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   BGH, 10.11.1955 - V ZR 211/55   

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https://dejure.org/1955,843
BGH, 10.11.1955 - V ZR 211/55 (https://dejure.org/1955,843)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1955 - V ZR 211/55 (https://dejure.org/1955,843)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1955 - V ZR 211/55 (https://dejure.org/1955,843)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 18, 398
  • NJW 1956, 24
  • DB 1956, 88
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.09.1955 - III ZR 171/55

    Teilweise Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 10.11.1955 - V ZR 211/55
    Wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Berufungsurteil in bestimmte Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners diesem einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, kann die Zwangsvollstreckung durch Freistellung einzelner Vermögenswerte (z.B. Konten bei Kreditinstituten) beschränkt werden (Bestätigung von BGHZ vom 28.9.1955 - III ZR 171/55).

    Außerdem wird durch eine Zwangsvollstreckung in diese Konten die Kreditwürdigkeit eines Kaufmanns bei den Kreditinstituten, bei denen er Konten unterhält, so erschüttert, daß sein Schaden dem gleich kommen kann, den er durch eine Ladung zum Offenbarungseid erleiden kann (vgl. BGHZ v. 28.9.1955 - III ZR 171/55 - zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen - in NJW 1955, 1635).

  • BGH, 04.03.1955 - III ZR 34/55

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 10.11.1955 - V ZR 211/55
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 376; 17, 123) [BGH 02.04.1955 - IV ZR 261/54]schließt dies die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu dem Zweck, den Vollstreckungsschuldner vor dem Verlust des Erstattungsanspruch im Sinne des § 717 ZPO zu schützen, jedenfalls dann aus, wenn dem Vollstreckungsschuldner schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die schlechte Vermögenslage des Vollstreckungsgläubigers bekannt war.

    Auch bei dieser Sachlage ist der Grund gegeben, der dem III. Zivilsenat in seinem Beschluß vom 4. März 1955 (BGHZ 16, 376) als der entscheidende erschien, daß die Rechtslage des Vollstreckungsschuldners, der einen Antrag aus § 713 Abs. 2 ZPO unterlassen hat, eine bessere wäre, als wenn er ihn gestellt hätte.

  • BGH, 14.04.1955 - II ZR 2/55

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 10.11.1955 - V ZR 211/55
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 376; 17, 123) [BGH 02.04.1955 - IV ZR 261/54]schließt dies die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu dem Zweck, den Vollstreckungsschuldner vor dem Verlust des Erstattungsanspruch im Sinne des § 717 ZPO zu schützen, jedenfalls dann aus, wenn dem Vollstreckungsschuldner schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die schlechte Vermögenslage des Vollstreckungsgläubigers bekannt war.
  • BGH, 02.04.1955 - IV ZR 261/54

    Schriftliches Verfahren nach Verhandlung

    Auszug aus BGH, 10.11.1955 - V ZR 211/55
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 376; 17, 123) [BGH 02.04.1955 - IV ZR 261/54]schließt dies die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu dem Zweck, den Vollstreckungsschuldner vor dem Verlust des Erstattungsanspruch im Sinne des § 717 ZPO zu schützen, jedenfalls dann aus, wenn dem Vollstreckungsschuldner schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die schlechte Vermögenslage des Vollstreckungsgläubigers bekannt war.
  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde

    c) Ob die notarielle Urkunde auch dann wirksam ist, wenn andere Personen sie ausschließlich mit ihrem Vornamen unterzeichnen, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (bejahend Jansen, aaO Rdn. 17; Josef, BayNotV 1927, 128, 136; Heinemann, aaO; verneinend BGHZ 27, 274, 276 [zu § 16 TestG]; OLG Stuttgart, DNotZ 2002, 543, 544; LG Oldenburg, BWNotZ 1991, 120; Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 13 Rdn. 41; Firsching, NJW 1956, 24; Glaser, aaO; Köhler, Festschrift für Schippel, S. 209, 211).
  • BGH, 25.01.2018 - III ZR 561/16

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung;

    Ob im Rahmen des Einstellungsantrags als "minus" auch eine einstweilige Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Nachlass möglich wäre (vgl. zur Beschränkung der Einstellung der Zwangsvollstreckung auf bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen bzw. auf die Vollstreckung in bestimmte Vermögensgegenstände im Rahmen des § 719 Abs. 2 ZPO: Senat, Beschluss vom 28. September 1955 - III ZR 171/55, BGHZ 18, 219 f und BGH, Beschluss vom 10. November 1955 - V ZR 211/55, BGHZ 18, 398, 400), kann dahinstehen.
  • BGH, 19.03.1960 - V ZR 41/60

    Rechtsmittel

    Allerdings hat der Beklagte ausweislich des Berufungsurteils im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 713 Abs. 2 ZPO gestellt, und dies stünde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht im Regelfall entgegen (BGHZ 16, 376; 17, 123 [BGH 02.04.1955 - IV ZR 261/54]; 18, 399 [BGH 10.11.1955 - V ZR 211/55]; vgl. auch BGHZ 21, 377 [BGH 04.10.1956 - II ZR 122/56]).
  • BGH, 22.03.1966 - VIII ZR 8/66

    Weitere Einstellung einer Zwangsvollstreckung - Unterbliebene Nachsuchung um die

    Diese Unterlassung steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz entgegen (BGHZ 16, 376; 17, 123 [BGH 02.04.1955 - IV ZR 261/54]; 18, 399) [BGH 10.11.1955 - V ZR 211/55].
  • BAG, 19.09.1958 - 2 AZR 430/56

    Arbeitsgerichtliches Revisionsverfahren - Normierte Voraussetzungen -

    Per Kläger bittet unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 10.November 1955 (NJW 1956, S. 24) um Aufhebung dieses Beschlusses.
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