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   BGH, 07.05.1958 - V ZR 237/56   

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https://dejure.org/1958,6189
BGH, 07.05.1958 - V ZR 237/56 (https://dejure.org/1958,6189)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1958 - V ZR 237/56 (https://dejure.org/1958,6189)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1958 - V ZR 237/56 (https://dejure.org/1958,6189)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.05.1956 - V ZR 200/54

    Anmeldung bei Zwangsversteigerung

    Auszug aus BGH, 07.05.1958 - V ZR 237/56
    Es erübrigt sich daher eine Erörterung darüber, ob der Grundsatz, daß Nichteinhaltung der Frist des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO solange nichts schadet, als der Verteilungsplan noch unausgeführt ist (BGHZ 21, 30, 31 mit Nachweisungen; unabgekürzt abgedruckt WM 1956, 1023, 1024), auch in Fällen wie dem hier vorliegenden anwendbar sei, wo dem widersprechenden Gläubiger die Forderung gegen den Ersteher unter einer auflösenden Bedingung übertragen worden ist.
  • RG, 12.07.1922 - III 674/21

    Telegraphische Antragsannahme; Verspätung

    Auszug aus BGH, 07.05.1958 - V ZR 237/56
    Sollte die ergänzende Beweisaufnahme und die erneute Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrichter wiederum ergeben, daß die Voraussetzungen des § 117 BGB oder des § 3 Abs. 1 AnfG nicht erwiesen seien, und sollte dieses Ergebnis mit darauf zurückzuführen sein, daß die Vernehmung der Eheleute H. entweder überhaupt nicht oder doch nicht mit den vor einem deutschen Gericht gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten durchgeführt werden konnte, so wird das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Behauptung des klagenden Landes, die Beklagte habe am 26. Januar 1954 Harms durch Hingabe des Reisegeldes das Verlassen der Bundesrepublik ermöglicht, von neuem zu der Frage einer Umkehrung der Beweislast (RGZ 105, 255, 259; BGH LM § 282 ZPO Nr. 2) Stellung nehmen müssen.
  • RG, 01.06.1932 - V 63/32

    Beeinflußt das "Schmieren" von Angestellten auch die Gültigkeit der dadurch

    Auszug aus BGH, 07.05.1958 - V ZR 237/56
    Zwar ist es richtig, daß bei einer solchen Abrede zwischen H. und der Beklagten die letztere im Zeitpunkt der Hypothekenbestellung keine zu sichernde Baukostenforderung gehabt hätte, - woran auch, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, eine Nichtigkeit der Provisionsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 12 UWG in Verbindung mit § 134 BGB oder wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB aus dem Grunde nichts ändern würde, weil in der Errichtung des Hauses die Gewährung eines "Schmiergeldes" von Seiten der Beklagten liegen würde und diese gemäß § 817 Satz 2 BGB mit Rücksicht auf ihr eigenes sittenwidriges Verhalten (RGZ 136, 359, 360) nicht zur Rückforderung des Geleisteten berechtigt wäre.
  • OLG München, 14.02.2014 - 10 U 3074/13

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

    Ob eine Unerreichbarkeit eines Zeugen auch gegeben ist, wenn eine kommissarische Vernehmung im Rechtshilfeweg nach § 363 ZPO mangels persönlichem Eindruck von dem Zeugen für die Überzeugungsbildung und Wahrheitsfindung nicht genügt, ist strittig, wird aber - insbesondere in neuerer Zeit - zu Recht überwiegend verneint (so BGH, Urt. v. 07.05.1958 - V ZR 237/56 [unter 3 a. E.] = JurionRS 1958, 13614; BAG AP Nr. 1 zu § 355 ZPO = BB 1977, 1706 [nur Leitsatz]; OLG Nürnberg OLGR 2003, 352; OLG Stuttgart IPRspr.

    Bevor eine Unerreichbarkeit bejaht wird, wird im Übrigen im Hinblick auf die Pflicht zur möglichst vollständigen Sachverhaltsaufklärung nach § 286 I 1 ZPO (BGH, Urt. v. 07.05.1958 - V ZR 237/56 [unter 3 a. E.] = JurionRS 1958, 13614; NJW 1992, 1768 ) und den in § 355 I 1 ZPO verankerten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gemäß §§ 363 11, 1073 II ZPO eine Vernehmung im Ausland nach Art. 17 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.03.1970 (HÜB; BGBl. 1977 II, S. 1472; deutsches Ausführungsgesetz von 22.12.1977 [BGBl. 1977 I S. 3105]; vgl. zu diesem Abkommen eingehend Balzer, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, 3. Aufl. 2011, Rz. 418-426), welches im Verhältnis zu Staaten außerhalb der EU und zu Dänemark an Stelle der EuBeweisVO gilt (vgl. dort Art. 1, 21 I), sowie die Möglichkeit einer Videovernehmung nach § 128 a ZPO zu erwägen sein (Dötsch MDR 2011, 269 [272 f. unter II 3 b] zur Videovernehmung).

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