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   BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17151
BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14 (https://dejure.org/2015,17151)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 (https://dejure.org/2015,17151)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14 (https://dejure.org/2015,17151)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 667 BGB, § 950 Abs 1 BGB, § 985 BGB
    Eigentumserwerb an Tonbändern mit Gesprächsaufnahmen zur Vorbereitung einer von einem Ghostwriter zu erstellenden Kanzler-Biographie; auftragsrechtlicher Herausgabeanspruch des Interviewten

  • Telemedicus

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

  • Telemedicus

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

  • damm-legal.de

    Ex-Bundeskanzler Helmut Kohl kann Tonbänder zur Aufzeichnung seiner Interviews gemäß § 667 BGB herausverlangen

  • IWW

    § 950 BGB, § ... 950 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 950 Abs. 1 BGB, § 985 BGB, § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 561 ZPO, § 667 BGB, § 328 Abs. 1 BGB, § 328 Abs. 2 BGB, § 311 Abs. 1 BGB, § 670 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Bespielens eines Tonbandes als Herstellung einer neuen Sache; Herstellung einer neuen Sache durch Verarbeitung oder Umbildung; Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag

  • kanzlei.biz

    Altkanzler Helmut Kohl kann Herausgabe der Tonbandaufzeichnungen verlangen

  • debier datenbank

    Kohl-Tonbänder / Kohl Tonbänder

    §§ 311, 328, 667, 950 BGB

  • rewis.io

    Eigentumserwerb an Tonbändern mit Gesprächsaufnahmen zur Vorbereitung einer von einem Ghostwriter zu erstellenden Kanzler-Biographie; auftragsrechtlicher Herausgabeanspruch des Interviewten

  • ra.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kohl-Protokolle: Altkanzler kann Herausgabe der Bänder verlangen, § 985 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 667; BGB § 950
    Beurteilung des Bespielens eines Tonbandes als Herstellung einer neuen Sache; Herstellung einer neuen Sache durch Verarbeitung oder Umbildung; Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Kohl-Memoiren - Altkanzler Helmut Kohl kann die Herausgabe der Tonbänder verlangen

  • lhr-law.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Die Kohl-Tonbänder: Klappe, die letzte.

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Ex-Bundeskanzler Helmut Kohl kann Tonbänder zur Aufzeichnung seiner Interviews gemäß § 667 BGB herausverlangen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Altkanzler Helmut Kohl kann von Heribert Schwan Herausgabe der Tonbänder verlangen - Anspruch nach § 667 BGB nach Beendigung des Auftragsverhältnisses

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Herausgabe der Tonbandaufzeichnungen des Altkanzlers Kohl

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kohl-Interviews- und ihre Tonbänder

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Herausgabeantrag - und seine hinreichende Bestimmtheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Interview-Tonbänder - und ihre Herausgabe an den Auftraggeber

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Altkanzler Kohl kann Herausgabe von Tonbändern verlangen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Altkanzler Kohl kann Herausgabe von Tonbändern verlangen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangen

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tonbänder als Gegenstand eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tonbänder als Gegenstand eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Helmut Kohl darf Tonbänder behalten.

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangen

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Kohl-Tonbänder: Herausgabepflicht

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Kohl Tonbänder

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangen

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.09.2014)

    Streit mit seinem Biografen: Bundesgerichtshof entscheidet über Kohl-Tonbänder

  • loebisch.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Tonbänder mit Helmut-Kohl-Interviews

Besprechungen u.ä. (7)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Eigentum an Kohl-Tagebüchern

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kohl Memoiren - Im Auftrag des Altkanzlers

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Kohl hat gegen Ghostwriter Anspruch auf Herausgabe der die Interviews enthaltenen Tonbänder

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Speichermedium als "neue Sache" i.S.d. § 950 Abs. 1 BGB durch Abspeichern von Tönen?

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bestimmtheit eines Antrags auf Herausgabe

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kohl-Tagebücher - Besprechen eines Tonbandes

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 29 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Eigentumserwerb bei Aufnahme auf Tonträger und Herausgabeanspruch

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 206, 211
  • NJW 2016, 317
  • MDR 2015, 1432
  • GRUR 2016, 109
  • MMR 2015, 11
  • MMR 2016, 199 (Ls.)
  • K&R 2016, 45
  • ZUM 2016, 47
  • afp 2015, 560
  • JR 2016, 591
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 11.03.2004 - IX ZR 178/03

    Anspruch des Mandanten eines Steuerberaters auf Zustimmung der Übertragung der

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14
    Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urteile vom 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560 und vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 667 Rn. 9; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 667 Rn. 7 ff.).

    Hierzu zählen nicht nur von Dritten erhaltene Gegenstände, sondern auch die selbst über die Geschäftsführung angelegten Urkunden und Belege, Aufzeichnungen und Unterlagen, Akten und Notizen, soweit sie nicht nur für den Beauftragten selbst bedeutsam sind (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989- III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 264 f. und vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 667 Rn. 8).

    Herauszugeben sind nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Datenbestände (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290).

    Was zur Herausgabe erforderlich ist, bestimmt sich nach der Art des Erlangten (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 667 Rn. 10 f.).

  • BGH, 17.10.1991 - III ZR 352/89

    Pflicht des Beauftragten zur Herausgabe einer Drittprovision

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14
    Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urteile vom 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560 und vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 667 Rn. 9; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 667 Rn. 7 ff.).

    Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 667 Rn. 1).

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 168/00

    "P-Vermerk"; Konkretisierung des Streitgegenstands; Bestimmtheit eines

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14
    Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 262 f. und vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 76).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f.).

  • BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88

    Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14
    Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 262 f. und vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 76).

    Hierzu zählen nicht nur von Dritten erhaltene Gegenstände, sondern auch die selbst über die Geschäftsführung angelegten Urkunden und Belege, Aufzeichnungen und Unterlagen, Akten und Notizen, soweit sie nicht nur für den Beauftragten selbst bedeutsam sind (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989- III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 264 f. und vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 667 Rn. 8).

  • BGH, 19.05.2011 - I ZB 57/10

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Abgabe einer

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14
    Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 und Beschluss vom 19. Mai 2011- I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 13 jeweils mwN).
  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 291/11

    Rückzahlungsansprüche des Teilnehmers an einem "Schenkkreis" gegen eine

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14
    Dabei sind vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, die Interessenlage der Parteien (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f., vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120, vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 7 und vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366 Rn. 14) und das objektive Bedürfnis nach einer rechtsverbindlichen Regelung (vgl. MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 662 Rn. 59 f.) zu berücksichtigen.
  • RG, 26.09.1922 - II 745/21

    Aktiengesellschaft; Aufsichtsrat

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14
    Für die Herausgabepflicht ist es unerheblich, ob das Erlangte dem Beauftragten gehört (vgl. RGZ 105, 392, 395; KG, NJW 1971, 566, 567).
  • OLG Köln, 10.05.1991 - 19 U 265/89

    Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt verkaufter Sachen

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14
    Ob durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt wird, bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977- VIII ZR 172/76, NJW 1978, 697 f.; OLG Köln, NJW 1991, 2570; 1997, 2187; OLG Stuttgart, NJW 2001, 2889, 2890; Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 3. Aufl., § 950 Rn. 5; MüKoBGB/Füller, 6. Aufl., § 950 Rn. 7 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 950 Rn. 3).
  • BGH, 17.05.1971 - VII ZR 146/69

    Allgemeines Vertragsrecht - Politischer Widerstand als Auftragsvertrag

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14
    (1) Ob eine Partei eine rechtlich verbindliche Vereinbarung oder nur eine unverbindliche Absprache treffen will, ist an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 209 f.).
  • BGH, 26.10.1977 - VIII ZR 172/76

    Anspruch auf Auszahlung eines Pfändungs-Erlöses - Eigentumserwerb durch

    Auszug aus BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14
    Ob durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt wird, bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977- VIII ZR 172/76, NJW 1978, 697 f.; OLG Köln, NJW 1991, 2570; 1997, 2187; OLG Stuttgart, NJW 2001, 2889, 2890; Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 3. Aufl., § 950 Rn. 5; MüKoBGB/Füller, 6. Aufl., § 950 Rn. 7 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 950 Rn. 3).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 12/05

