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   BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02   

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https://dejure.org/2003,1171
BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02 (https://dejure.org/2003,1171)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2003 - V ZR 235/02 (https://dejure.org/2003,1171)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 (https://dejure.org/2003,1171)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 818 Abs. 3
    Wegfall der Bereicherung bei Geschäftsunfähigem

  • Prof. Dr. Lorenz

    Beweislast für den Wegfall der Bereicherung nach § 818 III BGB und Schutz des Geschäftsunfähigen; Voraussetzungen des Wegfalls der Bereicherung durch Verbrauch für den allgemeinen Lebensbedarf

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegungslast und Beweislast eines Geschäftsunfähigen hinsichtlich eines Wegfalls der Bereicherung - Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs als Wegfall der Bereicherung - Geschäftsunfähigkeit beim Erwerb einer Leistung

  • zvi-online.de

    BGB § 818 Abs. 3
    Darlegungspflicht zum Wegfall der Bereicherung auch für inzwischen vermögenlosen Geschäftsunfähigen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bereicherung, Wegfall der - für Geschäftsunfähigen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wegfall der Bereicherung bei Geschäftsunfähigkeit

  • Judicialis

    BGB § 818 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 818 Abs. 3
    Berufung eines Geschäftsunfähigen auf den Wegfall der Bereicherung; Verbrauch von Geld

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftsfähigkeit - Minderjährige: Wegfall der Bereicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geschäftsunfähigkeit und die Darlegungs- und Beweislast

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bereicherungsrecht, Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung bei geschäftsunfähigem Bereicherungsschuldner

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3271
  • MDR 2003, 570
  • FamRZ 2003, 513 (Ls.)
  • WM 2003, 1488
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 7/83

    Rückzahlungsanspruch von Unterhaltsbeträgen bei Verbrauch dieser Beträge für den

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02
    Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zum Wegfall der Bereicherung führen kann (vgl. für rechtsgrundlos empfangene Unterhaltszahlungen: BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; BGHZ 118, 383; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740).

    Das setzt jedoch voraus, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist (BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83 aaO; BGHZ 118, 383, 386).

    Zu einem Wegfall der Bereicherung führen auch solche Ausgaben nur, wenn nicht anzunehmen ist, daß sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären (vgl. schon BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, aaO).

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02
    Von diesem allgemein anerkannten Grundsatz (BGHZ 118, 383, 387 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 1999, VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 818 Rdn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 818 Rdn. 55; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 818 Rdn. 53) ist auch nicht für den hier vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, daß der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war (so aber wohl KG OLGE 22, 356, vermischt mit der Frage, ob der Geschäftsunfähige überhaupt etwas erlangt habe).

    Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zum Wegfall der Bereicherung führen kann (vgl. für rechtsgrundlos empfangene Unterhaltszahlungen: BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; BGHZ 118, 383; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740).

    Das setzt jedoch voraus, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist (BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83 aaO; BGHZ 118, 383, 386).

  • BGH, 04.05.1994 - VIII ZR 309/93

    Anwendung der Saldotheorie auf die Rückabwicklung von wegen Geschäftsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02
    Der Geschäftsunfähige wird im Rechtsverkehr dadurch geschützt, daß er Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen kann (§§ 104, 105 BGB) und daß bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGHZ 126, 105, 107 ff; Senat, BGHZ 146, 298, 307 ff, jeweils m.w.N.).

    Damit trägt er nicht das Risiko, daß er die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben kann (BGHZ 126, 105, 108).

  • BGH, 10.02.1999 - VIII ZR 314/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Anwendung der Saldotheorie

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02
    Von diesem allgemein anerkannten Grundsatz (BGHZ 118, 383, 387 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 1999, VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 818 Rdn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 818 Rdn. 55; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 818 Rdn. 53) ist auch nicht für den hier vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, daß der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war (so aber wohl KG OLGE 22, 356, vermischt mit der Frage, ob der Geschäftsunfähige überhaupt etwas erlangt habe).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02
    Der Geschäftsunfähige wird im Rechtsverkehr dadurch geschützt, daß er Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen kann (§§ 104, 105 BGB) und daß bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGHZ 126, 105, 107 ff; Senat, BGHZ 146, 298, 307 ff, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

    Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur

    Auszug aus BGH, 17.01.2003 - V ZR 235/02
    Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zum Wegfall der Bereicherung führen kann (vgl. für rechtsgrundlos empfangene Unterhaltszahlungen: BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; BGHZ 118, 383; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740).
  • BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/14

    Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten

    Entgegen dem Grundsatz, dass der Bereicherungsschuldner Wertersatz für eine weitergegebene Leistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489; OLG München, MDR 1998, 1345), kann sich der Kläger aufgrund der Bestellung eines Betreuers und der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes als besonders schutzwürdiger Schuldner durch die Abtretung des in seinem Vermögen vorhandenen Bereicherungsanspruchs gegen den Dritten befreien (vgl. für Minderjährige: OLG Nürnberg, WM 1990, 307, 308; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 818 Rn. 44; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 818 Rn. 43).

