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   BGH, 07.06.2013 - V ZR 211/12   

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https://dejure.org/2013,17977
BGH, 07.06.2013 - V ZR 211/12 (https://dejure.org/2013,17977)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2013 - V ZR 211/12 (https://dejure.org/2013,17977)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2013 - V ZR 211/12 (https://dejure.org/2013,17977)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28 Abs 1 WoEigG
    Wohnungseigentum: Anforderungen an den Inhalt des Gesamtwirtschaftsplans

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 21; WEG § 28 Abs. 1
    WEG: Keine Aufführung der Hausgeldvorschüsse in Gesamtwirtschaftsplan

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Künftige Hausgeldvorschüsse müssen nicht ausdrücklich als Einnahmen im Gesamtwirtschaftsplan aufgeführt werden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der ausdrücklichen Aufführung der künftigen Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer als Einnahmen in einem Gesamtwirtschaftsplan einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Darstellung künftiger Hausgeldvorschüsse im Wirtschaftsplan

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Anforderungen an den Inhalt des Gesamtwirtschaftsplans

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 28 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4
    Notwendigkeit der ausdrücklichen Aufführung der künftigen Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer als Einnahmen in einem Gesamtwirtschaftsplan einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesamtwirtschaftsplan: Hausgeldvorschüsse als Einnahmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Wirtschaftsplan der WEG: Hausgeldvorschüsse als Einnahmen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hausgeldvorschüsse im Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer müssen im Gesamtwirtschaftsplan nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Hausgeldvorschüsse und Gesamtwirtschaftsplan

  • haerlein.de (Zusammenfassung)

    Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - Notwendiger Inhalt des Wirtschaftsplans - Art der Ausweisung der Hausgeldvorschüsse

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Darstellung der Hausgeldvorschüsse im Wirtschaftsplan

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Darstellung der Hausgeldvorschüsse im Wirtschaftsplan

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gesamtwirtschaftsplan: Hausgeldvorschüsse als Einnahmen? (IMR 2013, 373)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1234
  • MDR 2013, 1090
  • NZM 2013, 650
  • ZMR 2014, 49
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

    Auszug aus BGH, 07.06.2013 - V ZR 211/12
    Vielmehr muss auch ein insolventer Wohnungseigentümer in den Wirtschaftsplan einbezogen werden, da er andernfalls nicht zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet würde (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47 f.; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 28 Rn. 24; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 39; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 11; Staudinger/Bub, BGB, [2005], § 28 WEG Rn. 106; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rn. 1; J. Scheel in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 3. Aufl., Teil II, Rn. 324).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BGH, 07.06.2013 - V ZR 211/12
    Seine eigentliche Bedeutung liegt darin, dass er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen lässt (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179 f.; Beschluss vom 20. April 1990 - V ZB 1/90, BGHZ 111, 148, 153).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 07.06.2013 - V ZR 211/12
    Seine eigentliche Bedeutung liegt darin, dass er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen lässt (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179 f.; Beschluss vom 20. April 1990 - V ZB 1/90, BGHZ 111, 148, 153).
  • BGH, 11.10.2013 - V ZR 271/12

    Wohnungseigentum: Notwendiger Inhalt einer Gesamtjahresabrechnung

    Denn die in früheren Abrechnungszeiträumen entstandenen Hausgeldrückstände müssen in der Vergangenheit durch erhöhte Beiträge der übrigen Wohnungseigentümer ausgeglichen worden sein, weil die laufenden Kosten gedeckt werden mussten (zu den Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 211/12, WuM 2013, 566 Rn. 15).
  • LG Rostock, 02.12.2020 - 1 S 54/20

    Verwalter muss auch über die Heiz- und Warmwasserkosten abrechnen

    Der Gesamt- und der Einzelwirtschaftsplan können zusammengefasst werden (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 211/12, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Der hier erfolgte Beschluss des Wirtschaftsplans im laufenden Jahr mit Rückwirkung zum Jahresanfang ist jedoch unter Zugrundelegung der aus dem Wirtschaftsplan folgenden Wirkungen (Sicherstellung der Finanzausstattung der Eigentümergemeinschaft: vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 211/12, juris Rn. 13) - noch - zulässig (vgl. LG Hamburg, Urteile vom 22. Februar 2017 - 318 S 46/15, juris Rn. 22, sowie vom 11. März 2015 - 318 S 133/14, juris Rn. 16ff.; Emmerich, in: Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 20. Auflage 2020, § 28 Rn. 15ff.; Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 2. Auflage 2018, § 28 Rn. 39; Jennißen in: Jennißen, Wohnungseigentumsgesetz, 6. Auflage 2019, § 28 Rn. 67; Häublein, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 28 WEG Rn. 160).

    Geboten ist lediglich eine für den Wohnungseigentümer nachvollziehbare Darstellung, die sich an der Funktion des Wirtschaftsplans ausrichtet (BGH, Urteil vom 7. Juni 2013 - V ZR 211/12, juris Rn. 12).

  • LG Frankfurt/Main, 09.01.2014 - 13 S 27/13

    Fehlende Gesamteinnahmen: Ungültigkeit der Abrechnung!

    Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (BGH NZM 2013, 650) müssen in einem Wirtschaftsplan die (künftigen) Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden.
  • BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Aufhebung eines Berufungsverwerfungsurteils

    Im Hinblick auf eine möglicherweise zu treffende Sachentscheidung weist der Senat auf sein Urteil vom 7. Juni 2013 hin (V ZR 211/12, NJW-RR 2013, 1234 ff.).
  • AG Köln, 19.07.2021 - 215 C 6/21

    Eigentümerversammlung: Verstoß gegen das Versammlungsverbot nach CoronaSchVO?

    Für den einzelnen Wohnungseigentümer können - auch wenn dieser nur die Höhe des auf ihn entfallenden Hausgeldes erfährt - keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass nicht nur er, sondern auch die anderen Wohnungseigentümer nach den im Wirtschaftsplan erläuterten Verteilungsschlüsseln belastet werden und das Kostendeckungsprinzip gewahrt ist (BGH, Urt. v. 07.06.2013 - V ZR 211/12, zitiert nach juris).
  • AG Mettmann, 30.04.2019 - 26 C 2/19
    Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die durch die sonstigen Vermögenszuflüsse nicht gedeckten voraussichtlichen Ausgaben durch Hausgeldvorschüsse aufgebracht werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2013 - V ZR 211/12).
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