    Haftung eines Steuerberaters für kostenlose telefonische Auskunft

  • BGH, 26.10.1951 - I ZR 93/51

    Krankenhauskartei

  • OLG Stuttgart, 20.03.2001 - 20 W 33/00

    Eigentumserwerb durch Verarbeitung - künstlerisches Werk - Entwicklungsstufen

  • BGH, 21.07.2005 - I ZR 312/02

    BOSS-Club

  • LAG Sachsen, 17.01.2007 - 2 Sa 808/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Löschens eines Computerprogramms von einem

  • BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88

    Grabungsmaterialien; Urheber- und Eigentumsrechte eines Hochschullehrers an

  • OLG Köln, 23.08.1996 - 11 U 39/96

    Zusammensetzen eines Motorrades aus gestohlenen Einzelteilen

  • BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54

    ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher

  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

  • BGH, 22.05.1995 - II ZR 260/94

    Komplettmotor - § 950 BGB, neue Sache, Wertverhältnis, § 325 BGB <Fassung bis

  • OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14

    Befragter hat Anspruch auf Herausgabe von Tonbändern mit Interviews

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

    Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt beantwortet werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, aaO; vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, BGHZ 206, 211 Rn. 9 mwN [jeweils zu § 253 ZPO]; sowie BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13 mwN; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 18 mwN; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18 mwN [jeweils zu § 690 ZPO]).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, aaO S. 75 f. mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, aaO mwN; vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, aaO).

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle -

    Dieses Urteil ist inzwischen durch eine bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317 (= Bl. 677 ff. d.A.) rechtskräftig.

    Der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) zugrunde gelegen habe, könne nicht herangezogen werden, weil im vorliegenden Verfahren umfassend weiter vorgetragen worden sei, wie die Zusammenarbeit zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) tatsächlich zustande gekommen und durchgeführt worden sei.

    Im Übrigen - so die Ansicht der Beklagten zu 1) und 2) - sei auch die rechtliche Würdigung des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 206/14) zum Vorliegen eines Vertrages zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) unzutreffend, weil nicht festgestellt worden sei, welche Partei wann und wie ein Angebot zum Vertragsschluss gemacht und wann bzw. wie die andere Partei dies angenommen habe.

    Für dieses Binnenverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) regeln die Verlagsverträge lediglich einige wenige Verpflichtungen wie das Zugänglichmachen von Material und das Zur-Verfügung-Stehen zu Gesprächen und stellen klar, dass die weiteren Einzelheiten dieser Binnenbeziehung einer direkten "Besprechung" der Akteure vorbehalten sein sollten (so im Hinblick auf die Herausgabeansprüche auch BGH, v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    bb) Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) haben der Erblasser und der Beklagte zu 1) aber gewissermaßen "unter dem Dach" ihrer Verlagsverträge konkludent in einer rein tatsächlichen Verständigung im Zuge der langen Zusammenarbeit eine eigene unmittelbare Vereinbarung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht abgeschlossen und dabei - daran ist auch unter Berücksichtigung der nach Anwaltswechsel auf Beklagtenseite erfolgten weiteren Ausführungen insbesondere im Schriftsatz vom 12.07.2016 festzuhalten (vgl. dazu unten Ziff. II. 1. a) dd)) - rechtsverbindlich die Einzelheiten der für das Gelingen des Gesamtprojekts und der nach den Verträgen wesentlichen Ausstattung des Beklagten zu 1) mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne geregelt.

    Eine solche Rollenverteilung ist das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses, dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind (vgl. BGH v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    (2) Soweit der Beklagte zu 1) darauf abstellt, dass auch mit der - von ihm inhaltlich abgelehnten - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) und der darin angenommenen Vertragsbeziehung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht für die vorliegend streitbefangene Frage einer Verschwiegenheitspflicht nichts gewonnen sei, weil die §§ 662 ff. BGB dazu keine Regelung träfen und mithin stets eine gesonderte Vereinbarung erforderlich sei, geht dies in dieser Pauschalität fehl.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die " soweit möglich " die Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen bei der Frage eines Herausgabeanspruchs hinsichtlich der Originaltonbänder die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine Anwendung ausschließlich der ausdrücklich normierten Vorschriften des Auftragsrechts.

