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   BGH, 28.04.1967 - V ZR 216/64   

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https://dejure.org/1967,1524
BGH, 28.04.1967 - V ZR 216/64 (https://dejure.org/1967,1524)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1967 - V ZR 216/64 (https://dejure.org/1967,1524)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1967 - V ZR 216/64 (https://dejure.org/1967,1524)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Ausgestaltung der Ortsüblichkeit von - erheblichen Lärm verursachenden - Bauarbeiten beim Ausbau einer Moselstaustufe - Grundlagen eines Abwehranspruchs gegen den einem bedeutenden öffentlichen Interesse dienenden Ausbau eines Gewässers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1967, 913
  • WM 1967, 727
  • DB 1967, 1128
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58

    Ortsüblichkeit von Immissionen

    Auszug aus BGH, 28.04.1967 - V ZR 216/64
    In der Revisionsinstanz ist lediglich nachzuprüfen, ob der Tatrichter sich dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen (BGHZ 30, 273, 277; RGZ 139, 29, 31).

    Auszugehen ist von der Prüfung der Frage, ob die Benutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, nach Art und Maß bei anderen Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist (BGB-RGRK, 11. Aufl. § 906 Anm. 18; BGHZ 30, 273, 277).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die einmalige Maßnahme unvermeidbare Einwirkungen gerade in dieser Gegend hervorruft (BGHZ 30, 273, 278).

  • RG, 09.01.1939 - V 154/38

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für einen Schadensersatzanspruch gegen das

    Auszug aus BGH, 28.04.1967 - V ZR 216/64
    Soweit dem Eigentümer in derartigen Fällen der Abwehranspruch versagt irrt, steht ihm nach anerkannter Rechtsprechung, die dabei an die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang genannten Rechtsvorschriften und die ihnen zugrundeliegenden Rechtsgedanken anknüpft, ein vom Vorliegen eines Verschuldens unabhängiger Anspruch auf Schadloshaltung zu (vgl. RGZ 159, 129, 135; BGHZ 15, 146, 150; BGB-RGRK 11. Aufl. § 906 Anm. 29 ff; Palandt, BGB 26. Aufl. § 906 Anm. 5 b bb, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dieser Anspruch ist allerdings nur insoweit gegeben, als die Einwirkung über das nach § 906 BöB entschädigungslos zu duldende Maß hinausgeht (RGZ 159, 129, 136).

    Wie bei Störungen durch den Verkehr auf der Autobahn (RGZ 159, 129, 137) oder den Betrieb einer Eisenbahn (RGZ 70, 150, 153) kann es auch bei Störungen durch den Ausbau eines Flusses geboten sein, trotz rechtlicher oder wirtschaftlicher Einheit eines Bereichs eine Mehrheit von Grundstücken anzunehmen.

  • RG, 21.12.1908 - V 11/08

    1. Inwieweit sind Eisenbahnen den Eigentümern angrenzender Grundstücke für die

    Auszug aus BGH, 28.04.1967 - V ZR 216/64
    Die Grenzen des dabei zu berücksichtigenden Gebiets können je nach Lage des Falls enger oder weiter gezogen werden (RGZ 70, 150, 154) und brauchen sich nicht etwa mit den Gemeindegrenzen zu decken.

    Wie bei Störungen durch den Verkehr auf der Autobahn (RGZ 159, 129, 137) oder den Betrieb einer Eisenbahn (RGZ 70, 150, 153) kann es auch bei Störungen durch den Ausbau eines Flusses geboten sein, trotz rechtlicher oder wirtschaftlicher Einheit eines Bereichs eine Mehrheit von Grundstücken anzunehmen.

  • BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53

    Zuführung industrieller Gase

    Auszug aus BGH, 28.04.1967 - V ZR 216/64
    Soweit dem Eigentümer in derartigen Fällen der Abwehranspruch versagt irrt, steht ihm nach anerkannter Rechtsprechung, die dabei an die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang genannten Rechtsvorschriften und die ihnen zugrundeliegenden Rechtsgedanken anknüpft, ein vom Vorliegen eines Verschuldens unabhängiger Anspruch auf Schadloshaltung zu (vgl. RGZ 159, 129, 135; BGHZ 15, 146, 150; BGB-RGRK 11. Aufl. § 906 Anm. 29 ff; Palandt, BGB 26. Aufl. § 906 Anm. 5 b bb, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 30.05.1962 - V ZR 121/60

