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   BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90   

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BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90 (https://dejure.org/1991,434)
BGH, Entscheidung vom 19.04.1991 - V ZR 22/90 (https://dejure.org/1991,434)
BGH, Entscheidung vom 19. April 1991 - V ZR 22/90 (https://dejure.org/1991,434)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz - Aufwendung - Mangelfreiheit - Rentabilitätsvermutung - Vermessungskosten - Erschließungskosten - Zugesicherte Eigenschaft - Beweiserleichterung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Ersatz entwerteter Aufwendungen bei Vertragsstörungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 252 Satz 2, § 463 Satz 1
    Erstattung von Aufwendungen des Käufers im Rahmen des Schadensersatzes wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 114, 193
  • NJW 1991, 2277
  • ZIP 1991, 798
  • MDR 1991, 967
  • WM 1991, 1522
  • BB 1991, 2035
  • DB 1991, 2126
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77

    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden

    Auszug aus BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90
    Nach der für die Berechnung von Vermögensschäden grundsätzlich maßgeblichen Differenzmethode (BGHZ 98, 212, 217) [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86] können sie nur dann einen Ausgleich finden, wenn ihnen ohne die Leistungsstörung ein Vermögenswert gegenübergestanden hätte (BGHZ 71, 234, 239; BGH, Urt. v. 18. Juni 1979, VII ZR 172/78, NJW 1979, 2034, 2035).

    Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, die Aufwendungen würden durch den Vorteil der erwarteten Gegenleistung (z.B. der Kaufsache) wieder eingebracht worden sein ("Rentabilitätsvermutung"; BGHZ 71, 234, 238; 99, 182, 197 [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85]; BGH, Urt. v. 23. September 1982, III ZR 196/80, NJW 1983, 442, 443).

    b) Die Rentabilitätsvermutung läßt dem Schuldner zwar den Nachweis offen, daß sich der Vertrag bei ordnungsgemäßer Durchführung für den Gläubiger als Verlustgeschäft erwiesen hätte (BGHZ 71, 234, 239; 99, 182, 197 f [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85]).

  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

    Auszug aus BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90
    Die Rechtsprechung lehnt es ab, wegen der Störung nutzlos gewordene ("frustrierte") Aufwendungen bereits deshalb als ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden anzuerkennen, weil der Berechtigte sie im Vertrauen auf die Vertragsgemäßheit der Gegenleistung vorgenommen hat (BGH aaO; weiter BGHZ 57, 78, 80 f; 99, 182, 196) [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85].

    Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, die Aufwendungen würden durch den Vorteil der erwarteten Gegenleistung (z.B. der Kaufsache) wieder eingebracht worden sein ("Rentabilitätsvermutung"; BGHZ 71, 234, 238; 99, 182, 197 [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85]; BGH, Urt. v. 23. September 1982, III ZR 196/80, NJW 1983, 442, 443).

    b) Die Rentabilitätsvermutung läßt dem Schuldner zwar den Nachweis offen, daß sich der Vertrag bei ordnungsgemäßer Durchführung für den Gläubiger als Verlustgeschäft erwiesen hätte (BGHZ 71, 234, 239; 99, 182, 197 f [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85]).

  • BGH, 06.03.1987 - V ZR 200/85

    Zusicherungsfähige Eigenschaften einer Gaststätte

    Auszug aus BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90
    Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist erfolglos geblieben (Urteil des Senats vom 6. März 1987, V ZR 200/85, LM BGB § 459 Nr. 84).

    Den Aufwendungen für die Erlangung des Kaufgrundstücks und die Innehabung von Eigentum und Besitz steht nur die rechtlich gesicherte Möglichkeit gegenüber, das Grundstück ohne objektgebundene Hindernisse des öffentlichen Rechts (vgl. Revisionsurteil im Grundverfahren vom 6. März 1987, aaO) als Diskothek zu nutzen.

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90
    Nach der für die Berechnung von Vermögensschäden grundsätzlich maßgeblichen Differenzmethode (BGHZ 98, 212, 217) [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86] können sie nur dann einen Ausgleich finden, wenn ihnen ohne die Leistungsstörung ein Vermögenswert gegenübergestanden hätte (BGHZ 71, 234, 239; BGH, Urt. v. 18. Juni 1979, VII ZR 172/78, NJW 1979, 2034, 2035).

    Die bei der Schadenszurechnung zum Kausalitätsgesichtspunkt hinzutretende wertende Betrachtung (BGHZ 98, 212, 217) [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86] verbietet es, Umstände, die außerhalb des Wirkungsbereichs der Rentabilitätsvermutung, des synallagmatischen Austauschs von Leistung und Gegenleistung, stehen, zu deren Widerlegung heranzuziehen.

  • BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84

    Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90
    Für andere, den Schaden verringernde Vorteile haben die Beklagten, die hierfür die Darlegungslast tragen (BGHZ 94, 195, 217) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84], im einzelnen nichts vorgebracht.
  • BGH, 22.09.1971 - VIII ZR 38/70

    Schuldbefreiungsanspruch im Konkurs

    Auszug aus BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90
    Die Rechtsprechung lehnt es ab, wegen der Störung nutzlos gewordene ("frustrierte") Aufwendungen bereits deshalb als ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden anzuerkennen, weil der Berechtigte sie im Vertrauen auf die Vertragsgemäßheit der Gegenleistung vorgenommen hat (BGH aaO; weiter BGHZ 57, 78, 80 f; 99, 182, 196) [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85].
  • BGH, 23.09.1982 - III ZR 196/80

    Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiet des Bauwesens und des

    Auszug aus BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90
    Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, die Aufwendungen würden durch den Vorteil der erwarteten Gegenleistung (z.B. der Kaufsache) wieder eingebracht worden sein ("Rentabilitätsvermutung"; BGHZ 71, 234, 238; 99, 182, 197 [BGH 10.12.1986 - VIII ZR 349/85]; BGH, Urt. v. 23. September 1982, III ZR 196/80, NJW 1983, 442, 443).
  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90
    Wenn auch danach eine Schätzungsgrundlage nicht geschaffen werden kann, müßte der Anspruch auf Ersatz der "frustierten" Aufwendungen allerdings scheitern (BGHZ 91, 243, 256 f) [BGH 22.05.1984 - III ZR 18/83].
  • BGH, 05.06.1981 - V ZR 170/80

    Schadensersatzanspruch - Nichterfüllung - Grundstückskaufvertrag -

    Auszug aus BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90
    Die Trennung der Risikosphären unterbricht den inneren Zusammenhang zwischen den durch die Nichterfüllung bedingten nachteiligen und vorteilhaften Vermögenspositionen, der den Vorteilsausgleich erst rechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1981, V ZR 170/80, WM 1981, 1080; Hagen, Der Grundstückskauf und ähnliche Verträge in der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, 4. Aufl., S. 260, Rdn. 312).
  • BGH, 18.06.1979 - VII ZR 172/78

    Voraussetzungen für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung - Ausgleich solcher

    Auszug aus BGH, 19.04.1991 - V ZR 22/90
    Nach der für die Berechnung von Vermögensschäden grundsätzlich maßgeblichen Differenzmethode (BGHZ 98, 212, 217) [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86] können sie nur dann einen Ausgleich finden, wenn ihnen ohne die Leistungsstörung ein Vermögenswert gegenübergestanden hätte (BGHZ 71, 234, 239; BGH, Urt. v. 18. Juni 1979, VII ZR 172/78, NJW 1979, 2034, 2035).
  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 87/88

    Zivilprozeßrecht: Umfang der Darlegungslast des Geschädigten

  • BGH, 30.06.2017 - V ZR 134/16

    Erstmalige Geltendmachung selbständiger Ansprüche des Beklagten aus demselben

    Es trifft auch zu, dass der Senat die Ersatzfähigkeit jedenfalls der Vertragskosten, die der Sache nach frustrierte Aufwendungen sind, als Schaden deshalb bejaht hat, weil sie neben dem Kaufpreis zu den Aufwendungen gehören, die zur Erlangung der Kaufsache notwendig sind (Senat, Urteil vom 19. April 1991 - V ZR 22/90, BGHZ 114, 193, 197).
  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

    a) Beschränkt der Käufer den Schadensersatz auf die Rückabwicklung des Leistungsaustausches (Immobilie gegen Kaufpreis) und auf die Erstattung der mit dem Vertragsschluss verbundenen Nebenkosten (Notargebühren, Maklerprovision u.ä.; vgl. Senat, BGHZ 114, 193, 197), muss er sich als hierzu kongruenten Vorteil nur die ersparte Abnutzung eines andernfalls erworbenen gleichartigen Leistungsgegenstandes, also die durch die Nutzung eingetretene Wertminderung der Kaufsache, anrechnen lassen.

    Das ist dem Käufer möglich, weil er bei einem auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung seine Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und die Kosten ersetzt verlangen kann, die ihn allein aufgrund des Umstandes trafen, dass er Empfänger der - mangelhaften - Gegenleistung wurde (vgl. Senat, BGHZ 114, 193, 197 u. 199).

    Zu einer Anrechnung des Mietwerts besteht ferner Anlass, wenn der Käufer im Rahmen des großen Schadensersatzes Erstattung der von ihm während seiner Nutzungsdauer für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Immobilie aufgewandten Kosten verlangt (gewöhnliche Erhaltungskosten, Versicherungen, Lasten usw., vgl. dazu Senat, BGHZ 114, 193, 199).

  • BGH, 08.01.2004 - VII ZR 181/02

    Haftung des Bauträgers bei zu geringer Wohnfläche; Zurechnung der Kenntnis eines

    Auch die auf der Basis des vereinbarten Erwerbspreises gezahlte Maklerprovision und die Grunderwerbssteuer können als frustierte Aufwendungen nach § 635 BGB anteilig erstattungsfähig sein, wenn der Kläger die entsprechenden Leistungen im Vertrauen darauf erbracht hat, daß der Bauträger die Wohnungen in der als vereinbart geltenden Größe erstellen werde und die Rentabilitätsvermutung nicht widerlegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1991 - V ZR 22/90, BGHZ 114, 193).
  • BGH, 22.10.1999 - V ZR 401/98

    Aufwendungsersatz im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines

    b) Erwiesene Aufwendungen sind zu ersetzen, wenn die Vermutung, daß sie durch die Gegenleistung des Verkäufers aufgewogen worden wären ("Rentabilitätsvermutung"), nicht ausgeräumt ist, oder wenn nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit aus einem weiteren Geschäft ein Vermögenszufluß zu erwarten gewesen wäre, der sie und die weiter zur Erzielung eines Gewinnes erforderlichen Aufwendungen aufgewogen hätte; daß ein Gewinn erzielt worden wäre, ist nicht Voraussetzung des Anspruchs (im Anschluß an BGHZ 114, 193).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 71, 234, 238; 99, 182, 197; 114, 193, 197; zuletzt Urt. v. 26. März 1999, V ZR 364/97, ZIP 1999, 845 und vom 24. September 1999, V ZR 71/99, z. Veröff.

    Eine allgemeine Vermutung, die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr werde sich rentieren, mithin Aufwendungen der Klägerin für das Folgegeschäft, die Tätigkeit als Bauträgerin, durch dessen Ergebnis ausgeglichen werden, besteht nicht (BGHZ 114, 193, 200).

    Den Aufwendungen stehen die Vermögenszuflüsse gegenüber, die von dem Gläubiger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnten (BGHZ 114, 193, 202; Urt. v. 24. September 1999 aaO).

  • BGH, 05.02.1999 - V ZR 353/97

    Beweiskraft einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde

    Dies gilt auch für die Sonderumlage, denn die Rentabilitätsvermutung ist nicht auf die Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung beschränkt (im einzelnen Senat BGHZ 114, 193, 197 ff).
  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 584/03

    Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln

    Es kann dahinstehen, ob bei einer Gestaltungserklärung wie der Kündigung überhaupt eine spätere Genehmigung in Betracht kommt (dagegen BGH 29. Mai 1991 - VIII ZR 214/90 - BGHZ 114, 193; 22. Oktober 1999 - V ZR 401/98 - BGHZ 143, 42).
  • BGH, 06.06.1997 - V ZR 115/96

    Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bei einem Grundstücksverkauf

    Berechnet der Verkäufer eines Grundstücks seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung konkret, so ist nach der für die Berechnung von Vermögensschäden grundsätzlich maßgeblichen Differenzmethode (BGHZ 98, 212, 217; 114, 193, 196) im Wege der Saldierung ein Gesamtvergleich vorzunehmen zwischen dem vorhandenen Vermögen im Zeitpunkt der Schadensberechnung und dem Vermögen, das er bei ordnungsmäßiger Erfüllung gehabt hätte (Senatsurt. v. 13. März 1981, V ZR 46/80, aaO.; BGHZ 126, 131, 134 f).
  • OLG Köln, 11.04.2018 - 16 U 192/14

    Schadensersatz statt der Leistung

    Kosten, die dem Erwerber erst durch eine weitere rechtsgeschäftliche Entscheidung treffen, gehören jedenfalls grundsätzlich nicht zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen (Anschluss an BGH Urt. v. 19.04.1991 - V ZR 22/90 = BGHZ 114, 193 = NJW 1991, 2277; BGH Urt. v. 13.06.2006 - X ZR 167/04 = NJW-RR 2006, 1309).

    Die Grundbesitzabgaben stellen eine beim großen Schadensersatz erstattungsfähige Position das (für die Grundsteuer: BGH, Urt. v. 19.04.1991 - V ZR 22/90 = BGHZ 114, 193 = NJW 1991, 2277, zitiert nach juris, dort Rz. 17).

    Der BGH lehnt es aber ab, infolge der Leistungsstörung nutzlos gewordene (sog. "frustrierte") Aufwendungen bereits deshalb als ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden anzuerkennen, weil der Berechtigte sie im Vertrauen auf die Vertragsgemäßheit der Gegenleistung vorgenommen hat (BGH, Urt. v. 19.04.1991 - V ZR 22/90 = BGHZ 114, 193 = NJW 1991, 2277, zitiert nach juris, dort Rz. 12 mwN).

    Auch besteht keine allgemeine (Rentabilitäts-)Vermutung, dass die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr sich rentieren und Aufwendungen für Folgegeschäfte durch deren Ergebnisse ausgeglichen werden (s. BGH, Urt. v. 13.06.2006 - X ZR 167/04 = NJW-RR 2006, 1309 Rz. 24; v. 19.04.1991, a.a.O. Rz. 15).

    Kosten, die dem Erwerber erst durch eine weitere rechtsgeschäftliche Entscheidung treffen, gehören jedenfalls grundsätzlich nicht zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen (vgl BGH, Urt. v. 19.04.1991, a.a.O. Rz. 15).

  • OLG Stuttgart, 25.08.2004 - 3 U 78/04

    Gewährleistung beim Kraftfahrzeugkaufvertrag: Ersatz vergeblicher Aufwendungen

    Letztere sollen nicht erfasst werden, weil sie auch unter der Geltung der Rentabilitätsvermutung im Rahmen des § 463 BGB nicht ersatzfähig waren (BGHZ 114, 193, 196 f.).
  • BGH, 14.05.2004 - V ZR 120/03

    Haftung des Käufers für unvollständige Unterrichtung des mit dem Verkauf eines

    Der Schadensersatzanspruch erfaßt die Kaufpreisdifferenz aus dem Weiterverkauf (60.000 EUR) und unter dem Gesichtspunkt der Rentabilitätsvermutung (Senat BGHZ 114, 193; 143, 41) die frustrierten Aufwendungen (Verkaufs- und Vollzugskosten, Maklergebühr, Umzugskosten, Abstandszahlung an den Mieter, 30.596,95 DM); das gleiche gilt grundsätzlich für die durch die Finanzierung des Kaufpreises entstandenen Aufwendungen.
  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 167/04

    Rechtsfolgen der Kündigung des Werkvertrages im Hinblick auf bis dahin

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 97/91

    Culpa in contrahendo und Sachmangelhaftung bei Verkauf einer Gaststätte

  • OLG Brandenburg, 30.05.2013 - 5 U 61/10

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages: Bemessung und

  • BGH, 30.06.1993 - XII ZR 136/91

    Keine Rentabilitätsvermutung für nutzlose Aufwendungen bei Rücktrittsrecht der

  • BGH, 28.11.1997 - V ZR 178/96

    Parteifähigkeit einer Vor-GmbH; Ersatz von Verwendungen des Käufers nach

  • OLG München, 01.06.2001 - 21 U 1608/01

    Verschweigen bekannter Unfallschäden durch den Verkäufer eines Fahrzeugs

  • BGH, 26.03.1999 - V ZR 364/97

    Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen eines Käufers

  • BGH, 17.05.1991 - V ZR 92/90

    Rechte des Käufers eines verpachteten Grundstücks

  • OLG Köln, 16.09.1993 - 7 U 89/93

    Oscarverleihung - § 249 BGB, Frustrationsschaden, Rentabilitätsvermutung

  • BAG, 24.06.1999 - 8 AZR 339/98

    Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Pilotenausbildung

  • OLG Frankfurt, 26.03.1993 - 2 U 110/92

    Zweckentfremdung: Gewerbemietvertrag nichtig?

  • LG Düsseldorf, 10.01.2001 - 4a O 241/00

    Kokille zum Stranggießen

  • BGH, 19.12.1997 - V ZR 274/96

    Zusicherung der sofortigen Bebaubarkeit eines verkauften Grundstücks

  • OLG Brandenburg, 28.02.2008 - 5 U 59/07

    Vereinbarung im Grundstückskaufvertrag über die Übernahme von Anliegerbeiträgen

  • KG, 02.07.1998 - 8 U 7893/96
  • BGH, 14.01.1998 - VIII ZR 23/97

    Ersatz nutzloser Aufwendungen beim Scheitern eines Koordinierungsvertrags

  • LG Neuruppin, 12.08.2010 - 1 O 522/04
  • OLG Köln, 22.05.2014 - 15 U 180/13

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung eines Pkw

  • OLG München, 30.06.1992 - 5 U 2001/91

    Kenntnis des Käufers von der Mangelhaftigkeit einer Wohnung bei Aufklärung

  • OLG Köln, 13.12.1995 - 19 U 69/94

    Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2002 - 1 U 29/02
  • OLG Köln, 15.12.1995 - 19 U 69/94

    Unrichtigkeit Schiedsgutachten

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2005 - 1 U 29/02
  • OLG Saarbrücken, 04.04.2000 - 4 U 439/99

    Erneuerung der Bremsscheiben als zugesicherte Eigenschaft

  • OLG Köln, 08.06.1993 - 24 U 215/92
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