    (c) Zunächst zwar zutreffend, jedoch im weiteren hier nicht zielführend, ist auch der mit der Berufung geltend gemachte Einwand, dass der Bundesgerichtshof sich in der Entscheidung vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) nicht explizit zur Frage einer Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) geäußert habe.

    Indes sah das Vertragswerk im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten an den Memoiren - wie vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) betont - ausdrücklich die Möglichkeit von direkten Absprachen zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser vor, welche vorliegend getroffen worden sind.

    Vielmehr kann und muss unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317), die ungeachtet des Umstandes Anwendung finden kann, dass nach dem nunmehr unstreitigen Vortrag der Parteien die Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) vor Unterzeichnung der Verlagsverträge begonnen haben - an die tatsächliche Verständigung im Rahmen der ständigen Zusammenarbeit angeknüpft werden, die zum einen von Anfang an dem gemeinsamen Ziel - der Herausgabe der zumindest in einbändiger Ausgabe bereits konkret angedachten Memoiren des Erblassers - untergeordnet war und die zudem als solche auch vor dem Hintergrund der später schriftlich geschlossenen Verträge in ihrer weiteren Ausgestaltung interpretiert und stetig fortentwickelt werden musste.

    Insofern ist, ohne dass es dabei auf den genauen Grad der Aushandlung der Verträge im Zeitpunkt der ersten Gespräche ankommt, von einem konkludenten Angebot des Erblassers zu einer die anstehenden Verlagsverträge begleitenden und unterstützenden unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) auszugehen, die der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) dargelegten Interessenlage ebenso entspricht wie - nach neuem Vortrag der Parteien - bei Annahme eines vorherigen Abschlusses der schriftlichen Verträge.

    Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 05.05.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der " in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden ", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der " Herr seiner Äußerungen " bleiben sollte.

    (b) Der Senat verkennt im Rahmen der vorstehenden rechtlichen Wertung - auch insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - nicht, dass der Beklagte zu 1) in der Zusammenarbeit mit dem Erblasser einen hohen persönlichen Einsatz erbracht hat.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die nur grundsätzlich die "passenden" rechtlichen Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine generelle Anwendung der gesamten Vorschriften des Auftragsrechts.

    Durch eine Kündigung, wie sie der Erblasser mit Schreiben vom 24.03.2009 ausgesprochen hat, wäre eine wie auch immer zuvor erklärte Einwilligung gegenüber dem Beklagten zu 1), die Stoffsammlung und damit auch die Tonbänder eigenverantwortlich zu verwenden, schon deshalb widerrufen worden, weil zum einen das Vertrauensverhältnis zum Beklagten zu 1) zerstört war und zum anderen die Stoffsammlung für einen möglichen Nachfolger des Beklagten zu 1) exklusiv zur Verwertung durch den Erblasser hätte zur Verfügung stehen müssen (vgl. BGH v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    Dieses Urteil ist inzwischen durch eine bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) rechtskräftig.

    Der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) zugrunde gelegen habe, könne nicht herangezogen werden, weil im vorliegenden Verfahren umfassend weiter vorgetragen worden sei, wie die Zusammenarbeit zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) tatsächlich zustande gekommen und durchgeführt worden sei.

    Für dieses Binnenverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) regeln die Verlagsverträge lediglich einige wenige Verpflichtungen wie das Zugänglichmachen von Material und das Zur-Verfügung-Stehen zu Gesprächen und stellen klar, dass die weiteren Einzelheiten dieser Binnenbeziehung einer direkten "Besprechung" der Akteure vorbehalten sein sollten (so im Hinblick auf die Herausgabeansprüche auch BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) haben der Erblasser und der Beklagte zu 1) aber gewissermaßen "unter dem Dach" ihrer Verlagsverträge konkludent in einer rein tatsächlichen Verständigung im Zuge der langen Zusammenarbeit eine eigene unmittelbare Vereinbarung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht abgeschlossen und dabei - daran ist auch unter Berücksichtigung der nach Anwaltswechsel auf Beklagtenseite erfolgten weiteren Ausführungen insbesondere im Schriftsatz vom 11.7.2016 festzuhalten (vgl. dazu unten Ziff. I.4) - rechtsverbindlich die Einzelheiten der für das Gelingen des Gesamtprojekts und der nach den Verträgen wesentlichen Ausstattung des Beklagten zu 1) mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne geregelt.

