

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einkommenseinsatz - Wohnungsrecht - Erlöschen

    K1 hatte hierzu auf das Urteil des BGH vom 13. Juli 2012 (Az. V ZR 206/11 in juris) verwiesen.

    Wie allerdings der BGH in den bereits zitierten Urteilen vom 19. Januar 2007 (V ZR 163/06, juris Rn. 13) und vom 13. Juli 2012 (V ZR 206/11, juris Rn. 13 f.) ausgeführt hat, handelt es sich beim Wohnungsrecht um eine besondere Art der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 193 Abs. 1 Satz1 BGB).

    Wie der BGH in seinem Urteil vom 13. Juli 2012 (V ZR 206/11 juris Rn. 14) ausdrücklich auch festgestellt hat, führt eine ergänzende Auslegung des Bestellungsvertrages im Hinblick darauf, dass sich die Parteien mit der Bestellung des Wohnrechts bewusst auf ein höchstpersönliches Nutzungsrecht beschränkt haben, im Regelfall nicht zu der Pflicht des Eigentümers, die Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten (mit Hinweis auf das Urteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07 -, juris).

    Darüber hinaus wäre die ursprünglich zwischen der Klägerin und ihrem Vater getroffene Vereinbarung, nämlich nach dem Wechsel ins Alten- und Pflegeheim das Haus zu vermieten und die Mieteinnahmen soweit notwendig für die Deckung der ungedeckten Heimkosten zu verwenden, für einen neuen Käufer irrelevant gewesen (siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11 - juris Rn. 13 ff.).

  • LG Siegen, 28.09.2021 - 2 O 208/20

    Wohnungsrecht; Ungerechtfertigte Bereicherung

    Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung der BGH vom 13.07.2012, V ZR 206/11, ist insoweit nicht auf dieses Verfahren zu übertragen, da sich die Verfahren in einem entscheidenden Punkt unterscheiden.
  • OLG Brandenburg, 30.07.2015 - 5 U 43/14

    Wasserrecht: Ersatzpflicht des privaten Wasserentnehmers für den Ausgleich der

    Mit der Wasserentnahme greift die Klägerin auch nicht in ein Recht der Beklagten (§ 4 Abs. 2 WHG) oder den Zuweisungsgehalt eines solchen Rechts ein, da diese jener die Wasserentnahme schon nicht untersagen kann, solange die wasserrechtliche Erlaubnis bestandskräftig ist (vgl. BGH NJW 2012, 3572, juris Rn. 9; sog. Eingriffskondiktion).
  • AG Karlsruhe, 06.12.2022 - 6 C 615/22

    Hat der Hauptvermieter einen Anspruch auf den Untermietzins?

    Bei der Untervermietung handelt es sich um ein dem Mieter zugewiesenes Geschäft, d.h. dem Vermieter entgeht dadurch keine Verwertungs- und Gebrauchsmöglichkeit (BGH, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 206/11; BGH, Urteil vom 13.12.1995 - XII ZR 194/93, NJW 1996, 838).
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