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   BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94   

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https://dejure.org/1995,506
BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94 (https://dejure.org/1995,506)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1995 - V ZR 213/94 (https://dejure.org/1995,506)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1995 - V ZR 213/94 (https://dejure.org/1995,506)
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Wolläuse

§ 1004 BGB, keine Zurechnung bei Naturereignissen

Volltextveröffentlichungen (10)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Ungeziefer vom Nachbargrundstück - Abwehransprüche

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abwehranspruch; Ungeziefer; Wolläuse; Störerbegriff; Naturkräfte; nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis

  • rabüro.de

    Kein nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefer (hier: Wollläuse)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004
    Kein Abwehranspruch gegen Ungeziefer vom Baum eines Nachbarn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004
    Eindringen von Ungeziefer vom Baum eines Nachbarn

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2633
  • MDR 1995, 1118
  • VersR 1996, 501
  • WM 1995, 1844
  • BB 1995, 1927
  • JR 1996, 159
 
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Wird zitiert von ... (41)

  • BGH, 20.09.2019 - V ZR 218/18

    Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung

    So hat der Senat die Störereigenschaft verneint bei Umstürzen nicht erkennbar kranker Bäume infolge von Naturgewalten (Urteil vom 23. April 1993 - V ZR 250/92, BGHZ 122, 282, 284; siehe aber auch Senat, Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232) oder bei dem Übergreifen von Insekten auf das Nachbargrundstück (Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2634).

    Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind (so im Ergebnis auch bereits Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634).

    Dies spricht dafür, dass der Grundstückseigentümer für natürliche Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, die von § 910 BGB (Überhang) nicht erfasst werden, regelmäßig nicht verantwortlich ist, wenn die Anpflanzungen mit dem Landesnachbarrecht in Einklang stehen, insbesondere den Abstandsvorschriften genügen (vgl. auch bereits Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633; ebenso Dehner, Nachbarrecht, [Dezember 2012], B § 16 S. 19).

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    In der Wolläuse - Entscheidung (Urt. v. 7.7. 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634) hat er die Störereigenschaft des Eigentümers dagegen verneint, weil er die Störung weder durch eigene Handlungen ermöglicht noch durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat, sondern die Einwirkung durch ein zufälliges und zusätzliches Naturereignis ausgelöst wurde.
  • OLG Hamm, 30.11.2017 - 5 U 15/17

    Lliuya ./. RWE: Deutsche Treibhausgase verantwortlich für Schäden in Peru?

    Entgegen der Ansicht der Beklagten geht es hier - anders als in den Mehltau- und Wollläuse-Entscheidungen (BGH NJW-RR 2001, 1208; BGH NJW 1995, 2633 f.) - auch nicht um einen Fall der Verursachung von Naturereignissen durch pflichtwidriges Unterlassen, denn der Kläger sieht den Ausgangspunkt der von ihm aufgezeigten Kausalkette nicht in einem Unterlassen der Beklagten, sondern vielmehr in der aktiven (Mit-)Verursachung der Flutgefahr durch das Betreiben der Energieerzeugungsunternehmen.
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