    Eine solche Rollenverteilung ist das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses, dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Soweit der Beklagte zu 1) darauf abstellt, dass auch mit der - von ihm inhaltlich abgelehnten - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) und der darin angenommenen Vertragsbeziehung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht für die vorliegend streitbefangene Frage einer Verschwiegenheitspflicht nichts gewonnen sei, weil die §§ 662 ff. BGB dazu keine Regelung träfen und mithin stets eine gesonderte Vereinbarung erforderlich sei, geht dies in dieser Pauschalität fehl.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die " soweit möglich " die Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen bei der Frage eines Herausgabeanspruchs hinsichtlich der Originaltonbänder die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine Anwendung ausschließlich der ausdrücklich normierten Vorschriften des Auftragsrechts.

    Zunächst zwar zutreffend, jedoch im weiteren hier nicht zielführend, ist auch der mit der Berufung geltend gemachte Einwand, dass der Bundesgerichtshof sich in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) nicht explizit zur Frage einer Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) geäußert habe.

    Indes sah das Vertragswerk im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten an den Memoiren - wie vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) betont - ausdrücklich die Möglichkeit von direkten Absprachen zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser vor, welche vorliegend getroffen worden sind.

    Vielmehr kann und muss unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317), die ungeachtet des Umstandes Anwendung finden kann, dass nach dem nunmehr unstreitigen Vortrag der Parteien die Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) vor Unterzeichnung der Verlagsverträge begonnen haben - an die tatsächliche Verständigung im Rahmen der ständigen Zusammenarbeit angeknüpft werden, die zum einen von Anfang an dem gemeinsamen Ziel - der Herausgabe der zumindest in einbändiger Ausgabe bereits konkret angedachten Memoiren des Erblassers - untergeordnet war und die zudem als solche auch vor dem Hintergrund der später schriftlich geschlossenen Verträge in ihrer weiteren Ausgestaltung interpretiert und stetig fortentwickelt werden musste.

    Insofern ist, ohne dass es dabei auf den genauen Grad der Aushandlung der Verträge im Zeitpunkt der ersten Gespräche ankommt, von einem konkludenten Angebot des Erblassers zu einer die anstehenden Verlagsverträge begleitenden und unterstützenden unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) auszugehen, die der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) dargelegten Interessenlage ebenso entspricht wie - nach neuem Vortrag der Parteien - bei Annahme eines vorherigen Abschlusses der schriftlichen Verträge.

    Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der " in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden ", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der " Herr seiner Äußerungen " bleiben sollte.

    Der Senat verkennt im Rahmen der vorstehenden rechtlichen Wertung - auch insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - nicht, dass der Beklagte zu 1) in der Zusammenarbeit mit dem Erblasser einen hohen persönlichen Einsatz erbracht hat.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die nur grundsätzlich die "passenden" rechtlichen Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine generelle Anwendung der gesamten Vorschriften des Auftragsrechts.

    Durch eine Kündigung, wie sie der Erblasser mit Schreiben vom 24.3.2009 ausgesprochen hat, wäre eine wie auch immer zuvor erklärte Einwilligung gegenüber dem Beklagten zu 1), die Stoffsammlung und damit auch die Tonbänder eigenverantwortlich zu verwenden, schon deshalb widerrufen worden, weil zum einen das Vertrauensverhältnis zum Beklagten zu 1) zerstört war und zum anderen die Stoffsammlung für einen möglichen Nachfolger des Beklagten zu 1) exklusiv zur Verwertung durch den Erblasser hätte zur Verfügung stehen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17

    Kohl gg. Schwan

    Dieses Urteil ist inzwischen durch eine bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) rechtskräftig.

    sei auch hinreichend bestimmt, da er sich auf die Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder beziehe, die der Beklagte aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10.7.1015 (V ZR 206/14) herausgegeben habe.

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14) sei zwischen dem Beklagten und dem Erblasser ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande gekommen, auf das die Regelungen des Auftragsverhältnisses anzuwenden seien.

    Nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14) aufgestellten Grundsätzen sei der Beklagte verpflichtet, dem Erblasser sämtliche Vervielfältigungsstücke auszuhändigen, die er von den Originaltonbändern erstellt habe.

    Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 371) zur Herausgabe all dessen verpflichtet sei, was er durch das zwischen ihm und dem Erblasser bestehende Auftragsverhältnis erlangt habe.

    Zunächst sei das Landgericht, trotz seines umfangreichen neuen Vortrags zur Zusammenarbeit mit dem Erblasser lediglich von demjenigen Sachverhalt ausgegangen, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14) zugrunde gelegen habe.

    Dies gilt zunächst im Hinblick darauf, dass der Erblasser in der Vergangenheit bereits Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder erhoben hat, über welche inzwischen rechtskräftig entschieden ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Zwar ergeben sich Rechtspflichten zwischen den Parteien zunächst - was der der Senat im Urteil vom 5.5.2016 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) letztlich offen gelassen hat - nicht aus den Verlagsverträgen als Verträge zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), da diese Verträge lediglich einige wenige unmittelbare Verpflichtungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten, wie das Zugänglichmachen von Material und das Zur-Verfügung-Stehen zu Gesprächen regeln und die weiteren Einzelheiten dieses Binnenbeziehung einer direkten "Besprechung" der Akteure vorbehalten sein sollten (so im Hinblick auf die Herausgabeansprüche auch BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) haben der Erblasser und der Beklagte aber gewissermaßen "unter dem Dach" ihrer Verlagsverträge konkludent in einer rein tatsächlichen Verständigung im Zuge der langen Zusammenarbeit eine eigene unmittelbare Vereinbarung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht abgeschlossen und dabei - daran ist auch unter Berücksichtigung der nach Anwaltswechsel auf Beklagtenseite erfolgten weiteren Ausführungen insbesondere im Schriftsatz vom 11.7.2016 festzuhalten (vgl. dazu unten Ziff. cc. (2)) - rechtsverbindlich die Einzelheiten der für das Gelingen des Gesamtprojekts und der nach den Verträgen wesentlichen Ausstattung des Beklagten mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne geregelt.

    Eine solche Rollenverteilung ist das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses, dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Vielmehr kann und muss unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317), die ungeachtet des Umstandes Anwendung finden kann, dass nach dem nunmehr unstreitigen Vortrag der Parteien die Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten vor Unterzeichnung der Verlagsverträge begonnen haben - an die tatsächliche Verständigung im Rahmen der ständigen Zusammenarbeit angeknüpft werden, die zum einen von Anfang an dem gemeinsamen Ziel - der Herausgabe der zumindest in einbändiger Ausgabe bereits konkret angedachten Memoiren des Erblassers - untergeordnet war und die zudem als solche auch vor dem Hintergrund der später schriftlich geschlossenen Verträge in ihrer weiteren Ausgestaltung interpretiert und stetig fortentwickelt werden musste.

    Insofern ist, ohne dass es dabei auf den genauen Grad der Aushandlung der Verträge im Zeitpunkt der ersten Gespräche ankommt, von einem konkludenten Angebot des Erblassers zu einer die anstehenden Verlagsverträge begleitenden und unterstützenden unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beklagten auszugehen, die der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) dargelegten Interessenlage ebenso entspricht wie - nach neuem Vortrag der Parteien - bei Annahme eines vorherigen Abschlusses der schriftlichen Verträge.

    Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 5.5.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der " in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden ", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der " Herr seiner Äußerungen " bleiben sollte.

    (b) Der Senat verkennt im Rahmen der vorstehenden rechtlichen Wertung - auch insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - nicht, dass der Beklagte in der Zusammenarbeit mit dem Erblasser einen hohen persönlichen Einsatz erbracht hat.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.7.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die nur grundsätzlich die "passenden" rechtlichen Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine generelle Anwendung der gesamten Vorschriften des Auftragsrechts.

    Durch eine Kündigung, wie sie der Erblasser mit Schreiben vom 24.3.2009 ausgesprochen hat, wäre eine wie auch immer zuvor erklärte Einwilligung gegenüber dem Beklagten, die Stoffsammlung und damit auch die Tonbänder eigenverantwortlich zu verwenden, schon deshalb widerrufen worden, weil zum einen das Vertrauensverhältnis zum Beklagten zerstört war und zum anderen die Stoffsammlung für einen möglichen Nachfolger des Beklagten exklusiv zur Verwertung durch den Erblasser hätte zur Verfügung stehen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im Verfahren über die Herausgabe der Originaltonbänder ausgeführt, dass ein Beauftragter, der zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel wie Papier, Notizblöcke, Karteikarten, Aktenordner oder Tonbänder einsetzt, das Eigentum an diesen " gegebenenfalls gegen Erstattung seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) " an den Auftraggeber übertragen muss (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    Ob der Beklagte die Transkripte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Erblasser erlangt hat - wofür im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.7.2015 über den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Originaltonbänder (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) alles spricht, weil der Gedanke, dass der Erblasser "Herr über seine Gedanken" bleiben soll, auch für die Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder gilt - kann im Ergebnis offen bleiben.

    Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urt. v. 10.7.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

    Die Klage hatte Erfolg (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, BGHZ 206, 211).

    Die Parteien hätten entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 10. Juli 2015 über die Klage auf Herausgabe der Originaltonbänder (V ZR 206/14, NJW 2016, 317 Rn. 26 ff - in BGHZ 206, 211 ff insoweit nicht abgedruckt) einen Vertrag sui generis geschlossen, aus dem sich ein Auskunftsanspruch jedenfalls in Anlehnung an § 666 Fall 3 BGB ergebe, der unabhängig von einem Herausgabeanspruch nach § 667 BGB bestehe.

    a) Soweit der Beklagte geltend macht, das Berufungsgericht könne rechtsirrig von einer Bindungswirkung des Urteils des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2015 (aaO) ausgegangen sein, bestehen hierfür keine Anhaltspunkte.

    Hierzu zählen nicht nur von Dritten erhaltene Gegenstände, sondern auch die von dem Beauftragten selbst über die Geschäftsführung angelegten Urkunden und Belege, Aufzeichnungen und Unterlagen, Akten und Notizen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 aaO Rn. 36 mwN).

  • BGH, 22.01.2021 - V ZR 12/19

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit

    Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in dem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, BGHZ 206, 211 Rn. 9 zu einem Herausgabeantrag; Urteil vom 19. Januar 2018 - V ZR 273/16, juris Rn. 10, insoweit nicht abgedruckt in MDR 2018, 589, zu einem Antrag auf Herbeiführung der Eintragung einer Dienstbarkeit).
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17

    Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der

    Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt beantwortet werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, aaO; vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, BGHZ 206, 211 Rn. 9 mwN [jeweils zu § 253 ZPO]; sowie BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 Rn. 13 mwN; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 18 mwN; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18 mwN [jeweils zu § 690 ZPO]).

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, aaO S. 75 f. mwN; vom 14. Dezember 2006 - I ZR 34/04, aaO mwN; vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, aaO).

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14

    Eine Million Euro Schadensersatz für Altkanzler Kohl

    Auf Antrag des Klägers wurde der Beklagte mit Urteil der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 - Az.: 14 O 612/12 zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt (nachgehend OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14 - Ghostwriter-Tonbänder und BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Ys Tonbänder) - Anlagen K 1 und K 2, Bl. 11 - 48 GA sowie Bl. 677 - 694 GA.

    Der Auskunftsantrag bezieht sich auf Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder,  die der Beklagte aufgrund Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 (Az. V ZR 206/14) an den Kläger herausgegeben hat.

    Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14, juris Rn. 9).

    Der Kläger kann von dem Beklagten aufgrund der zwischen den Parteien nach Maßgabe von §§ 311, 666 BGB geschlossenen Vereinbarung in zuerkanntem Umfang Auskunft über Anzahl und Verbleib der von dem Beklagten selbst oder auf dessen Veranlassung gefertigten Vervielfältigungsstücke der Originaltonbänder verlangen, die der Beklagte aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 (V ZR 206/14 - Kanzler Ys Tonbänder) an den Kläger herausgegeben hat.

    Zum Umfang der Herausgabeverpflichtung des Beklagten aus der mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarung hat der BGH in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit (Urteil vom 10.07.2015 - Az. V ZR 206/14, Rn. 35 - 37), weiter ausgeführt:.

    Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren (BGH, Urteil vom 17.10.1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 560, 561; BGH, Urt. vom 10.07.2015, V ZR 206/14, GRUR 2016, 109, zitiert nach juris Rn. 36).

    Eine etwaige Zusage des Klägers, dass der Beklagte das vorbereitende Arbeitsmaterial einschließlich der Tonbandaufnahmen nach Beendigung der Zusammenarbeit behalten könne, ist aufgrund des Zerbrechens des Vertrauensverhältnisses der Parteien und der damit einhergehenden vorzeitigen Beendigung der Verträge die Grundlage entzogen worden (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 - 6 U 20/14, Ghostwriter-Tonbänder, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 10.07.2015  - V ZR 206/14 - Kanzler Ys Tonbänder, juris Rn. 38).

    Die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung steht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14 - Kanzler Ys Tonbänder) zur rechtlichen Einordnung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung.

  • AG Brandenburg, 06.06.2019 - 31 C 230/18

    Kann Aufnahme des nichtehelichen Lebenspartners in die Mietwohnung verlangt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH , Urteil vom 02.12.2015, Az.: IV ZR 28/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 708 f.; BGH , Urteil vom 10.07.2015, Az.: V ZR 206/14, u.a. in: NJW 2016, Seiten 317 f.; BGH , NJW 2013, Seiten 1367 f.; BGH , NJW 2003, Seiten 668 f.; BGH , NJW 1999, Seite 954 ) ist ein Klageantrag im Allgemeinen aber nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Antrag konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf die Beklagte abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt.
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 76/20

    Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die

    Dies sind alle Vorteile, die ihre Grundlage in der Auftragsausführung finden und in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317 Rn. 36 insoweit in BGHZ 206, 211 nicht abgedruckt; Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, 2017, § 667 Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 09.01.2020 - 17 U 133/19

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung des Zweitkäufers eines vom Abgasskandal

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 323/15

    Besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung: 1 Mio. Euro Schmerzensgeld für

  • OLG Saarbrücken, 28.08.2019 - 2 U 92/17

    Neuwagenkaufvertrag: Sachmangel bei Ausstattung des Fahrzeugs mit einer

  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 273/16

    Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2019 - 17 U 245/18

    Anspruch auf Nachlieferung eines gleichartigen Ersatzfahrzeugs; Verjährung

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16

    Veröffentlichung der Kohl-Zitate

  • BAG, 22.10.2020 - 6 AZR 566/18

    Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung einer angestellten Rechtsanwältin

  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 258/18

    Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur

  • BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22

    Auslegung des Klageantrags auf Herausgabe einer verkörperten Information als

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2018 - 22 U 2/18
  • LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14

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  • LG München I, 07.11.2019 - 34 O 13123/19

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  • OLG Dresden, 13.02.2019 - 5 U 1366/18

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  • VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17

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  • OLG Düsseldorf, 05.05.2023 - 15 U 1/17
  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 5 U 84/18

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  • AG Heidelberg, 01.03.2022 - 21 C 177/21

    Wurde Befristungsklausel nur "pro forma" in den Mietvertrag aufgenommen?

  • LG Düsseldorf, 31.03.2017 - 10 O 498/14
  • LAG Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - 6 Sa 141/22

    Schadensersatz, Aufrechnung, Zulässigkeit, Begründetheit, Stufenklage,

  • LG Stuttgart, 31.03.2022 - 30 O 303/17

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  • OLG Dresden, 22.11.2019 - 1 U 1454/18
  • LG Düsseldorf, 01.03.2023 - 14d O 3/22
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