    Besitzstörung durch Lärmeinwirkung bei Abbrucharbeiten

    Auszug aus BGH, 28.04.1967 - V ZR 216/64
    Dafür genügt es, daß sie die den Baulärm verursachenden Arbeiten in Auftrag gegeben hatte und in der Lage gewesen wäre, die davon ausgehenden Einwirkungen zu verhindern, äußerstenfalls dadurch, daß sie die Arbeiten einstellen ließ (vgl. Entscheidung des Senats vom 30. Mai 1962 - V ZR 121/60 - NJW 1962, 1342 mit weiteren Nachweisen).
  • RG, 12.03.1936 - VI 492/35

    1. Welche Bedeutung hat die Rechtskraft eines Urteils über den Grund des

    Auszug aus BGH, 28.04.1967 - V ZR 216/64
    Keinen Bedenken unterliegt auch die Feststellung des Berufungsgerichts, es liege eine - für den Erlaß eines Grundurteils ausreichend hohe - Wahrscheinlichkeit für die Entstehung eines Schadens aus den Einwirkungen des Baulärms vor (RGZ 151, 5, 8).
  • RG, 26.11.1932 - V 203/32

    1. Welche Umstände sind entscheidend für die Frage, ob Einwirkungen von Rauch und

    Auszug aus BGH, 28.04.1967 - V ZR 216/64
    In der Revisionsinstanz ist lediglich nachzuprüfen, ob der Tatrichter sich dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen (BGHZ 30, 273, 277; RGZ 139, 29, 31).
  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Der erstgenannte Anspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung desselben Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die - weil nicht nur unwesentlich und nicht auf ortsüblicher Benutzung des störenden Grundstücks beruhend - über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach der Bestimmung des § 906 BGB (hier in der bis zum 31. Mai 1960 gültigen Fassung) entschädigungslos hinzunehmen hat, gegen die gemäß § 1004 BGB vorzugehen dem betroffenen Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen versagt ist (vgl. dazu BGHZ 16, 366, 369 ff [BGH 28.02.1955 - III ZR 136/54]; Urt. v. 25. November 1964 - V ZR 185/62 S. 14 - insoweit in BGHZ 42, 374 und NJW 65, 389 nicht, wohl aber in VersR 1965, 185, 188 [BGH 25.11.1964 - V ZR 185/62] und WM 1965, 132, 134 abgedruckt; Urt. v. 18. April 1967 - V ZR 216/64 So 6; Soergel-Baur, 9. Aufl., Rdn. 64 vor §§ 903 ff BGB; Hemsen, Der allgemeine bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch, Diss.

    Die Frage, ob die hier interessierenden Einwirkungen auf die Äcker des Klägers auf eine "ortsübliche" Benutzung der Grundstücke, von denen die Einwirkungen ausgingen, zurückgeführt werden müssen, ist im wesentlichen vom Tatrichter zu beantworten; dementsprechend ist die revisionsrichterliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob der Tatrichter seine Entscheidung aufgrund zutreffender rechtlicher Erwägungen getroffen hat (BGHZ 30, 273, 277 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]; Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 216/64 S. 8).

    Denn die Ortsüblichkeit einer Einwirkung hat u.a. zur Voraussetzung, daß sie nicht nur einmal vorkommt, sondern daß sie dauert oder sich wiederholt, daß sie jedenfalls öfter in dem jeweiligen räumlichen Bereich vorkommt (BGHZ 30, 273, 278 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]; Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 216/64 S. 9).

    Selbst wenn man die Bauarbeiten nicht als Arbeiten im Rahmen hoheitlicher, sondern als solche im Rahmen privatwirtschaftlicher Betätigung ansehen will, hätte dem Kläger angesichts dessen, daß die Arbeiten einer im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Aufgabe dienten, ein Abwehranspruch nicht zugestanden (vgl. dazu RGZ 129, 135; Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 216/64 S. 5/6).

    Die Entscheidung des V. Zivilsenats vom 28. April 1967 - V ZR 216/64 (S. 5) sieht offenbar ebenfalls den "Störer" als entschädigungspflichtig an.

  • BGH, 23.03.1990 - V ZR 58/89

    Begriff der wesentlichen Geräuschimmissionen; Ansprüche bei Volksfestlärm;

    Die Grenze des Vergleichsgebiets kann je nach Lage des Falles im Einzelfall enger oder weiter gezogen werden und braucht sich auch nicht unbedingt mit der Gemeindegrenze zu decken (vgl. Senatsurt. v. 28. April 1967, V ZR 216/64, WM 1967, 727, 728).
  • OLG Dresden, 30.12.2008 - 11 U 1774/05

    Grundurteil im City-Tunnel-Prozess: Bahn soll Schadenersatz leisten

    Für die Prüfung der Ortsüblichkeit ist auszugehen von der Frage, ob die Benutzung des Grundstückes, von dem die Störung ausgeht, nach Art und Maß bei einer Mehrzahl von Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist ( BGH MDR 1967, 913; BGHZ 120, 239, 260 ).

