Rechtsprechung
   BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,447
BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92 (https://dejure.org/1993,447)
BGH, Entscheidung vom 16.09.1993 - V ZR 246/92 (https://dejure.org/1993,447)
BGH, Entscheidung vom 16. September 1993 - V ZR 246/92 (https://dejure.org/1993,447)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,447) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 528 Abs. 1
    Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 123, 264
  • NJW 1994, 256
  • MDR 1994, 523
  • DNotZ 1994, 450
  • FamRZ 1994, 103
  • WM 1994, 39
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 14/84

    Fortgeltung der Regeln zu Eigenkapitalersatz nach Einführung der §§ 32a, 32b

    Auszug aus BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92
    Es kann nicht zugunsten des Beschenkten ausschlagen - der einmal entstandene (BGHZ 90, 380, 382) [BGH 26.03.1984 - II ZR 14/84] Anspruch nicht dadurch wieder wegfallen -, daß Dritte oder die Öffentliche Hand zunächst für die hilfsbedürftige Schenkerin sorgen mußten, weil der Beschenkte die ihm nach § 528 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB obliegende Pflicht trotz Aufforderung und sogar Klageankündigung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat.

    Dies muß nicht nur, wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 90, 380 ff [BGH 26.03.1984 - II ZR 14/84]), dann gelten, wenn der Staat - in Gestalt des Sozialhilfeträgers - den Anspruch auf sich übergeleitet hat, sondern auch dann, wenn ein Dritter, um die Not des Schenkers abzuwenden, mit der Hilfe anstelle des säumigen Beschenkten quasi "in Vorlage" getreten ist.

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92
    Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (vgl. BGHZ 106, 359, 366) [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87].
  • BGH, 05.02.1993 - V ZR 181/91

    Hartnäckige Erfüllungsverweigerung als schwere Verfehlung des Beschenkten

    Auszug aus BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92
    Danach entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten des nunmehr erledigten Rechtsstreits aufzuerlegen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob auch der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks nach § 530 BGB Erfolg gehabt hätte, wofür allerdings angesichts der Nichtzahlung der versprochenen Rente an Frau F. selbst vieles spricht (vgl. z.B. Senatsurt. v. 5. Februar 1993, V ZR 181/91).
  • BGH, 08.02.1968 - VII ZR 113/65

    Freistellung des Verfahrens nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) vom Grundsatz

    Auszug aus BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92
    Der Streit, ob die Erledigungserklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung bindend abgegeben werden können (verneinend z.B. BGH NJW 1968, 991, 992), ist nach der Änderung des § 91 a ZPO durch das Rechtspflegeänderungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) erledigt.
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 66/85

    Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs nach dem Tode des Schenkers;

    Auszug aus BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92
    Der einmal entstandene Anspruch auf Zahlung wegen Notbedarfs erlischt nicht mit dem Tode des Schenkers, soweit die öffentliche Hand oder Dritte zunächst für den hilfsbedürftigen Schenker sorgen mußten, weil der Beschenkte der ihm nach § 528 Abs. 1 und 1 BGB obliegenden Pflicht trotz Aufforderung nicht (oder nur zögerlich) nachgekommen ist (Fortführung von BGHZ 96, 380 [BGH 20.12.1985 - V ZR 66/85] = LM § 528 BGB Nr. 3).
  • OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16

    Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert

    Die in der Löschung des Wohnungsrechts liegende Schenkung konnte die Mutter der Beklagten gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 iVm § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern, denn sie war jedenfalls ab dem 10. August 2012 nicht mehr in der Lage, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, weil sie die Heim- und Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, juris Rn. 16; Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, juris Rn. 9) und somit zur Deckung des angemessenen Unterhalts regelmäßig auf Leistungen des Klägers als Sozialhilfeträger angewiesen war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, juris Rn. 11).
  • BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99

    Urteil zum Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers

    Der Erbe kann den Anspruch aus § 528 BGB auch weiterverfolgen, wenn er noch vom Schenker geltend gemacht worden und ein Dritter für den Unterhalt des Schenkers bis zu seinem Tod in Vorlage getreten ist (BGHZ 123, 264, 267).

    Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB bringt die unterhaltssichernde Leistung eines Dritten, die nach ihrer Zweckbestimmung nur dem Schenker, nicht aber dem Beschenkten zugute kommen soll, den einmal entstandenen Rückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Erlöschen (BGHZ 123, 264, 267; Kollhosser, ZEV 1994, 50, 51; Haarmann, FamRZ 1996, 522, 525).

  • BGH, 20.05.2003 - X ZR 246/02

    Rückforderung einer Schenkung durch den Träger der Sozialhilfe aufgrund

    Es ist insbesondere anerkannt, daß der Sozialhilfeträger, der Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes gewährt, obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht, mit seinen Leistungen für den Dritten nur in Vorlage tritt und durch die Überleitung des Anspruchs gegen den Dritten Anspruch auf Erstattung der gewährten Hilfe erlangt (BGHZ 96, 380, 383), wobei die Überleitung des Anspruchs der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe dient (§ 2 Abs. 1 BSHG; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287) und den Zweck verfolgt, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzustellen, die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt hätte (BGHZ 123, 264, 267; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aa0).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht