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   BGH, 16.11.2012 - V ZR 246/11   

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https://dejure.org/2012,37985
BGH, 16.11.2012 - V ZR 246/11 (https://dejure.org/2012,37985)
BGH, Entscheidung vom 16.11.2012 - V ZR 246/11 (https://dejure.org/2012,37985)
BGH, Entscheidung vom 16. November 2012 - V ZR 246/11 (https://dejure.org/2012,37985)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1004 BGB, § 7 Abs 4 Nr 1 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG
    Wohnungseigentum: Reichweite der Bezeichnungen des Architekten im Aufteilungsplan; Betrieb einer Speisegaststätte in einer als "Laden" bezeichneten Teileigentumseinheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassen des Betriebs einer Speisegaststätte in den als "Laden" bezeichneten Räumen in den Teileigentumseinheiten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unmaßgebliche Bezeichnung des Architekten im Aufteilungsplan; Nutzungsbeschränkungen; keine rechtliche Verbindlichkeit des Aufteilungsplans für die Nutzung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Teilungserklärung geht Bezeichnungen in dem Aufteilungsplan vor; §§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 10 Abs. 3, 15 Abs. 3 WEG

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Reichweite der Bezeichnungen des Architekten im Aufteilungsplan; Betrieb einer Speisegaststätte in einer als "Laden" bezeichneten Teileigentumseinheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004
    Anspruch von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassen des Betriebs einer Speisegaststätte in den als "Laden" bezeichneten Räumen in den Teileigentumseinheiten

  • rechtsportal.de

    Anspruch von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Unterlassen des Betriebs einer Speisegaststätte in den als "Laden" bezeichneten Räumen in den Teileigentumseinheiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweckbestimmung durch Raumbeschreibung im Aufteilungsplan?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gaststätte im Teileigentum

  • blog.de (Kurzinformation)

    WEG: Keine Nutzungsbeschränkungen durch Bezeichnung im Aufteilungsplan

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufteilungsplan enthält keine Nutzungsbeschränkung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufteilungsplan enthält keine Nutzungsbeschränkung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Angaben im Aufteilungsplan des Architekten sind nicht verbindlich für die WEG

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Zweckbestimmung durch Aufteilungsplan! (IMR 2013, 246)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2013, 153
  • ZMR 2013, 452
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 40/09

    Wohnungseigentum: Eintragungen des planenden Architekten in den

    Auszug aus BGH, 16.11.2012 - V ZR 246/11
    Weil die Teilungserklärung und der darin in Bezug genommene Aufteilungsplan Bestandteil der Grundbucheintragung sind, kann das Revisionsgericht die Auslegung in vollem Umfang nachprüfen (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667 Rn. 6 mwN).

    Auch die an dem Senatsurteil vom 15. Januar 2010 (aaO) vereinzelt geäußerte Kritik, die das Vertrauen der Wohnungseigentümer auf die Bezeichnungen im Aufteilungsplan für schutzwürdig hält (Schmid, NZM 2010, 852 f.; Ommeln, ZMR 2010, 541 f.), verkennt diese Zweckrichtung des Aufteilungsplans.

  • BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16

    Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft

    Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass eine Bestimmung in der Teilungserklärung, wonach Einheiten entweder "zu Wohnzwecken dienen" oder - wie hier - "nicht zu Wohnzwecken dienen", als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG anzusehen ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 7).

    Infolgedessen darf die Einheit zwar nicht zum Wohnen, aber im Grundsatz zu jedem anderen Zweck genutzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 8).

  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 284/14

    Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige plangerechte Herstellung des

    Letzterer soll sicherstellen, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts Rechnung getragen wird, indem er die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe des Sondereigentums und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich macht (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG; vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 166 f.; Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 97/07, BGHZ 177, 338 Rn. 12; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NZM 2010, 407 Rn. 7; Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, NZM 2013, 153 Rn. 5 f.).
  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 84/16

    Wohnungseigentum: Erfüllung der das Sondereigentum betreffenden

    Werden Genehmigungspläne als Grundlage der Darstellung der Aufteilung des Gebäudes benutzt, kommt Eintragungen des planenden Architekten in diese Pläne daher grundsätzlich nicht die Bedeutung einer Nutzungsbeschränkung zu (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NZM 2010, 407 Rn. 7 f.; Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, WuM 2013, 58 Rn. 5; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, DNotZ 2015, 362 Rn. 8, jeweils mwN).