    Abstrakt betrachtet ist das Projekt City-Tunnel nach Art, Bauzeit, Kosten und Ausmaß für die Stadt ... und den weiteren Umkreis einmalig und damit ortsunüblich (vgl. auch BGH MDR 1967, 913: Ausbau der Mosel).

  • BGH, 30.10.1970 - V ZR 150/67

    Immissionen durch Bau und Betrieb einer Fernverkehrsstraße

    Dieser Ansicht liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts mit ihrem Grundbesitz im Bereich des privatrechtlichen Eigentums stehen und mit diesem den Regeln des bürgerlichen Rechts, insbesondere denen des Nachbarrechts, unterworfen sind, soweit daß nicht ihren Öffentlichen Aufgaben widerstreitet und soweit keine Sonderbestimmungen eingreifen (RGZ 159, 129, 131; BGHZ 15, 146, 150 [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]; Senatsurteil vom 28. April 1947 - V ZR 216/64, WM 1967, 727 = Betrieb 1967, 1128; BGHZ 49, 148, 150 [BGH 22.12.1967 - V ZR 11/67] mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner Schack, Betrieb 1968, 2115, 2116 rechts; DÖV 1970, 42 rechts).

    Die Abgrenzung des maßgebenden Vergleichsgebiets, durch welche der Charakter der maßgebenden "Lage" wesentlich bestimmt wird, weist bei Verkehrsanlagen gewisse Besonderheiten auf, weil der durchlaufende Verkehr seiner Natur nach notwendig, je nachdem er dem örtlichen oder überörtlichen Verkehr dient, mehr oder weniger weit umgreifende Gebiete zusammenfaßt (RGZ 133, 152, 154 - Omnibuslinie in Berlin-Dahlem; RGZ 159, 129, 137 - Reichsautobahn - RGZ 70, 153 f; Senatsurteil vom 28. April 1967 - Moselstaustufe - WM 1967, 727; vgl. dazu Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl. § 63, II, 3 b) und der Verkehr im Hinblick auf die notwendige Planung größerer Räume seiner eigenen Gesetzlichkeit unterliegt.

  • BGH, 22.12.1967 - V ZR 11/67

    Ausgleichsanspruch des Eigentümers wegen von einer Straße ausgehenden Lärms;

    In Fällen von Lärm- und ähnlichen Beeinträchtigungen ist dann, wenn sie nicht unmittelbar durch Eingriffe von hoher Hand ausgelöst waren, eine Herbeiführung durch hoheitliche Maßnahmen verneint worden und die daraus abgeleiteten Ansprüche sind dem privaten Nachbarrecht unterstellt worden (§§ 906, 1004 BGB; vgl. die Senatsurteile vom 18. Februar 1959 - ZR 11/57, BGHZ 29, 314 - Autobahn -, vom 28. April 1967, V ZR 216/64 - Moselstaustufe -, vom 17. November 1967 - V ZR 143/66 - Fontänenanlage - und vom 21. November 1967 - V ZR 196/65 - Sandabschwemmungen von Truppenübungsplatz - vgl. schon RGZ 159, 129, 140/41; BGHZ 48, 65 läßt offen).
  • BGH, 18.11.1971 - VII ZR 48/70

    VOB-Vertrag: Besondere Vertragsbedingungen

    Auf das in jenem Verfahren ergangene Urteil des BGH vom 28.4.1967 LM Nr. 22 zu § 906 BGB = WM 67, 727 wird Bezug genommen.
  • BGH, 29.11.1968 - V ZR 73/65

    Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung - Passivlegitimation eines

    Zur Bezeichnung der bei Grundstücksimmissionen nach § 906 BGB (a.F.) in Betracht kommenden nachbarrechtlichen Ansprüche - insbesondere zur Abgrenzung zwischen bürgerlich- und öffentlich-rechtlichem Entschädigungsanspruch - gab es ohnehin, als das angefochtene Urteil erging, noch keinen einheitlichen Sprachgebrauch (vgl. dazu BGHZ 48, 98; 49, 148, 150 [BGH 22.12.1967 - V ZR 11/67]; Urteile des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1965, V ZR 171/63, WM 1966, 33, 35, vom 28. April 1967, V ZR 216/64, WM 1967, 727, und vom 23. Februar 1968, V ZR 182/64, WM 1968, 580).
  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 182/64

    Staubeinwirkung auf eine landwirtschaftlich genutzte Fläche - Ortsüblichkeit von

    Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob der Tatrichter sich dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen (BGHZ 30, 273, 277 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]; Urteil des Senats vom 28. April 1967, V ZR 216/54, WM 1967, 727 - Mosel-Staustufe -).
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