    Es käme entgegen der Wertung des Gesetzes zu einer faktischen Geltung des unwirksamen Rechtsgeschäfts, bei der der Schutzwürdige die Gefahr der Realisierung seiner Ansprüche bzw. die Darlegungs- und Beweislast für eine eingetretene Entreicherung tragen würde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, WM 2003, 1488).

  • OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15

    Geschäftsunfähigkeit; Entreicherung; Informationspflichten des

    Die Beklagte ist als Bereicherungsschuldnerin nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, [...] Rn. 12; Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, [...] Rn. 16; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5) für den von ihr erhobenen Einwand, sie sei nicht mehr bereichert, darlegungs- und beweispflichtig.

    Geschäftsunfähige werden im Rechtsverkehr dadurch geschützt, dass sie Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen können (§§ 104, 105 BGB ) und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - VIII ZR 309/93, [...] Rn. 12; Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 305/99, [...] Rn. 7; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5).

    Damit tragen sie nicht das Risiko, dass sie die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben können (BGH, Urteil vom 4. Mai 1994 - VIII ZR 309/93, [...] Rn. 13; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5).

    Wird für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB ) verlangt, was durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert wird, so ist es Sache der Geschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass sie durch die Leistung in ihrem Vermögen nicht mehr bereichert sind (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2011 - 17 U 15/11, [...] Rn. 20; Lorenz in: Staudinger, BGB , 2007, § 818 Rn. 48).

    Ihre gesetzlichen Vertreter sind eher als der Bereicherungsgläubiger in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 5).

    Der Verbrauch von Geld, um den allgemeinen Lebensbedarf zu bestreiten, führt dann nicht zum Wegfall der Bereicherung, wenn das empfangene Geld zwar restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde, aber in anderer Form noch im Vermögen vorhanden ist, etwa dadurch, dass Ersparnisse gebildet, Anschaffungen getätigt oder Schulden getilgt wurden (BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83, [...] Rn. 10; Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, [...] Rn. 7).

  • BGH, 27.10.2016 - IX ZR 160/14

    Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung: Berufung auf Entreicherung

    Dieser Einwand ist dem Bereicherungsschuldner auch dann eröffnet, wenn er das Erlangte zur Tilgung von Verbindlichkeiten nutzt, jedoch deshalb frei werdende Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit der rechtsgrundlosen Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 388 f zur Bereicherung durch überzahlten Unterhalt; vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 unter II. 2.).

    Dies setzt aber voraus, dass das Empfangene für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden ist, dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden Vermögensvorteil beim Empfänger geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 101/57, MDR 1959, 109 f; vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 132) und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 f).

  • BGH, 07.09.2017 - IX ZR 224/16

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche

    Zwar trägt auch eine beschränkt geschäftsfähige Person grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - IV ZR 235/02, WM 2003, 1488, 1489).
  • BGH, 17.10.2013 - IX ZR 10/13

    Insolvenzanfechtung: Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung

    Im Übrigen gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Werthaltigkeit der getilgten Vergütungsforderung des Beklagten und zu dem vom Beklagten erhobenen Einwand des Wegfalls seiner Bereicherung zu treffen (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 386; vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271; BAG, BB 2001, 2008; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 160 und 164 ff).
  • KG, 25.02.2019 - 8 U 155/17

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückzahlungsanspruch einer Bank bei Auszahlung

    Dies gilt auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Bereicherungsschuldners (vgl. BGH NJW 2003, 3271).

    Von diesem allgemein anerkannten Grundsatz (vgl. BGHZ 188, 383, 387; Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 4. Auflage, § 818 BGB, Rdnr. 22; Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 BGB, Rdnr. 55) ist auch nicht für den vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, dass der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war (BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271, Tz. 5; Baumgärtel/Laumen/Prütting, a.a.O., § 818 BGB, Rdnr. 34).

    Geschäftsunfähige werden im Rechtsverkehr dadurch geschützt, dass sie Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen können (§§ 104, 105 BGB) und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 04.05.1994 - VIII ZR 309/93, Tz. 12; BGH, Urteil vom 29.09.2000 - V ZR 305/99, Tz. 7; BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, Tz. 5).

    Wird für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) verlangt, was durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert wird, so ist es Sache der Geschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass sie durch die Leistung in ihrem Vermögen nicht mehr bereichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011 - 17 U 15/11, Tz. 20; OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016 - 5 U 36/15, NJW-RR 2016, 1245, Tz. 31).

    Sein gesetzlicher Vertreter ist eher in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist, als der Bereicherungsgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 5).

    Das setzt jedoch voraus, dass das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 7).

  • KG, 25.02.2019 - 8 U 155/19

    Haftungsrecht

    Dies gilt auch für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Bereicherungsschuldners (vgl. BGH NJW 2003, 3271).