    Soll der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in dem Teilungsvertrag oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, aaO Rn. 6).

  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

    Angaben in dem Aufteilungsplan kommt allenfalls nachrangige Bedeutung zu (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NZM 2010, 407 Rn. 7 f.; Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, WuM 2013, 58 Rn. 5; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, DNotZ 2015, 362 Rn. 8; Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 84/16, NJW-RR 2017, 462 Rn. 17; jeweils mwN).
  • LG Itzehoe, 28.05.2014 - 11 S 58/13

    Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplätze kann per Beschluss verboten

    Denn die Aufgabe einer derartigen Planskizze besteht nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG allein darin, Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen, nicht jedoch die Rechte der Wohnungseigentümer zu definieren (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2012 - V ZR 246/11, NZM -, 153).
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    Angaben in dem Aufteilungsplan kommt allenfalls nachrangige Bedeutung zu (Senat, Urteile vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667 Rn. 7 ff.; vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 5).
  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 163/14

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über Erlaubnis zum unangeleinten Spielen von

    Soweit eine Nutzung angesprochen ist, handelt es sich in aller Regel - und so auch hier - um einen bloßen Nutzungsvorschlag, mit dem keine bindende Nutzungsbeschränkung verbunden ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667 Rn. 8; Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, NZM 2013, 153 Rn. 5 f., 9).
  • BGH, 08.03.2019 - V ZR 330/17

    Nutzung von Teileigentum: Tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in

    dd) Infolgedessen dürfen die Einheiten des Beklagten zwar nicht zum Wohnen, aber im Grundsatz zu jedem anderen Zweck genutzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 8; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 9).
  • LG Karlsruhe, 24.02.2023 - 11 S 139/21

    Auslegung einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Gebrauchsregelung

    In der Regel handelt es sich hierbei nur um einen unverbindlichen Nutzungsvorschlag (BGH NJW-RR 2017, 462 (463); NJW-RR 2015, 1037 (1038); ZWE 2013, 168 (169); ZWE 2010, 178; OLG Karlsruhe ZWE 2017, 90 (91)), weil dem Aufteilungsplan lediglich eine sachenrechtliche Abgrenzungsfunktion zukommt.

    Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen, nicht dagegen, die Rechte der Wohnungs- und Teileigentümer über die Bestimmung der Grenzen des jeweiligen Eigentums hinaus zu erweitern oder zu beschränken (BGH ZWE 2013, 168).

    Nimmt die Aufteilungsurkunde jedoch nicht nur hinsichtlich der räumlichen Aufteilung, sondern auch darüber hinaus auf den Aufteilungsplan Bezug, bedeuten die Nutzungsangaben im Aufteilungsplan in der Regel verbindliche Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter (BGH ZWE 2013, 168 (169)).

  • OLG Hamm, 30.07.2019 - 24 U 6/18

    Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrags nach erklärtem Rücktritt

    Der Aufteilungsplan hat die Aufgabe, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile darzustellen und sichert so die sachenrechtliche Bestimmtheit (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08. März 2006 - 3 W 246/05 - NZM 2006, 586; Schultzky, in: beck-online.GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.05.2019 § 7 WEG Rn. 51).
  • OLG München, 22.12.2016 - 34 Wx 306/16

    Unzulässige Eintragung eines Miteigentumsanteils

  • OLG Düsseldorf, 17.06.2016 - 3 Wx 282/15

    Eintragung des Eigentumserwerbs an einer Eigentumswohnung bei Abweichung der

  • LG München I, 21.12.2022 - 1 S 5647/22

    Zulässigkeit einer baulichen Veränderung im neuen WEG-Recht

  • AG Bremen, 29.04.2013 - 29 C 87/10

    Teileigentumsbezeichnung "Laden": Wein-Bar trotzdem zulässig?

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