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   BGH, 22.11.2013 - V ZR 229/12   

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https://dejure.org/2013,39834
BGH, 22.11.2013 - V ZR 229/12 (https://dejure.org/2013,39834)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2013 - V ZR 229/12 (https://dejure.org/2013,39834)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2013 - V ZR 229/12 (https://dejure.org/2013,39834)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung auf Grundlage der Wirksamkeit einer Fortsetzungsklausel im Kaufvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung auf Grundlage der Wirksamkeit einer Fortsetzungsklausel im Kaufvertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksamkeit einer Fortsetzungsklausel beim Kaufvertrag über Immobilien!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bindungsfrist und Annahmefrist im notariellen Kaufangebot

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

    Auszug aus BGH, 22.11.2013 - V ZR 229/12
    Denn soweit der Antragende nichts anderes äußert, deckt sich eine von ihm erklärte Bindungsfrist mit der dem Empfänger für die Annahme seines Angebots eingeräumten Frist (§ 148 BGB) mit der Folge, dass das Angebot mit dem Ablauf der Bindungsfrist erlischt (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 Rn. 15).

    Denn die Vorschriften der §§ 307-309 BGB erstrecken sich auf sogenannte Vertragsabschlussklauseln, zu denen die von dem Verwender vorformulierten einseitigen Erklärungen des anderen Teils zur Geltung seines Angebots gehören (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 8), und - wie hier - unbefristete Fortgeltungsklauseln halten einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle anhand der Verbotsnorm des § 308 Nr. 1 Halbs. 1 BGB nicht stand.

    Eine Annahme durch Schweigen kommt bei beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften nicht in Betracht, und die von dem anderen Teil zur Erfüllung vorgenommenen Handlungen - insbesondere die Kaufpreiszahlung - sind grundsätzlich nicht als schlüssige Annahmeerklärung anzusehen (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2874 f. Rn. 14-16).

  • BGH, 07.06.2013 - V ZR 10/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die unbefristete

    Auszug aus BGH, 22.11.2013 - V ZR 229/12
    Zur Begründung hierfür verweist der Senat - um bloße Wiederholungen zu vermeiden - auf seine Entscheidung vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 f. Rn. 13-26), die eine inhaltsgleiche Erklärung betrifft.

    Zur Begründung verweist der Senat wiederum zur Vermeidung bloßer Wiederholungen - auf seine Entscheidung vom 7. Juni 2013 (V ZR 10/12, NJW 2013, 3434, 3436 Rn. 30, 31).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 22.11.2013 - V ZR 229/12
    Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).
  • BGH, 26.03.2004 - V ZR 90/03

    Rechte des Eigentümers bei einem notariell beurkundeten unwiderruflichen

    Auszug aus BGH, 22.11.2013 - V ZR 229/12
    Ein Angebot kann danach auch unbefristet, jedoch widerruflich ausgestaltet werden (Senat, Urteil vom 26. März 2004 - V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952, 953).
  • BGH, 26.02.2016 - V ZR 208/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages: Wirksamkeit einer

    Denn nach dieser Vorschrift führt der Ablauf der Annahmefrist nicht nur zum Fortfall der Bindungswirkung nach § 145 Halbsatz 1 BGB, sondern zum Fortfall des Angebots (Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 15 und vom 22. November 2013 - V ZR 229/12, juris Rn. 10; Erman/Armbrüster, BGB, 14. Aufl., § 146 Rn. 4).
  • BGH, 09.05.2014 - V ZR 266/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle einer Klausel über die

    Danach unterliegt die Klausel gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB den Vorschriften über die richterliche Kontrolle des Inhalts Allgemeiner Geschäftsbedingungen (§§ 307 bis 309 BGB) und wird als Vertragsabschlussklausel von § 308 Nr. 1 BGB erfasst (vgl. zu Letzterem Senat, Urteile vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, NJW 2010, 2873 Rn. 7; vom 7. Juni 2013 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 11 ff.; vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, ZfIR 2014, 51 Rn. 9; vom 22. November 2013 - V ZR 229/12, juris Rn. 13; vom 17. Januar 2014 - V ZR 5/12, NJW 2014, 857 Rn. 6).
  • LG Hildesheim, 20.09.2016 - 5 O 15/16

    Formularmäßiges Grundstücksverkaufsangebot - unangemessene Bindefrist

    Die Klausel in Ziffer I. ist weder von der Klägerin selbst formuliert noch von den Parteien im Einzelfall ausgehandelt worden (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2013, V ZR 229/12 Rn. 12).
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