    Von diesem allgemein anerkannten Grundsatz (vgl. BGHZ 188, 383, 387; Baumgärtel/Lauming/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 4. Auflage, § 818 BGB, Rdnr. 22; Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 BGB, Rdnr. 55) ist auch nicht für den vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, dass der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war (BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271, Tz. 5 ; Baumgärtel/Lauming/Prütting, a.a.O., § 818 BGB, Rdnr. 34).

    Geschäftsunfähige werden im Rechtsverkehr dadurch geschützt, dass sie Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen können (§§ 104, 105 BGB) und bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 04.05.1994 - VIII ZR 309/93, Tz. 12; BGH, Urteil vom 29.09.2000 - V ZR 305/99, Tz. 7; BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, Tz. 5).

    Wird für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) verlangt, was durch den Ausschluss der Saldotheorie nicht gehindert wird, so ist es Sache der Geschäftsunfähigen, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass sie durch die Leistung in ihrem Vermögen nicht mehr bereichert sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2011 - 17 U 15/11, Tz. 20; OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2016 - 5 U 36/15, NJW-RR 2016, 1245, Tz. 31).

    Sein gesetzlicher Vertreter ist eher in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist, als der Bereicherungsgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 5).

    Das setzt jedoch voraus, dass das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 235/02, a.a.O., Tz. 7).

  • BGH, 07.09.2016 - IV ZR 172/15

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

    Jedenfalls wirkt eine Verwendung von Teilen der Gegenwertzahlung für das Bestreiten der Betriebsrentenzahlungen nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 42; IV ZR 448/14 aaO Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271 unter II 2).
  • KG, 05.09.2017 - 7 U 136/16

    Bereicherungsanspruch: Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrags bei deutlichem

    Auch der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann zum Wegfall der Bereicherung führen, sofern das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder durch Tilgung von Schulden noch im Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH, NJW 2003, 3271).
  • BGH, 12.05.2011 - IX ZR 133/10

    Insolvenzverfahren: Erfüllungswirkung von Leistungen eines Drittschuldners an den

    Wer sich wie der Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände (BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271).
  • OLG Saarbrücken, 19.07.2006 - 5 U 53/06

    Wirksamkeit der Beschränkung von Leistungen des Krankenversicherers auf ärztliche

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 P 6/06 R

    Rückzahlung von Pflegegeld aus der privaten Pflegeversicherung wegen

  • BGH, 30.03.2004 - XI ZR 145/03

    Ansprüche eines Kreditinstituts nach Einlösung eines Schecks

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2011 - 23 U 42/11

    Haftungsausfüllende Kausalität im Rahmen der Geltendmachung von

  • LAG Köln, 06.06.2012 - 7 Sa 1195/11

    Arbeitsentgelt; Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers bei Gehaltsfortzahlung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2020 - 3 Sa 313/19

    Entgeltfortzahlungsanspruch - Zeugnisberichtigung - unzureichende

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2015 - 12 U 202/11

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für

  • OLG München, 05.10.2010 - 5 U 4438/09

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der von einem insolventen

  • OLG Hamm, 05.03.2012 - 5 U 147/11

    Rechtsstellung des Besitzers

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2005 - 1 A 4732/03
  • OLG Koblenz, 21.02.2005 - 12 U 1347/03

    Bankgarantie auf ersten Anfordern; Rückgriffsanspruch des neuen Sicherungsgebers

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2011 - 17 U 15/11

    Darlegungslast und Beweislast für eine behauptete Entreicherung bei Auszahlung

  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 1 K 917/13
  • OLG Schleswig, 02.07.2009 - 5 U 32/09

    Verwirkung des Bereicherungsanspruchs einer Bank bei irrtümlicher Zahlung an

  • LG Krefeld, 11.02.2010 - 5 O 185/04

    Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Architektenhonoraren unter dem

  • LG Ravensburg, 12.07.2023 - 5 O 298/22

    Insolvenzanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis: Voraussetzung der subjektiven

  • BGH, 19.01.2021 - XI ZA 4/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren (hier:

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2003 - L 3 P 41/02

    Pflegeversicherung

  • OLG München, 04.02.2009 - 20 U 3996/08

    Bereicherungsforderung gegen die Bank bei Unwirksamkeit eines Girovertrages

  • AG Köln, 18.06.2021 - 161 C 518/20
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2003 - L 3 P 41/02

    Rückwirkende Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung;

  • AG Köln, 08.06.2021 - 116 C 379/20
  • VG Stuttgart, 10.07.2012 - 12 K 3151/11

    Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte - Bestimmtheit der Rücknahme -

  • VG Stuttgart, 15.11.2007 - 17 K 1948/07

    Rückforderung überzahlter Besoldungsbezüge bei Anwendung der Vermutungsregel

  • ArbG Dortmund, 20.04.2012 - 2 Ca 3832/11

    Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers auf leidensgerechte Beschäftigung;

  • LG Kleve, 14.02.2007 - 4 O 136/07

    Ausgestaltung der Nichtigkeit der vertraglichen Aufhebung eines Girovertrages

  • LG Kleve, 14.02.2007 - 4 O 136/06

    Anforderungen an das Vorliegen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf

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